Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

gmbh insolvenz gesellschafterdarlehen rückzahlungIn meiner Beratungspraxis stelle ich fest, dass immer mehr Gesellschafter und Geschäftsführer sich frühzeitig über eventuelle Risiken „für den Fall der Fälle“ etwa im Falle einer Krise ihres Unternehmens beraten lassen. Daneben nehmen auch die Fälle der Klienten zu, die sich nach bereits eingetretener Insolvenz ihrer GmbH im Fall einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter beraten und vertreten lassen.

Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen: Risiken für Gesellschafter einer GmbH

Im Zusammenhang mit einer Begutachtung für einen an verschiedenen Unternehmen beteiligten Investor stelle ich fest, dass es im Grunde häufig für betroffene Gesellschafter und Geschäftsführer um drei (weitreichende) Fallbereiche geht:

  1. Anfechtungsrisiko bei Schenkungen an Angehörige (vorweggenommene Erbfolge),
  2. Anfechtungsgefahr bei vom Gesellschafter vor einer Insolvenz erlangten Rückzahlungen von Darlehen
  3. Privatentnahmen bzw. Gewinnausschüttungen.

Risiko einer Anfechtung auch wenn noch gar keine Krise vorlag

Selbst für den Fall, dass keinerlei Krisenanzeichen bei einem Unternehmen vorliegen (und im Nachhinein von einem Insolvenzverwalter auch nicht belegt werden könnten), besteht unter Umständen ein hohes langräumiges Anfechtungsrisiko.

Nur wenn die Bedingungen bekannt sind, unter denen eine Insolvenzanfechtung ggf. später – zB wenn ein Produkthaftungsfall eintritt oder aus anderen Gründen ein Unternehmen unvorhersehbar in Schwierigkeiten gerät – erklärt werden könnte, kann man Vorkehrungen treffen.

Vorsicht: „Stehenlassen“ von Gewinnausschüttungen = Anfechtungsrisiko

In dem betreffenden von mir begutachteten Fall haben die Steuerberater etwa Ansprüche aus Gewinnausschüttung des Gesellschafters „stehen lassen“ und als Gesellschafterdarlehen eingebucht. Wenn dann später hieraus Zahlungen an den Gesellschafter erfolgen, sind diese mit einem hohen Anfechtungsrisiko behaftet, wenn innerhalb eines Jahres hiernach Insolvenzantrag gestellt wird/werden muss.

Anfechtungszeiträume teilweise vier Jahre – teils bis zu zehn Jahre

Teilweise sind die Anfechtungszeiträume noch weitläufiger – bei Schenkungen vier Jahre (§ 134 InsO), bei der ausufernd von Insolvenzverwaltern betriebene Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (bei Kenntnis von der Krise bzw. bei „Nahestehenden“) bis zu zehn Jahre.

Mir ist einmal mehr deutlich geworden, wie sinnvoll es ist, sich als Gesellschafter/Geschäftsführer rechtzeitig „für den Fall der Fälle“ beraten zu lassen – spätestens bei eingetretener Insolvenz ihrer GmbH bzw. AG.

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    6 Kommentare zu “Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

    1. says:

      In der nach meiner Erfahrung sehr häufigen Fallgruppe der Anfechtung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz gibt es zusätzlich zur Prüfung der Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gute Aussichten, mit dem Insolvenzverwalter über außergerichtliche (Vergleichs-)Lösungen zu sprechen.

      Die Verwalter wissen naturgemäß, dass eine Privatinsolvenz den Gläubigern (also in diesem Fall auch dem Insolvenzverwalter als Anspruchsteller) kaum etwas einbringt (Quotenaussicht durchschnittlich 0-5%).
      Ebenso erlebe ich oft positive Verhandlungen mit Banken, die ihre Bürgschaften nach einer GmbH-Insolvenz fällig stellen und denen statt Insolvenz (Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz) eine außergerichtliche Regulierung lieber ist.
      Nehmen Sie gerne zur Absprache des Vorgehens Kontakt mit meinem Büro auf.

    2. Vincent
      says:

      Insolvenz und Gesellschafterdarlehen:

      Auch ich habe vom Insolvenzverwalter eine Aufforderung zur Rückzahlung aus Insolvenzanfechtung (Rechtsgrund §135 INSO) erhalten.Ich hatte vor Insolvenz ganz regulär über Steuerberater regelmäßige Zahlungen zur Rückführung meines Gesellschafterdarlehens erhalten.Diese will der Verwalter nun anfechten also wiederhaben.

