Versagung der Restschuldbefreiung, wenn bestrittene Forderungen nicht angegeben werden

Insolvenz Entscheidung Urteil BGH, Restschuldbefreiung, Obliegenheit, Gläubiger, GläubigerlisteDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner im Gläubigerverzeichnis auch solche Forderungen angeben muss, die er für unberechtigt hält (bestrittene Forderungen).
Wenn solche Forderungen vorsätzlich oder groß fahrlässig nicht angegeben werden, sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.


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  • Ein Kommentar to “Versagung der Restschuldbefreiung, wenn bestrittene Forderungen nicht angegeben werden”

    1. Der zweite Anlauf zur Restschuldbefreiung | Antrag, Restschuldbefreiung, Eine, Stundung, Juli, Mitwirkungspflichten, Verfahrenskosten, Verletzung, Schuldners, Jahren | Rechtslupe says:

      [...] rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichte… gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet [...]

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