Insolvenz einer Genossenschaft

Insolvenz Genossenschaft Vorstand NachschusspflichtIn der Praxis sind Insolvenzverfahren von Genossenschaften erfreulich selten. In einem aktuellen Fall habe ich vorsorglich für eine Genossenschaft mit dem betroffenen Vorstand ein Insolvenzszenario durchgespielt. Neben dem bei allen Insolvenzverfahren bestehenden Grundproblem, dass die Insolvenzverwalter in erster Linie sich um das für sie selbst optimale Verfahren bemühen und ein Kontrollverlust des Vorstandes (und der Mitglieder der Genossenschaft) einhergeht, gibt es einige Sonderprobleme bei der Insolvenz einer Genossenschaft.

Die Besonderheiten einer Insolvenz der Genossenschaft

Neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften (InsO) gibt es einige spezielle Regelungen in dem Genossenschaftsgesetz (GenG):

  • 1. Die sog. Genossenschaftsinsolvenz  (§§ 98-118 GenG) tritt ein:
    (1) Bei Zahlungsunfähigkeit,
    (2) bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht im Fall der Überschuldung, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen übersteigt,
    (3) bei Genossenschaften ohne Nachschusspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und bei
    (4) aufgelösten Genossenschaften im Fall der Überschuldung (§ 98 GenG).
  • 2. Insolvenzantragspflicht:
    Der Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, bei Eintreten eines Insolvenzgrundes unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; dies ist dann unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Insolvenz bewirkt zugleich die Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG). Es ist weiterhin ohne Verzug eine Generalversammlung einzuberufen, die einen Beschluss darüber zu fassen hat, ob Vorstand und Aufsichtsrat neu zu bestellen sind.
  • 3. Vorsicht! Nachschusspflicht:
    Die Nachschusspflicht ist für alle Mitglieder gegeben, die ihrer Genossenschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angehören. Es werden auch diejenigen Mitglieder für die Nachschüsse in Anspruch genommen, die innerhalb von sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind; im einzelnen kommt es hier auf die Regelungen in der Satzung an.

Risiko Nachschusspflicht

Vor allem aus einer Nachschusspflicht – eine genossenschaftliche Besonderheit – ergibt sich, dass es für die Mitglieder einer Genossenschaft richtig teuer werden kann, wenn Insolvenzantrag gestellt wird. Der Vorstand der Genossenschaft befindet sich dann in einer Zwickmühle: liegt ein Insolvenzgrund vor und er stellt wegen der üblen Folgen einer Nachschusspflicht keinen Insolvenzantrag, haftet er persönlich (wegen Insolvenzverschleppung, die sogar strafbewehrt ist).

Ich rate Genossenschaften spätestens in der wirtschaftlichen Krise, sich hier beraten zu lassen.
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