Restschuldbefreiung für Selbständige – Risiken…

Erwerbsobliegenheit für Selbständige im InsolvenzverfahrenIn meiner Beratungspraxis nehmen – wie bereits hier und dort beschrieben – die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung in Privatinsolvenzverfahren zu. Betroffen sind vor allem auch Selbstständige, für die die Einhaltung der sog. Erwerbsobliegenheit wegen der umständlichen gesetzlichen Regelung mit Risiken verbunden ist: Gemäß § 295  Abs. 2 InsO obliegt es einem in der Wohlverhaltensphase selbständig tätigen Schuldner, durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen wie wenn er ein „angemessenes Dienstverhältnis“ eingegangen wäre.  Um was genau es sich bei einem angemessenen Dienstverhältnis verhält und wie und wann genau die Zahlungen zu erbringen sind, ist in der Praxis umstritten und führt  Für selbstständig Tätige zu erheblichen Risiken der Versagung einer Restschuldbefreiung.

Eine in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung geht davon aus, der selbständige Schuldner genüge seiner Erwerbsobliegenheit, indem er die Zahlungen insgesamt am Ende der Wohlverhaltensperiode leiste –  hiernach wurde es beispielsweise für zulässig erachtet, wenn zum Ende der Wohlverhaltensperiode eine (einmalige/summierte) Zahlung geleistet worden ist.
Einem derartigen Vorgehen zur Erfüllung der Erwerbsobliegenheiten selbstständig Tätiger hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 19. Juli 2012 eindeutig eine Absage erteilt und festgestellt:

Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.
(BGH, Beschluss vom 19. 7. 2012 – IX ZB 188/09)

Selbstständigen in der Insolvenz ist daher dringend zu raten, Rechtssicherheit zur Frage der Einhaltung der Erwerbsobliegenheiten zu schaffen und sich hierzu von einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten zu lassen. Nach meiner Erfahrung ist es äußerst hilfreich und zielführend, bereits vor der Wohlverhaltensphase einen genauen Modus mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder abzustimmen.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    2 Kommentare zu “Restschuldbefreiung für Selbständige – Risiken…

    1. says:

      Ja – ein Vergleich mit den Gläubigern mit der Folge, dass aus dem laufenden Insolvenzverfahren oder aus der Wohlverhaltensperiode heraus schneller als die akt. 6 Jahre bis zur Restschuldbefreiung eine Regulierung/Erledigung erreicht wird, ist möglich.
      In einem ersten Schritt rate ich in diesen Fällen, dem bestellten Verwalter/Treuhänder durch Akteneinsicht „in die Karten zu schauen“, um den Status festzustellen, um auf dieser Grundlage die Gläubiger zu informieren und auf die auch für die Gläubiger regelmäßig bessere Lösung einer Ablösung – zB mit Unterstützung aus dem Freundeskreis – hinzuweisen.
      Nach meiner Erfahrung auch bei der Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren hat sich herumgesprochen, dass in Privatinsolvenzverfahren fast nie mit einer Quote zu rechnen ist. Wenn etwas pfändbar ist, wird es idR durch die Vergütung abgeschöpft.

    2. a.nam
      says:

      Guten Tag,
      könnte ich noch mit den Gläubigern über einen Vergleich verhandeln obwohl ich eine o-Insolvenz
      habe, bereits in der Wohlverhaltensphase und der Insolvenzverwalter bestellt ist?
      Zur Zeit bin ich Hartz IV Empfänger ,ich wollte mit meinem Insolvenzverwalter darüber reden mich wieder Selbständig zu machen, der hörte aber gar nicht zu sondern sagte in Ihrem Alter tut sich bis zum Ende der Insolvenz eh nichts mehr,das wars,jeden Termin zu einem Gespräch wurde gleich von seiner Sekretärin abgeblockt.
      Eigangs erwähnter Vergleich könnte eventl stattfinden durch Hilfe von Freunden.
      Schuldbetrag 215.000.-€ .
      Wenn die Gläubiger mir schreiben das alles erledigt ist mit Zahlung des Betrages XX,ist doch die Insolvenz zu Ende ich müsste ja nicht mal auf Restschuldbefreiung warten,da Gläubiger ja in Ihrem Schreiben an mich schon auf die Restschuld verzichten.
      Ich bin 59 Jahre alt und müsste für meinen pfändbaren Betrag allenfalls 380.-€ ansetzen (möglicher Verdienst als HVW ca.1400,.netto).
      Besten Dank für Ihre Antwort.
      gez. A. N.

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