Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Für den Geschäftsführer einer GmbH und Vorstand einer Aktiengesellschaft bedeutet eine Unternehmensinsolvenz auch immer Risiken einer persönlichen Haftung: Bei inhabergeführten, mittelständischen GmbHs haften die Geschäftsführer regelmäßig mit Bürgschaften für die Finanzierung und in den meisten Insolvenzverfahren machen die Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzverschleppung/ Geschäftsführerhaftung geltend.
Eine weitere Inanspruchnahme droht von Seiten der Sozialversicherungen, denn entweder werden statt einer rechtzeitigen Insolvanzantragstellung noch Beiträge abgeführt: Dann droht die Geschäftsführerhaftung aus §§ 64 GmbHG, 15a InsO.
Oder es werden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt (bzw. später durch den Insolvenzverwalter angefochten): In diesem Fall nehmen die Krankenkassen die Geschäftsführer persönlich in Haftung.
Von dieser Inanspruchnahme aus §§ 823 BGB, 266a StGB kann sich der Geschäftsführer auch nicht im Falle einer (Folge-)Privatinsolvenz befreien, denn es handelt sich um von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen.
Es ist daher dir rechtzeitige – krisenbegleitende – Beratung und im Falle der Inanspruchnahme durch die Krankenkassen eine Vertretung durch einen hier spezialisierten Anwalt zu empfehlen: Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich eine Haftung ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter – für den Fall, dass die Beiträge gezahlt worden wären – diese hätte anfechten können. In vielen Fällen kann die entsprechende Bewertung und Verteidigung viel Geld sparen bzw. – zusammen mit den weiteren Angriffspunkten, denen sich Geschäftsführer in der Insolvenz ihres Unternehmens ausgesetzt sehen – eine Privatinsolvenz vermeiden helfen.
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Wirtschafts- und Insolvenzanwalt (Hamburg)