Restschuldbefreiung in der Insolvenz: ausgenommen bei Steuerhinterziehung?

Restschuldbefreiung in der Insolvenz auch bei Steuerschulden/Steuerhinterziehung?Bis zum Jahr 2014 wurden auch Schulden beim Finanzamt aus Steuerhinterziehungen von der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erfasst. Dies war zuvor lange umstritten, da Finanzämter argumentiert hatten, eine Steuerhinterziehung sei eine vorsätzliche unerlaubte Handlung und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 Insolvenzordnung – InsO).

Steuerschulden und Restschuldbefreiung – eine Odyssee

Der Bundesfinanzhof (BFH – höchstes Finanzgericht) hatte in der Vergangenheit klar entschieden, dass selbst bei Verurteilung wegen Hinterziehung Steuerschulden nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:

Eine Steuerhinterziehung begründet keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie unterliegen eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen abweichenden Regeln und begründen daher keine Schadenersatz­ansprüche aus unerlaubter Handlung
(BFH, Urteil vom 24.10.96, BStBl II 97, 308).

Die Bewertung, dass Steuerschulden aus Steuerstraftaten wie einer Steuerhinterziehung nicht zu den von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen gehören, hatte der BFH in seinem Urteil vom 19.08.2008 (VII R 6/07, BStBl II 2008, S. 947 bzw. NZI 2008, S. 764, – im Internet zu finden unter www.lexetius.com) ausdrücklich noch einmal klargestellt; danach war eine Steuerhinterziehung keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO.

Vorsicht: Quasi-Ausschlussfrist von 3 Jahren bei Steuerhinterziehungen vor dem Insolvenzantrag

Dennoch ist die Restschuldbefreiung (insgesamt und nicht nur der Steuerschulden!) gefährdet, wenn die Steuerhinterziehung nicht lange vor dem Insolvenzantrag erfolgte: Nach § 290 Abs.1 Nr.2 InsO kann nämlich (insgesamt!) Restschuldbefreiung versagt werden, wenn…

… der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Dass die Hinterziehung von Steuern unter den Begriff “Leistung an öffentliche Kassen zu vermeiden” einzuordnen ist, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt vom BGH beschlossen am 13.1.2011 – IX ZB 199/09).

In der Praxis ist es daher bisher (Stand 12-2012) so, dass im Hinblick auf die Frist von drei Jahren auf den genauen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zu achten war – eine Frage des Timings also. Mir ist in der Praxis aufgefallen, dass viele Verwalter und viele Gläubiger diesen Versagungsgrund aus § 290 Abs.1 Nr.2 InsO nicht einmal kennen – der betreffende Schuldner kann also auch Glück haben, dass ein Versagungsantrag nicht gestellt wird.

+++Erweiterung der von Restschuldbefreiung nicht erfassten Forderungen: ab 07/2014 sind Steuerverbindlichkeiten bei Steuerhinterziehung ausgenommen+++

Im Zuge der Reform der Privatinsolvenz mit Verkürzung der Wohlverhaltensperiode (also der Zeit bis zur Restschuldbefreiung) auf drei Jahre wurden auch die Versagungsgründe verschärft: eingeführt wurde auch eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung für Forderungen der Finanzämter aus Steuerhinterziehung.
Nach § 302 InsO werden daher für Insolvenzverfahren seit 2014 nicht mehr nur vorsätzliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst, sondern auch…

… aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach meiner Erfahrung in der Praxis sind hiervon viele Schuldner betroffen.

Ich rate allen Betroffenen, Ihren Fall einschätzen zu lassen – es gibt nach meiner Erfahrung Möglichkeiten, auch außergerichtlich (ganz ohne Insolvenzverfahren) eine Regulierung von Steuerverbindlichkeiten zu erzielen oder mit einem Insolvenzplan eine Entschuldung auch bei Steuerhinterziehung zu erzielen.

