Es hat sich noch nicht weit herumgesprochen: Es gibt einen – von der Rechtsprechung befürworteten – Weg, aus dem Insolvenzverfahren frühzeitig „auszusteigen“ und (nach Absprache mit dem Insolvenzgericht) eine Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt zu bekommen.

Bei dem hier dargestellten Weg handelt es sich um eine Verkürzung bei einem bereits laufenden Insolvenzverfahren – ein teilweise noch effektiverer Weg zur Schuldenregulierung ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung ganz ohne Insolvenzverfahren…

(siehe unter: Die außergerichtliche Schuldenregulierung – der Königsweg aus der Schuldenfalle//Insolvenzvermeidung)

Dieser Königsweg einer abgekürzten Insolvenz funktioniert in vielen Fällen über einen Familienkredit – also eines Teilzahlungsangebots von dritter Seite und einer Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und den Gläubigern.

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

Dieser effektive Weg der (vorzeitigen) Schuldenbefreiung aus einem Insolvenzverfahren heraus funktioniert über einen Vergleich mit den Gläubigern, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben (§ 213 InsO): Wenn die Zustimmung zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens vorliegt und ein Schuldenvergleich geschlossen wird, bei dem auf einen Teil der Forderung verzichtet wird, sofern eine Teilzahlung erfolgt, wird nach Absprache mit dem Insolvenzgericht dieses eine vorzeitige Restschuldbefreiung (§ 299 InsO analog) erteilen.

Es handelt sich um einen Weg, der für alle Beteiligten eine kürzere und wirtschaftliche Lösung darstellt: Der Insolvenzverwalter (Regelinsolvenz) oder Treuhänder (Verbraucherinsolvenz) hat – wenn die Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben – bereits ein Gutachten über die Vermögensverhältnisse erstattet. Hieraus ergibt sich in der überwiegenden Zahl der Insolvenzen keine oder sehr geringe Befriedigungsaussichten – auch in den sechs Jahren Wohlverhaltensperiode.

In der Insolvenzpraxis: hohe Akzeptanz bei den Gläubigern

Wenn auf die Begutachtung des Verwalters/Treuhänders Bezug genommen wird, ist die Akzeptanz der Gläubiger in der Praxis groß, einen Teilzahlungsvergleich zu schließen, bei dem wenigstens ein Anteil der Forderungen beglichen wird. Je nach zu erwartenden Befriedigungsaussichten im Insolvenzverfahren (Einnahmen etwa aus pfändbaren Einkommensanteil abzüglich Verwaltervergütung und Gerichtskosten, ggf. Massekosten) lassen sich hier Zahlungen (von dritter Seite – etwa als Darlehen aus der Familie) zwischen 10 bis 40 % der angemeldeten Insolvenzforderungen anbieten.

In der Praxis ist die Einbeziehung des Insolvenzgerichts und ein Dialog mit den Gläubigern notwendig und die Hinzuziehung eines hier erfahrenden Rechtsanwalts sinnvoll.

Auf diesem Weg bestehen in vielen Fällen gute Aussichten, dass in einem viel kürzeren Zeitraum als die sechs Jahre Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt wird – man also schuldenfrei wird. In der Praxis ist binnen sechs Monaten bis zu einem Jahr nach dem Insolvenzantrag eine Schuldenfreiheit möglich.