Versagung der Restschuldbefreiung: Die vollständige Gläubigerliste

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger GläubigerlisteWie ich hier bereits berichtet hatte, nehmen nach meinen Feststellungen die Fälle der Versagung der Restschuldbefreiung in Privatinsolvenzverfahren zu.
Die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers kann dazu führen, dass die Gläubiger ihre Forderungen dann gegen den Schuldner trotz abgeschlossenen Insolvenzverfahrens durchsetzen können. Für den betroffenen Schuldner stellt dies einen der schlimmsten denkbaren Fälle dar: Er hat dann zum einen das Insolvenzverfahren „umsonst“ durchgeführt und kann zum andern in den folgenden zehn Jahren kein erneutes Insolvenzverfahren durchlaufen (Sperrzeit). Es bleibt dann nur noch der in diesen Fällen erfahrungsgemäß manchmal recht beschwerliche Weg der außergerichtlichen Schuldenregulierung durch einen Gläubigervergleich.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht sehr milde mit den Insolvenzschuldnern. Es hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen ist, wenn letztlich trotz der fehlenden Angabe eines Gläubigers keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfolgt ist. Der Versagungsgrund wegen nicht vollständiger Gläubigerauflistung aus § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger beispielsweise anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 24.03.2011, AZ IX ZB 80/09).
Diese aktuelle Entscheidung des BGH liegt in einer Linie mit einem vorherigen Urteil, in dem die Versagung der Restschuldbefreiung sogar (nach Auffassung des BGH zu Recht) in einem Fall erfolgt ist, in dem die Forderung des betreffenden Gläubigers vom Insolvenzschuldner bestritten wurde (BGH, Beschluss vom 02.07.2009, AZ IX ZB 63/08). Auch streitige Forderungen müssen also vom Insolvenzschuldner bei Antragstellung angegeben werden.

Nach meinen Feststellungen stellt die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben bei Insolvenzantragstellung neben dem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit einen der häufigsten Fälle dar. Die anwaltliche Begleitung im frühen Verfahrensstadium ist daher wirklich ratsam.

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    3 Kommentare zu “Versagung der Restschuldbefreiung: Die vollständige Gläubigerliste

    1. says:

      Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung wurde nicht als „Wohltat“ für verschuldete Menschen eingeführt, sondern im öffentlichen Interesse, Menschen wieder in die wirtschaftliche Betätigung zu aktivieren – d. h. das Abdriften in die Schattenwirtschaft zu verhindern. Das Insolvenzverfahren sollte die Gläubigerinteressen berücksichtigen – in der Praxis ist das nach dem geltenden Insolvenzrecht nicht der Fall. Aus meiner Tätigkeit auch gerade bei der Insolvenzverwaltung ist klar: Das Problem liegt eher beim bürokratischen Insolvenzverfahren und bei der Figur Insolvenzverwalter. Das Gros der Verfahren dient nur einem Interesse: dem Vergütungsinteresse der Verwalter. Das eigentliche Problem für die betroffenen Schuldner – um hier wieder auf das eigentliche Thema zurück zu kommen – ist, dass viele Schuldnerberater (Schuldnerberatungsstellen und auch anwaltliche Berater) entweder überfordert sind oder die Wartezeiten sind zu lang.
      Ich erlebe es häufig, dass die Betroffenen nicht ausreichend von diesen Stellen über die Obliegenheiten und die Folgen beraten worden sind. Gläubiger werden dann nicht arglistig verschwiegen, sondern schlicht vergessen, weil den Menschen nicht bewusst ist, was das für Folgen hat.

    2. says:

      Grundsätzlich begrüße ich diese enge Haltung der Insolvenzgerichte. Von erwachsenen, voll geschäftsfähigen Menschen darf allgemein erwartet werden, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen auch erfüllen. Das ist die Regel und sollte auch so bleiben.

      Die Wohltat einer Restschuldbefreiung bedeutet im Gegenzug den Wegfall einer Forderung für die Gläubiger.

    3. says:

      Ich kann nur zustimmen, dass die Versagung der Restschuldbefreiung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Nach der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform (mit den geplanten verschärften Versagungsmöglichkeiten) wird sich der Trend noch fortsetzen.

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