Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner im Gläubigerverzeichnis auch solche Forderungen angeben muss, die er für unberechtigt hält (bestrittene Forderungen).
Wenn solche Forderungen vorsätzlich oder groß fahrlässig nicht angegeben werden, sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
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