Gläubigervergleich statt Insolvenz: SchuldenbereinigungsPlan als Lösung

Gerade wenn Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, ist ein Vergleichsverfahren mit dem Ziel eines Gläubigervergleichs mit dem Finanzamt oft der beste Weg zur Schuldenregulierung:

Nach meiner Erfahrung bei Durchführung von Vergleichsverfahren steigt die Bereitschaft der Gläubiger, statt Insolvenz einer außergerichtlichen Regulierung zuzustimmen. Die auch für Gläubiger schlechtere Aussicht bei Insolvenzverfahren spricht sich immer mehr herum. Sehen Sie hierzu auch aktuelle Fälle von erfolgreichen Vergleichsverfahren an:

(Für weitere Fälle einfach „Vergleich“ oben im Suchfeld eingeben).

Insolvenzplan zur Restschuldbefreiung auch ausgenommener Schulden

Selbst wenn nach § 302 InsO Forderungen (wie Steuerschulden oder auch praktisch relevant: Krankenkassen-Verbindlichkeiten von Arbeitnehmern) von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, kann in einem Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan

Die Restschuldbefreiung durch Insolvenzplan ist zwar aufwändig, nach meiner Erfahrung in der Praxis jedoch viel schneller und wirksamer als ein ’normales‘ Insolvenzverfahren: Der Schuldner kann gut acht Wochen nach Einreichung eines zulässigen und konsensfähigen Insolvenzplans rechtskräftig entschuldet sein. Die Entscheidung durch Insolvenzplan betrifft alle Schulden.

Wenden Sie sich gerne mit nachfolgendem Kontaktformular bei mir, um abzusprechen, ob in Ihrem Fall ein Vergleichsverfahren zur außergerichtlichen Einigung/Regulierung ohne Insolvenz oder über Insolvenzplan möglich ist:

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    10 Kommentare zu “Restschuldbefreiung in der Insolvenz: ausgenommen bei Steuerhinterziehung?

    1. says:

      In diesem Fall ist es sinnvoll, zunächst über die genauen Hintergründe zu sprechen – hieraus ergibt sich dann der beste Weg, die Finanzamt-Forderung zu regulieren – ggf. im Wege einer außergerichtlichen Einigung/Gläubigervergleich.

      Ich prüfe dann auch gleich gerne mit, ob diese einer Restschuldbefreiung unterliegen würde (Insolvenzverfahren als Plan B). Rufen Sie gerne in meiner Kanzlei an, dann besprechen wir alles.

    2. Tl
      says:

      Hallo,
      meine Mutter (Hebamme mit privater Krankenv.)wurde letztes Jahr zu einer „sofort fälligen“steuernachzahlung von 50.000€ rechtskräftig verurteilt. Bislang kam keine weitere Reaktion seitens des FA außer die Pfändung ihrer Konten und der Besuch eines Gerichtsvollziehers wegen Pfändbarer Dinger(war nicht der Fall). Wie ist dieses Verhalten zu deuten? Was wird noch passieren und meinen sie das FA lässt sich auf Ratenzahlung ein?

    3. says:

      Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens bzw. der Zeit bis zur Restschuldbefreiung (sog. Wohlverhaltensperiode) auf drei Jahre gilt nur für Insolvenzverfahren ab 07-2014 nicht für bereits laufende Insolvenzverfahren.
      Wie ich an anderer Stelle bei INSOLVENZ-NEWS dargestellt habe, muss sich nach 3 Jahren Insolvenzverfahren nicht nur für alle Gläubiger eine Quote von 35% ergeben, sondern müssen auch die Kosten (Verwaltervergütung) gedeckt sein, das muss eine Punktlandung sein und ich empfehle anwaltlichen Rat im Einzelfall; ich biete hierzu Beratung/Begleitung an.

