Lohnzahlungen an Arbeitnehmer durch Insolvenzverwalter nur schwer anfechtbar

insolvenz-entscheidung-Insolvenzanfechtung-Anfechtung-insolvenzverwalter-Lohn-GehaltDer Bundesgerichtshof (BGH – das höchste Zivilgericht) hat jetzt entschieden, dass Lohnzahlungen an Arbeitnehmer vor der Insolvenz nicht allein deshalb anfechtbar sind (sog. Insolvenzanfechtung), weil Löhne rückständig waren und dies dem Mitarbeiter bekannt gewesen ist. Die Beschäftigten gehen in diesem Fall nämlich davon aus, dass es sich um Zahlungsschwierigkeiten und nicht unbedingt um eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz handelt. Lediglich bei Kenntnis noch weiterer Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen – etwa bei entsprechender Unterrichtung durch den Arbeitgeber (Betriebsversammlung) – könnte die hiernach erfolgte Gehaltszahlung anfechtbar sein. Von einer solchen Unterrichtung der Mitarbeiter ist jedoch in der Praxis nur im Stadium unmittelbar vor oder nach dem Insolvenzantrag auszugehen.

Hintergrund dieser für Arbeitnehmer positiven Entscheidung ist die Insolvenzanfechtung – ein Instrument der Verwalter, vor Insolvenz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an einzelne Gläubiger erfolgte Zahlungen quasi „rückgängig zu machen“. Das Anfechtungsrecht soll dazu dienen, die Gläubiger hieraus dann gemeinschaftlich zu bedienen. Tatsache ist aber auch, dass de facto in den überwiegenden Fällen zunächst dem Insolvenzverwalter selbst damit gedient ist: Er entnimmt vorab seine Vergütung der Insolvenzmasse – den Gläubigern bleibt oft nur eine kaum nennenswerte Quote.

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    2 Kommentare zu “Lohnzahlungen an Arbeitnehmer durch Insolvenzverwalter nur schwer anfechtbar

    1. says:

      Vielen Dank für Ihren Hinweis auf den Spiegel-Artikel: Der Link funktioniert bei mir – es handelt sich um das Urteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen: IX ZR 62/08.
      Melden Sie sich gerne, falls Sie vom Spiegel eine Antwort auf Ihren Leserbrief erhalten.

    2. says:

      Ich las im aktuellen Spiegel 20/2009 S. 110 von einer solchen Rückforderung. Das schien mir so unglaublich, dass die Politik derartige Gesetze zusammen schustert, dass ich erst mal recherchierte und stieß dann auf deine/Ihre (?) Seite. Der Link zu den Entscheidungen des BGH führt zu allen Entscheidungen und man findet die, auf die Bezug genommen wurde nicht. Es wäre ggf. hilfreich, bei einem solchen Link noch das AZ anzugen (weil Laien sonst schier verzweifeln :-)))

      Dem Spiegel habe ich zu Print-Ausgabe einen entsprechenden Leserbrief geschrieben und auf die Seite hier verwiesen.

      MfG
      Simon Lissner

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