Restschuldbefreiung für Krankenkassen-Beiträge

Krankenkassen Beiträge ausgenommen RestschuldbefreiungSchulden bei der Krankenkasse sind teilweise von der Restschuldbefreiung ausgenommen

Insolvenzschuldner, gegen die Forderungen aus sog.  „vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sollten eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kennen. Es droht eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung und damit Zwangsvollstreckung nach Ablauf der WohlverhaltensPeriode, also aktuell (ab 12/2020) 3 Jahren Insolvenzverfahren.

Offene Krankenkassen-Beiträge sind teilweise Forderungen aus sog.  „vorsätzlicher unerlaubter Handlung“

Hintergrund einer jetzt ergangenen Entscheidung des BGH ist eine gesetzliche Regelung nach der bestimmte Schulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Häufigster Fall in der Praxis sind:

„Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte…“

(Auszug aus § 302 InsO)

Hiervon sind in der Praxis vor allem relevant die Forderungen von Krankenkassen-Beiträge von Arbeitnehmern; die Nichtabführung der sog. Arbeitnehmer-Anteile ist wiederum nach § 266a des Strafgesetzbuchs („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“) strafbar und wird daher auch im Insolvenzverfahren sanktioniert: sie werden von der Restschuldbefreiung schlicht nicht erfasst.

Die Krankenkassen melden diese Forderungen dementsprechend „qualifiziert – als Delikt“ an und wenn der Insolvenzschuldner nichts unternimmt, werden diese vom Insolvenzverwalter idR festgestellt und es gibt nach Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach drei Jahren (seit der Verkürzung 12/2020 von 6 auf 3 Jahre) ein übles Erwachen: Die Krankenkassen vollstrecken aus den „Altforderungen“ – trotz Insolvenzverfahren ist man nicht schuldenfrei.

Widerspruch gegen die angemeldete Insolvenzforderung

Nun kann der Schuldner jedoch im Laufe des Insolvenzverfahrens Widerspruch gegen die Forderung erheben. Für das genaue Vorgehen rate ich, sich von einem hier spezialisierten Anwalt beraten zu lassen (nehmen Sie einfach mit mir Kontakt auf) – nach meiner Erfahrung sind die Anforderungen des Insolvenzgerichte hier hoch und man kann einiges falsch machen – mit übler Konsequenz. Mir sind auch Anwälte bekannt, die den Betroffenen raten, nur gegen die „Qualität als deliktisch“ und nicht gegen die angemeldete Forderung insgesamt Widerspruch zu erheben.

Neue BGH-Entscheidung: der „richtige“ Widerspruch

Nun zum aktuellen BGH-Urteil: in einfachen Worten und zusammengefasst ist entschieden worden, dass gegen die Forderung insgesamt und nicht nur gegen die Anmeldung als unerlaubte Handlung Widerspruch erhoben werden muss. Die zuvor übliche Widerspruch-Erhebung allein gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung wird vom BGH als nicht ausreichend angesehen. In diesen Fällen können die Krankenkassen nach Beschluss über die Restschuldbefreiung einfach aus dem Tabellenauszug der Insolvenztabelle vollstrecken – trotz Restschuldbefreiung.

Es wird zu einer Flut von Vollstreckungen der Krankenkassen kommen.

Ich rate allen von einer Vollstreckung, aber auch in einer frühen Phase alle von Krankenkassen-Verbindlichkeiten Betroffenen, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Bei Krankenkassen-Beiträgen besteht im Insolvenzverfahren nach § 302 InsO das Risiko, dass diese von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Ich rate daher allen Betroffenen, die Möglichkeit einer außergerichtlichen Regulierung über einen SchuldenbereinigungsPlan eine vergleichsweise Lösung zu finden; damit machen wir gute Erfahrung.

Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung (Gläubigervergleich) oder weitere persönliche Informationen können Sie gerne Kontakt aufnehmen oder eine Nachricht hinterlassen.

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    8 Kommentare zu “Restschuldbefreiung für Krankenkassen-Beiträge

    1. says:

      Ihre Anfrage wegen Restschuldbefreiung Krankenkassen-Beiträge aus unerlaubter Handlung

      Die Insolvenzordnung und das gerichtliche Verfahren auf dieser Grundlage sehen Formalien wie Fristen für die Einlegung des Widerspruchs vor – je nachdem, ob ein schriftliches Verfahren erfolgt oder ein (mündlicher) Prüfungstermin angesetzt wird.
      Das Insolvenzgericht muss auf Anmeldungen von Forderungen, die aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren, hinweisen, belehren und dann kann (innerhalb einer gewährten Frist) Widerspruch eingelegt werden (nicht schon bei Insolvenz-Antragstellung, wie Sie schreiben).
      Die Details sind etwas schwieriger und hängen von der jeweiligen Forderungsanmeldung ab.

      Das und das genaue Vorgehen können wir gerne besprechen – wenn formal-rechtlich nichts mehr unternommen werden kann, betreibe ich in vielen Fällen auch Vergleichsverfahren zur Regulierung auch etwaig von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen – Hauptanwendungsfall: Krankenkassen.