      Gleichzeitig wollen die Banken aus Bürgschaften veil Geld von mir. Bedeutet das meine Privatinsolvenz oder kann man nach ihrer Erfahrung mit den – nach Firmeninsolvenz der GmbH jetzt – privaten Gläubigern sprechen / verhandeln?

    3. says:

      Ich würde folgenden Ablauf vorschlagen:

      1. Prüfung, ob Anfechtung der Rückzahlungen aus Gesellschafterdarlehen begründet ist
      2. Prüfung der Bürgschaften
      3. je nach Ergebnis Regulierung der Folgen/Forderungen aus der GmbH-Insolvenz für Sie persönlich als Gesellschafter/Geschäftsführer der insolventen GmbH

      Dann: Regulierung (Vermeidung Privatinsolvenz als Folgeinsolvenz der GmbH-Insolvenz)

      Nach meiner Erfahrung wissen die Insolvenzverwalter der GmbH, dass ihr Anspruch nicht 100% zu realisieren wäre, sondern es eher auf eine Privatinsolvenz hinauslaufen würde.
      Die Quoten sind bei Privatinsolvenzen so gering, dass hier gute Aussichten in einem Vergleichsverfahren bestehen – so auch meine Erfahrung.

      Ich führe solche Vergleichsverfahren mit Gläubigern (auch bei Fällen Insolvenzverwalter/Bankbürgschaften) durch. Sie können gerne Kontakt zu meinem Büro aufnehmen. Ich kann Ihnen gerne das Vorgehen in einem Erstberatungsgespräch erläutern und die Durchführung des Verfahrens übernehmen.

    4. tomlett
      says:

      Betr. Rückzahlung Gesellschafterdarlehen Insolvenz GmbH

      Auch ich habe bei einer GmbH (Insolvenzverfahren) aus Gesellschafterdarlehen Rückzahlungen erhalten.ganz regulär und mit Steuerberater abgesprochen.Der hatte mir sogar dazu geraten statt Einkommen mir als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH der GmbH ein Darlehen zu gewähren (teilweise aus Gewinnen) und dann hieraus Zahlungen wiederum an mich als Rückzahlung Darlehen laufen zu lassen.
      jetzt meint der Insolvenzverwalter der GmbH das sei anfechtbar sog. Insolvenzanfechtung aus § 135 Insolvenzordnung!

      Ich werde auch von Banken jetzt aus Bürgschaft bedrängt – was raten sie in solchen fällen?

    5. says:

      Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen im Jahreszeitraum vor einem Insolvenzantrag sind nach § 135 InsO tatsächlich unter erleichterten Bedingungen anfechtbar. Es ist daher ratsam für Unternehmer sich vorbeugend darüber beraten zu lassen, ob zB die übliche Praxis der Gesellschafterdarlehen mit Rückzahlung (statt Einkommen) oder das „Stehenlassen“ von Ansprüchen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung ratsam ist.

      Es sind vom Insolvenzverwalter in jedem Fall die Anfechtungsvoraussetzungen zu belegen und nach meiner Erfahrung ist auch den Verwaltern nicht daran gelegen, Gesellschafter (die bei einer Insolvenz ihrer GmbH meist auch aus den BankBürgschaften in Anspruch genommen werden) in die Privatinsolvenz zu treiben. Hier mache ich gute Erfahrung im vernünftigen Dialog mit Insolvenzverwaltern und Banken. Nehmen Sie gerne zu meiner Kanzlei Kontakt auf (s. Insolvenzberatung oder Kontaktformular).

    6. Juergen
      says:

      Frage zu Ihrem Artikel: Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz – Haftung/Anfechtung

      Ich musste Insolvenzantrag für meine GmbH stellen.Hintergrund: Steuerprüfung, Steuernachforderung die der Steuerberater nicht abwenden konnte bzw. mit schuld hierfür ist.
      Vor dem Insolvenzverfahren erfolgten regulär von der GmbH auf mein Gesellschafterdarlehen Rückzahlungen, die mir zustanden. Mein Steuerberater meinte auch, dass dies steuerlich günstiger ist für mich da ich dann keine Einkommenssteuer zahlen muss.Und das Darlehen hatte ich ja auch der GmbH (teilweise durhc Gewinnausschüttungen die auf Verrechnungskonto gebucht wurden) der GmbH gewährt.

      Nun will der Insolvenzverwalter alle Zahlungen GmbH an mich als Gesellschafter zurück haben (Anfechtung in der INsolvenz). Er meint,er kann das im Zeitraum von 1 Jahr vor Insolvenzantrag ohne weiteres. Können Sie das abwehren bzw. mich unterstützen?

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