Restschuldbefreiung: Das Risiko Dienstwagen

Privatinsolvenz: Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtangabe DienstwagenDer Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 18. 10. 2012 – IX ZB 61/10; Lexetius.com/2012,5172) hat jüngst entschieden, dass die in einem PrivatInsolvenzverfahren zu leistende Abtretung der pfändbaren Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens erfassen. Für sich genommen ist die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens zwar unpfändbar – der Wert dieser Nutzung ist jedoch mit dem eigentlichen (zahlbaren) Einkommen zusammen zu rechnen.

Hieraus folgt aber, dass bei Nichtangabe des Dienstwagens im Insolvenzverfahen die Restschuldbefreiung gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO versagt werden kann.

Bereits im Jahr 2008 hat der BGH übrigens auch für den außergerichtlichen Einigungsversuch (Vorverfahren vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren) entschieden, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Firmenfahrzeug im nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis (gegenüber den Gläubigern) anzugeben ist.

Nach meiner Erfahrung in der Praxis achten immer mehr Gläubiger auf solche Angaben:

Schuldner sind gut beraten, sich von einem Fachmann bei der Durchführung eines Einigungsversuches bzw. des Insolvenzverfahrens begleiten zu lassen; eine schlimme Vorstellung, wenn nach sechs Jahren Wohlverhaltensphase alles „für die Katz war“, weil die angestrebte Restschuldbefreiung wegen eines Fehlers versagt wird.

Für Gläubiger lohnt es sich, genau hin zu schauen – möglicherweise lässt sich die Forderung trotz Insolvenzverfahren wegen Versagungsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung am Ende doch noch durchsetzen.

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