      Wenn Sie beraten werden möchten, mailen Sie mir bitte einfach Ihre Kontaktdaten und ich maile Ihnen einen ersten passenden telefonischen Beratungstermin und melde mich vorab wegen der Beratungsgebühr.

    2. P. Johann
      says:

      Sehr geehrter Hr. RA. Gothe,
      ich bin nun nach sechs Jahren soweit, dass meine Insolvenz mit Restschuldbefreiung beendet wird Jedoch habe ich mehrere T. Euro an KK-Beiträgen aus unerlaubter Handlung zu erwarten, da ich bei Insolvenzantrag keinen widerspruch eingelegt habe. Nun meine Frage an Sie kann ich zum momentanen Zeitpunkt, etwa 4 Wochen vor dem Insolvenzende, noch etwas gegen diese KK-Forderungen unternehmen, oder ist es hierzu schon zu spät.

      Danke für eine Rückantwort
      Gruß

      Hans P.

    3. says:

      Ihre Anfrage wegen Ausnahme Restschuldbefreiung Krankenkasse:

      Auch Gläubiger mit als Forderungen „aus vors. unerl. Handlung“ erhalten wie die anderen eine Quote; in den meisten Insolvenzverfahren wird jedoch keine Quote erzielt.

      Ich mache mit Verhandlungen mit diesen von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Gläubigern gute Erfahrungen. Sie können mir gerne das Forderungsschreiben übersenden per eMail oder eFax: 03212 – 1301863.

      Ich schaue es mir an und melde mich dann, was für Möglichkeiten bestehen.

    4. K.h-F.
      says:

      Hallo,
      2004 wurde das Insolvenzverfahren gegen mich eröffnet. Die Restschuldbefreiung wurde erteilt. Lediglich eine Krankenkasse scherte wegen „unerlaubter Handlung“ aus. Heute erhielt ich nun ein Forderungsschreiben der KK.
      Meine Frage:
      erhält die KK als Gläubiger ebenfalls Geld, so dass sich der Schuldenbetrag verringert?
      Vielen Dank für ihre kurze Anwort.
      MfG
      K-H Falk

    5. says:

      Rufen Sie mich einfach in meinem Büro an (s. Kontaktdaten unter „Insolvenzberatung“ im Menü) oder mailen Sie mir die Unterlagen. Ich kümmere mich dann anwaltlich um die korrekte Einlegung des Widerspruchs gegen die als Delikt angemeldete Insolvenzforderung.

    6. J.NN
      says:

      wegen: Forderungsanmeldung insolvenzverfahren vorsätzlich begangene Unerlaubte Handlung

      Ich bin auch betroffen. Eine hohe Forderung von einer Krankenkasse die als vorsätzlich angemeldet wurde. Dann würde mir das Insolvenzverfahren auch nichts nützen.

      Ich möchte beim Widerspruch (im schriftlichen Verfahren) nichts falsch machen. Übernehmen Sie auch komplett die Vertretung in solchen Fällen? Also bei der Frage, ob Widerspruch ingesamt oder nur gegen die „Anmeldung also auf eine vorsätzlich begangene Unerlaubte Handlung“ also Deliktforderung erhoben wird.

    7. says:

      Es gibt Möglichkeiten, eine spätere Vollstreckung einer Krankenkasse zu vermeiden. Es sind von den Sozialversicherungsträgern einige Formalien einzuhalten, damit die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Oft liegen zB nur Vollstreckungsbescheide oder Versäumnisurteile als „Titel“ vor – ich habe viele Fälle begleitet, in denen die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nicht gegriffen hat.
      In anderen Fällen ist auch später noch eine Verständigung mit der Krankenkasse und eine Lösung möglich (vgl. Fallbeispiel Gläubigervergleich mit Krankenkasse).

      Es hängt vom Einzelfall an – ich biete Ihnen gerne einen ersten Termin zur Besprechung Ihres Falls und der Lösungsmöglichkeiten an, senden Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten per Kontaktformular, eMail oder rufen Sie mich in der Kanzlei an.

    8. Carsten XX
      says:

      Vollstreckung Krankenkasse trotz Restschuldbefreiung

      Guten Tag-ich lese Ihren Law-Blog InsolvenzNews nun schon als von einer Insolvenz betroffener seit einiger Zeit unf freu mich über die Informationen udn vor allen verständlichen Tipps und Hintergrundberichten.

      Nun wende ich mich in einer konkreten Sache an Sie denn ich bin in genau einer von ihnen beschriebenen Vollstreckung einer Forderung Krankenkasse trotz Insolvenz und Restschuldbefreiung betroffen.Ich hoffe,ich habe nichts falsch gemacht und Sie können mir helfen.Die Krankenkasse droht zu vollstrecken,obwohl ich gegen die Forderung als unerlaubte Handlung Widerspruch eingelegt habe. Führen sie selber solche Verfahren durch und können mir helfen? viele Grüsse Carsten X. (ich möchte hier Anonym bleiben)

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