Schlecker Insolvenz: „Es ist nichts mehr da“

Schlecker Insolvenz - kein Vermögen - ein Fall für die Insolvenzanfechtung?„Ich glaube, sie haben es nicht verstanden: Es ist nichts mehr da.“ sagte die Tochter Meike Schlecker des Schlecker-Patriarchen Anton Schlecker anlässlich der heutigen Pressekonferenz. Wiederholt angesprochen auf das Vermögen von ihrem Vater, der selbst sich im Hintergrund hält und im Jahr 2010 Tochter Meike und Sohn Lars in die Unternehmensleitung nachfolgen ließ, steht die Frage im Raum, wo das Vermögen von Anton Schlecker geblieben sei. Auf der sog. Reichen-Liste des Magazins Forbes jedenfalls ist er mit geschätzten 3,1 Milliarden US-Dollar auf Platz 362 weltweit geführt worden.

Wie bereits erläutert – ist Anton Schlecker als sog. Eingetragener Kaufmann mit seinem Einzelunternehmen insolvent, so dass das gesamte Privatvermögen betroffen ist. Der spätere Insolvenzverwalter – voraussichtlich, soweit er nicht abgewählt wird, der jetzige vorläufige Insolvenzverwalter Arndt Gewitzt – wird genau prüfen müssen, ob in den einschlägigen Anfechtungszeiträumen (Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO immerhin bis zu vier Jahren, Insolvenzanfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO sogar teilweise bis zu zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag) Vermögen an Kinder oder Ehefrau (hier ist Gütertrennung vereinbart worden) übertragen worden ist.
Freilich wird dies in der Praxis bei Unternehmern häufig so gehandhabt – spätestens wenn eine Unternehmenskrise sich abzeichnet; wenn Unternehmer gut beraten sind, auch früher – gerade wegen der weitläufigen Anfechtungszeiträume. Ein weiterer Grund für eine Übertragung von Vermögen zu (frühen) Lebzeiten eines Unternehmers ist die steuerlich günstigere Handhabung einer sog. „Vorweggenommenen Erbfolge“ – es werden idR weniger Steuern fällig als bei späterer Vererbung des Vermögens.

Das Vorliegen der Anfechtungstatbestände, wie etwa die Frage der Unentgeltlichkeit oder die Gläubigerbenachteiligung ist eine in den Prozessen stark umkämpfte Tatsachen- und Rechtsfrage. Insolvenzverwalter sind prozessfreudig, da sie (auch wenn sie den Rechtsstreit verlieren) den Prozess nicht aus der eigenen Tasche bezahlen müssen: Über die Prozessführung aus Mitteln der Insolvenzmasse lässt sich sogar gut zusätzlich über die Prozessabteilung verdienen und häufig werden darüber hinaus am Ende des Insolvenzverfahrens bei der Verwaltervergütung auch noch Erhöhungszuschläge geltend gemacht.

Kurz: es darf damit gerechnet werden, dass das Insolvenzanfechtungskapitel im Laufe des Insolvenzverfahrens (in der Praxis meist erst nachdem der Verwalter erst einmal einvernehmlich mit den Unternehmern die Fortführung und ggf. Übertragung unter Dach und Fach hat) aufgeschlagen wird.

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