Restschuldbefreiung: Versagung wegen „Verheimlichung“ von Einkünften des Ehepartners?

Schuldnerberatung Hamburg, Restschuldbefreiung-Versagung-Insolvenz Urteil BGHEin Insolvenzschuldner, der dem Treuhänder lediglich die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, „verheimlicht“ keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit der Frage der Versagung einer Restschuldbefreiung entschieden.

Die Hintergründe sind kompliziert und sind vom BGH anhand der Regelungen zur den Versagungsgründen einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung ausgeführt worden. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Insolvenzschuldner muss den Treuhänder/Insolvenzverwalter stets über in § 295 InsO aufgeführte Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen unterrichten. Nach der anhand dieser Regelungen zu treffenden Entscheidung des BGH gibt es jedenfalls keine grundsätzliche Auskunftspflicht eines Schuldners über eigene Einkünfte unterhaltsberechtigter Personen (wie seiner Ehefrau) oder sogar über eine Einkommenserhöhung – das sei schlicht nicht gesetzlich vorgesehen. Eine Analogie schloss der BGH aus, da die Erlangung der Restschuldbefreiung von „elementarer Bedeutung“ sei.

Wegen der erheblichen Folgen der Verletzung der sog. Obliegenheiten im Insolvenzverfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist jedoch stets eine umfassende Unterrichtung bei der Schuldnerberatung oder bei einem erfahrenen Anwalt ratsam: Ansonsten kann der gesamte Aufwand und die jahrelange Dauer des Insolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensperiode (sechs Jahre) umsonst gewesen sein. Nach § 290 Abs. 1 Ziff. 3 InsO ist im Falle einer Versagung der Restschuldbefreiung in den Fällen der § 296 und § 297 InsO übrigens zehn Jahre lang ein erneutes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

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