Versagung der Restschuldbefreiung, wenn bestrittene Forderungen nicht angegeben werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner im Gläubigerverzeichnis auch solche Forderungen angeben muss, die er für unberechtigt hält (bestrittene Forderungen).
Wenn solche Forderungen vorsätzlich oder groß fahrlässig nicht angegeben werden, sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
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September 11th, 2009 at 16:56
[...] rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichte… gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet [...]