Franchise bietet überdurchschnittliche Chancen für eine erfolgreiche Selbständigkeit. In der Krise werden jedoch auch hier Schwachstellen gnadenlos aufgedeckt. Organisatorische und konzeptionelle Fehler oder gar betrügerische Absichten können jetzt noch leichter zu einer Insolvenz führen.

Insolvenz bei Franchise – was tun?

a) Häufig zeichnet sich eine Insolvenz schon im Vorfeld ab: Der Franchisegeber erbringt seine Leistungen nur noch spärlich, Lieferanten werden unruhig und der Ton im System verschärft sich.

Bereits in dieser Phase kann es für den Franchisenehmer interessant sein, aus dem Franchisesystem auszuscheiden. Wenn der Franchisegeber seine Leistungen nicht mehr erbringt, wird er vertragsbrüchig. Der Franchisenehmer kann unter strenger Beachtung der jeweiligen vertraglichen Formalien den Vertrag dann u.U. kündigen.

Häufig hat er aber ein Interesse daran, weiter im System zu bleiben und die auch durch ihn vor Ort eingeführte Marke weiter zu führen. Auch hierfür gibt es gute Gründe.

b) Der nächste Schritt ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Zentrale. Der Geschäftsführer des Systems muss dann den Insolvenzantrag stellen.

Nun wird in der Regel vom Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der prüft, welche Mittel vorhanden sind und ob eine wirtschaftliche Zukunft für den Franchisegeber besteht.

Achtung: Die Klausel, nach der ein Vertragspartner den Vertrag kündigen kann, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet ist, gewährt zu diesem Zeitpunkt noch kein Kündigungsrecht, weil die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet. Die Stellung des Insolvenzantrags ist noch nicht die Eröffnung der Insolvenz.

Was bedeutet das für den Franchisenehmer? Der Franchisevertrag gilt ganz normal weiter. Der vorläufige Insolvenzverwalter kontrolliert in der Regel den Eingang und Ausgang von Zahlungen und der Geschäftsführer des Franchisegebers muss weiterhin seine vertraglichen Pflichten erfüllen, d.h. die Systemleistungen weiter erbringen.

Der Franchisenehmer muss weiterhin seine Franchisegebühren zahlen, wobei nach Aufforderung durch den Insolvenzverwalter die Gebühren an den Insolvenzverwalter zu zahlen sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dann zeitnah entscheiden, ob und welche Franchiseverträge er weiterführen möchte. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird häufig vom Gericht ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Solange er dieses nicht ausübt, gilt der Franchisevertrag weiter. Der Franchisenehmer kann jedoch den Insolvenzverwalter auffordern, sich zu erklären, um selber eine Rechtssicherheit zu erhalten.

Wenn der Franchisegeber allerdings aufgrund der Schwierigkeiten in der Insolvenz oder aus Finanznot seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt, kann der Franchisenehmer nach einer ordnungsgemäßen Abmahnung kündigen.

c) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden, sofern der Franchisevertrag auch für den Franchisenehmer für diesen Fall eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

Auch ohne eine solche Kündigungsmöglichkeit im Vertrag kann der Franchisevertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Franchisegebers in der Regel nach §§ 115, 116 InsO gekündigt werden.

Weiter kann in der Insolvenz des Franchisegebers ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegen.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da bei einer Insolvenz die Zukunftsfähigkeit des Systems wohl nicht mehr gegeben sein wird, kann eine Fortsetzung für den Franchisenehmer unzumutbar sein.

Für die Franchisenehmer ergeben sich in einer solchen Situation aber auch Chancen: Sie können sich zusammenschließen und die Marke in einem gemeinsamen Markenverbund weiter führen. Hierzu bedarf es einer frühzeitigen Abstimmung auch mit dem Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Verfahrens über die Rechte an der Marke bestimmt.

Die Erfahrung zeigt, dass in einer solchen Situation die Franchisenehmer ein eigenes, gesondertes Treffen organisieren sollten, um die gemeinsamen Chancen für eine Fortführung der Kooperation oder der Marke auszuloten.

Insolvenz Franchisenehmer

Der Franchisenehmer haftet in der Regel persönlich für die Verpflichtungen aus dem Franchisevertrag und auch aus anderen Verträgen (Mietvertrag etc.). Daher bedeutet eine Insolvenz für ihn meist der Weg in die Privatinsolvenz.

Doch wie lässt sich das verhindern?

Zunächst ist zu bedenken, dass der Franchisegeber im Falle der Insolvenzeröffnung den Vertrag außerordentlich kündigen kann. Mit einer Kündigung durch den Franchisegeber erhöhen sich die Schulden des Franchisenehmers auf einen Schlag, da der Franchisegeber bei einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich die Franchisegebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit als Schadenersatz geltend machen kann. Das können erhebliche Beträge sein.

Daher gilt es, die Insolvenz zu vermeiden. Es ist u.U. sinnvoll, den Betrieb zu verkaufen oder sogar ohne eine Gegenleistung an einen geeigneten Nachfolger zu übertragen. Sofern der Nachfolger geeignet ist, muss der Franchisegeber zustimmen.

Vergleichsverfahren statt Insolvenz

In den meisten Fällen ist es sinnvoll für alle Beteiligten, ein Vergleichsverfahren durchzuführen statt schlicht Insolvenz zu beantragen.

Hierfür sind die rechtlichen Ausgangsbedingungen festzustellen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und das Verfahren zur Regulierung professionell zu koordinieren.

Nach unserer praktischen Erfahrung ist dieser erste Schritt mit einer möglichen Insolvenzvermeidung wirtschaftlich sinnvoll, um die Nachteile eines Insolvenzverfahrens und die hohen Ausfälle auch der Geschäftspartner zu verhindern. Ausgangspunkt muss aber z.B. bei GmbHs sein, eine Insolvenzantragspflicht und das damit bestehende Risiko einer Geschäftsführerhaftung auszuschließen. Hierzu sind Prüfungen zusammen mit dem Steuerberater über den Liquiditätsstatus und über die Überschuldung erforderlich; im Zusammenhang mit Covid 19 sind die Besonderheiten zur teilweisen Aufhebung der Insolvenzantragspflicht zu beachten.

Nach unserer Beobachtung und Erfahrung lohnt sich eine frühe Orientierung, um den besten Weg einzuschlagen.

Wenn Sie von einer Insolvenz im Zusammenhang mit Franchising betroffen sind, arbeiten wir mit dem auf das Franchiserecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. Fabian Heintze zusammen im Team (Kooperation: LEGITAS). In Zusammenarbeit mit dem auf das Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt Oliver Gothe-Syren können wir auch in Krisenzeiten optimale Lösungen für Sie erarbeiten.

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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