Quelle-Insolvenz: „Insolvenz in der Insolvenz“ eingetreten

Beschluss Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit

Arcandor Quelle InsolvenzWie jetzt bekannt geworden ist, hat der Insolvenzverwalter von Quelle, Karl Hubert Görg, Masseunzulänglichkeit bereits am vergangenen Donnerstag, den 29. Oktober angezeigt – mit den hier beschriebenen nachteiligen Folgen für die Gläubiger. Damit ist die Vergütung des Verwalters (erster Rang) gesichert und alle zuvor aus Geschäften mit dem Verwalter resultierenden Forderungen fallen in den zweiten Rang zurück – mit der Folge, dass die Erfüllung fraglich ist (im einzelnen siehe hier).

Nachvollziehbar ist die jetzt erfolgte Reaktion der „Hausmarke“ Privileg: Im Schlussverkauf gibt es keine Waschmaschinen und Kühlschränke (sog. „weiße Ware“ der Marke Privileg mehr. Nach jetzt bekannt gewordenen Informationen hat der Hersteller der Marke Privileg (wichtigster Lieferant der Marke Privileg ist der schwedische AEG-Eigentümer Electrolux) inzwischen seine Rechte aus Eigentumsvorbehalt geltend gemacht: Damit können die bereits gelieferten Geräte aus der Insolvenzmasse heraus verlangt werden. Mit dem Eigentumsvorbehalt schützen sich Lieferanten davor, dass bereits gelieferte aber noch nicht vom Verwalter bezahlte Geräte von ihm verramscht verkauft werden und nur im zweiten Rang (nach Abzug der Verwaltervergütung) zu einem Bruchteil bezahlt werden.

„Kundendaten auf dem Wühltisch“?

Nach Berichten der Sueddeutsche Zeitung (SZ) werde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) befürchtet, dass auch die Kundendaten bei Quelle vom Insolvenzverwalter verkauft werden. Hiernach sei vom Sprecher des Verwalters bestätigt worden, die Daten könnten verkauft werden, sofern kein Widerrufsvermerk der Kunden vermerkt sei.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält nach der hier veröffentlichten Pressemitteilung den Verkauf der Daten für nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt.

In der Presse – auch bei der SZ – ist vom „Listenprivileg“ die Rede – dabei wird von den Journalisten übersehen, dass die Privilegierung des § 28 Abs. 3 BDSG (alte Fassung) der Weitergabe von Daten in Listen jüngst, zum 1. September 2009 erheblich eingeschränkt worden ist: Das Anwaltsbüro von Insolvenzverwalter Görg wird aktuell die Übergangsfristen (Details im Datenschutz-Blog „datenschutzbeauftragter online“) der im Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getretenen Änderungen prüfen müssen, um hier noch Geld rauszuholen.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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