Keine Versagung der Restschuldbefreiung

Versagung der Restschuldbefreiung, Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, Gläubiger beantragt Versagung Restschuldbefreiung, § 295 InsO, § 290 InsO, Obliegenheiten Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, PrivatinsolvenzWie ich bereits an anderer Stelle hier berichtet habe, nehmen die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung in Privatinsolvenzverfahren zu. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit Insolvenzrichtern und aus der zunehmenden Zahl von Klienten, die von mir nicht bei Einleitung des Insolvenzverfahrens beratet wurden, jedoch um Unterstützung bitten, wenn Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben.
Für die Gläubiger geht es darum, ihre Forderungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode doch noch durchsetzen zu können – bei den betreffenden Schuldnern geht es um ihr eigentliches Ziel des langwierigen Insolvenzverfahrens, nämlich von ihren Schulden befreit zu werden, also um: Alles.

Aus Vorträgen und der Beratung von Gläubigern weiß ich, worin der eigentliche Anstoß liegt. Er liegt einmal in der für sie frustrierenden und schädlichen Tatsache begründet, dass Insolvenzverfahren (vor allem bei Privatinsolvenzen) fast nie eine Quote einbringen, sondern noch vorhandenes Vermögen und pfändbare Einnahmen des Schuldners in der Vergütung der Insolvenzverwalter/Treuhänder versickern. Zum anderen sinkt bei vielen Schuldnern die Motivation, in der Zeit des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase, sich um hohe Einkünfte zu bemühen – viele Gläubiger wittern verdeckte Einnahmen und fingierte Arbeitsverhältnisse über Nahestehende. Das ist alles nachvollziehbar und ergibt sich schlüssig aus dem schwachen System des Insolvenzverfahrens an sich.

Nun gibt es auch solche Gläubiger, die aus eigenen Recherchen Anhaltspunkte für Beteiligungen an Firmen und Internetdomains finden und ein großes Geschäft an Gläubiger und Verwalter vorbei vermuten. Mit einem solchen Gläubiger habe ich es in der Verteidigung eines – nach meinen Feststellungen integren Schuldners – zu tun gehabt; die gerichtliche Auseinandersetzung erstreckte sich über ein Jahr und zwei Instanzen. Das Insolvenzgericht hat nach ausführlicher Darstellung von unserer Seite, wieso der Schuldner alle Obliegenheiten eingehalten hat und die Vorwürfe unsubstantiiert und an den hier einschlägigen Versagungsgründen des § 295 InsO vorbeiliefen, den Versagungsantrag abgewiesen. Dann die Beschwerde und erneute Prüfung durch das Insolvenzgericht – ein Nervenkrieg für den betroffenen Schuldner, der nicht alles richtig aber nicht gegen die gesetzlichen Obliegenheiten (etwa Erwerbsobliegenheit) verstoßen hat.
Nachdem für den Gläubiger nachvollziehbar schlüssig die angestellten Vermutungen durch Darstellung der Fakten entkräftigt wurden, hat dieser nunmehr den Versagungsantrag zur großen Erleichterung für meinen Klienten für erledigt erklärt. De facto handelt es sich um eine Rücknahme des Versagungsantrages mit dem juristischen Vorteil für den betroffenen Schuldner, dass (im Unterschied zu einer Rücknahme) bei einer Erledigungserklärung nicht noch einmal aus den gleichen Gründen ein Versagungsantrag gestellt werden kann. Ziel ist es offenbar zu versuchen, eine für den Gläubiger positive Kostenentscheidung zu erreichen, was nicht eintreten wird, da der Versagungsantrag von Beginn an unbegründet war, der Gläubiger nur die Fakten nicht wahrhaben wollte. Fair Play: mein Kostenantrag wird sehr moderat ausfallen.

    Haben Sie Fragen?
    Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt auf.

    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

    *Die Daten benötigen wir, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwenden wir die Kommunikationswege, die Sie uns in dem Kontaktformular zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen, können Sie dies in der Datenschutzerklärung nachlesen.

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.