Die Suhrkamp-Insolvenz und der „Schutzschirm“…

Suhrkamp-Insolvenz und das SchutzschirmverfahrenDer Insolvenzantrag des Suhrkamp-Verlages (nun, der Geschäftsführerin Ulla Unseld-Berkéwicz) ist – „Schutzschirmverfahren“ hin oder her – ein regulärer Insolvenzantrag; gerichtet darauf, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es wird gewissermaßen der Kontrollverlust für die Unternehmer gemildert, indem statt eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt wird; die Geschäftsführung bleibt verfügungsbefugt – allerdings nach den Regeln der Insolvenzordnung.

Und die Regeln besagen unter anderem, dass spätestens drei Monate nach Insolvenzantragstellung das Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Das sog. Schutzschirmverfahren mündet – trotz Wortklauberei – letztlich im Insolvenzverfahren; es dient dazu, dass ein Insolvenzplan für das Insolvenzverfahren entwickelt wird.

Das Schlagwort „Schutzschirmverfahren“ lenkt davon ab, dass es letztlich um die Einleitung eines Insolvenzverfahrens geht – mit den einhergehenden Nachteilen für Gesellschafter und Gläubiger. Es ist ein Va-Banque-Spiel und kein Patentrezept in der Krise eines Unternehmens.

Die Streitereien auf Ebene der Gesellschafter münden also mit dem von der Geschäftsführung eingeschlagenen Weg in das Insolvenzverfahren. Nachdem das Schiff außer Kurs gelaufen ist, greifen jetzt Juristen in das Steuerrad. Das Gewässer der Insolvenzordnung hat viele Untiefen für Unternehmer und Gläubiger und die Ende 2011 neu eingeführten Regelungen zur sog. Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ist bisher kaum kartografiert.

Es liegt nahe anzunehmen, dass der Insolvenzantrag letztlich den Zweck hat, den Minderheitsgesellschafter Hans Barlach auszubooten: die Forderungen der Gesellschafter sind im Insolvenzverfahren nachrangig und Mitbestimmungsrechte als Gesellschafter nahezu ausgeschlossen. Ob eine Einigung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den kommenden zweieinhalb Monaten doch noch zustande kommt – negativenfalls ein Insolvenzplan schließlich im eröffneten Insolvenzverfahren gelingt: es ist offen. Fest steht, dass das eingeleitete Verfahren Werte vernichtet – maßgeblich sind nicht nur die hohen Kosten für den Sachwalter und die anwaltlichen Berater, sondern auch der kaum zu bemessende Renommee-Verlust für den Verlag. Profiteure sind (vorläufiger) Sachwalter und Generalbevollmächtigter – allesamt sonst als Insolvenzverwalter im Geschäft.

Und zuletzt – um im Bild zu bleiben: werden die Autoren das Schiff Suhrkamp noch betreten wollen, wenn Geschäftsführung und Gesellschafter nicht in der Lage sind, es auf Kurs zu halten? Die Autoren sind mit ihren Honorarforderungen aus den geschlossenen Verlagsverträgen Gläubiger und die eigentlich Leidtragenden der Insolvenz. Sie sind gleichzeitig die Crew, ohne die Suhrkamp keine Zukunft hat. Der Verlag zehrt vom Namen der großen Autoren: ausgehend von Hermann Hesse, der Peter Suhrkamp 1950 bestärkte, den Verlag zu gründen,  Bertolt Brecht, Max Frisch bis hin zu Reinald Goetz. Die Autoren werden erkennen, dass die Streitereien der Gesellschafter und das eingeleitete Insolvenzverfahren letztlich ideell und materiell auf ihre Kosten gehen: Anwälte sind die wirklichen Gewinner von Prozessen und Verwalter (bzw. Sachwalter und die mit ihnen verbundenen Strukturen) die wahren Nutznießer von Insolvenzverfahren.

Ich befürchte, dies und die Folgen für die weitere Perspektive des Verlags sind nicht genügend gewürdigt worden. Es ist noch nicht zu spät: der Insolvenzantrag kann noch (vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zurück genommen werden, wenn etwa eine Einigung über den Einstieg eines Investors erzielt wird.
Ich werde weiter berichten.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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