Geschäftsführerhaftung

Vor allem für Geschäftsführer aber auch Gesellschafter einer GmbH bedeutet die Unternehmensinsolvenz auch immer persönliche Konsequenzen. In der Praxis werden GmbHs von den Banken nur mit Kapital ausgestattet, wenn sich die Geschäftsführer/Gesellschafter verbürgen.
Weiterhin droht bei fast jeder Insolvenz die Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Verwalter aus Geschäftsführerhaftung (früher in § 64 GmbHG, seit 01.11.2008 für alle Gesellschaftsformen in § 15a InsO geregelt).

Im Fall der “Führungslosigkeit” einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet.

Maßgeblich zur Vermeidung einer persönlichen Haftung und der Verteidigung im Falle der Inanspruchnahme sind die Beurteilung der Insolvenzreife einer Gesellschaft und die Frage der Masseschmälerung. Bei genügender Vorbereitung und kompetenter Begleitung kann erheblichen persönlichen Konsequenzen vorgebeugt werden.

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Wirtschafts- und Insolvenzanwalt (Hamburg)

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