      Für alle, deren Insolvenzverfahren bereits läuft oder die jetzt schon tätig werden wollen, kann in vielen Fällen mit einer geringeren Quote als 35% ein Gläubigervergleich geschlossen werden. Aus meinen Erfahrungen aus Insolvenzverfahren und auf Gläubigerseite ergibt sich, dass allen Beteiligten klar ist, dass die meisten Insolvenzverfahren für die Gläubiger nichts einbringen (durchschnittlich 0-5% Quote bei Privatinsolvenzen auch Selbständiger) und wenn überhaupt etwas pfändbar, verwertbar ist, der Verwalter daran verdient.

      Da Insolvenzverfahren oft so übel ablaufen, ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung sehr oft für alle Seiten – auch der Gläubiger – die vernünftigere Lösung. Ich/meine Mandanten (betroffene Schuldner und Gläubiger) machen damit positive Erfahrungen.

    4. Jackson Graham
      says:

      Hallo Herr Anwalt.

      Meine Frage ist es wen man z.b. 35000€ Steuerschulden hat und innerhalb von 3 Jahren 35% zahlt entsprechen 12250€ werden die Schulden erlassen und man ist Schuldenfrei? Wenn der Antrag vor dem 01.07.2014 stellt?

    5. says:

      Mit Änderung der Insolvenzordnung im Juli 2014 bleiben Steuerverbindlichkeiten unabhängig von der aktuell geltenden Dreijahresfrist von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Für weitere Fragen können sie mich gerne anrufen – es ist wichtig, in jedem einzelnen Fall die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Schuldenregulierung/Restschuldbefreiung zu besprechen und prüfen.

    6. Paul Lustig
      says:

      Wie ist der Absatz zu verstehen? Nach § 302 InsO werden dann nicht mehr nur vorsätzliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst, sondern auch

      aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.

      Bezieht sich das auf Verurteilung vor oder während der 3 Jahre oder muss es eine rechtskräftige Verurteilung vor Antragsstellung gegeben haben?

    7. says:

      Das haben Sie richtig zusammengefasst – ich rate jedoch im Einzelfall Betroffenen/Verschuldeten mit Steuerschulden, sich von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Erfahrung auf diesem Gebiet (Insolvenzverwalter sind etwas anderes, die führen die Verfahren nur durch) beraten zu lassen.
      Es gibt vor allem bei Steuerschulden und im Falle einer früheren Steuerhinterziehung oft Besonderheiten und es ist wichtig, sich den jeweiligen Einzelfall genau anzusehen, um die besten Wege/Auswege zu finden.

    8. Werner
      says:

      Guten Tag Herr Anwalt – das bedeutet, dass auch Steuerschulden von Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz erfasst werden? Viele Dank für die klare Aussage,das Finanzamt hat was anderes behauptet,die kennen sich wohl nicht aus.
      – Wenn Steuerhinterziehung vor über 3 Jahren = dann gibt es bei Insolvenz jetzt auch noch Restschuldbefreiung
      – Ab 1.7.2014 Änderung der Insolvenzordnung dann Steuerschulden bei Steuerhinterziehung nach Abgabenordnung von Restschuldbefreiung ausgeschlossen
      So habe ich das verstanden.

    9. says:

      Ich habe positive Erfahrungen mit Finanzämtern zur außergerichtlichen Schuldenregulierung gemacht, denn der Fiskus/die Steuerzahler sind letztlich daran interessiert einen möglichst geringen Steuerausfall zu haben und bei Insolvenzverfahren kommt (außer für die Insolvenzverwalter) für die Gläubiger kaum eine Quote heraus (Statistik: 0-4% bei Privatinsolvenzen).
      Nach meiner Erfahrung lohnt sich also ein Vergleichsverfahren. Für nähere Infos dürfen Sie gerne Kontakt aufnehmen.

    10. B.N.
      says:

      Danke für die Informationen. ist es denn auch möglich,daß ich mit dem Finanzamt bei Steuerschulden einen Gläubigervergleich schließe.Das würde ich gerne prüfen und von einem Anwalt machen lassen.Machen Sie solche Vergleiche?

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