Versagung der Restschuldbefreiung, wenn bestrittene Forderungen nicht angegeben werden

Versagung der Restschuldbefreiung, wenn bestrittene Forderungen nicht angegeben werdenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner im Gläubigerverzeichnis auch solche Forderungen angeben muss, die er für unberechtigt hält (bestrittene Forderungen).
Wenn solche Forderungen vorsätzlich oder groß fahrlässig nicht angegeben werden, sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    2 Kommentare zu “Versagung der Restschuldbefreiung, wenn bestrittene Forderungen nicht angegeben werden

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