Haftung Geschäftsführer und Gesellschafter einer insolventen GmbH

Geschäftsführerhaftung-Geschäftsführer-GmbH-Insolvenz-Geschäftsführer in der InsolvenzÜber die Vorkehrungen eines GmbH-Geschäftsführers habe ich bereits kürzlich hier und dort berichtet. Ich habe auch die systembedingten Hintergründe in Insolvenzverfahren beschrieben – nämlich die Tatsache, dass bei vielen „massearmen“ GmbH-Insolvenzen die Verwalter im Sinne der Sicherung ihrer eigenen Vergütung die breite Palette der insolvenzspezifischen Haftungsansprüche und Anfechtungsansprüche ausbreiten.

Haftung des Gesellschafters wegen Rückführung der Bürgschaft?

In den entsprechenden Beratungs- und Verteidigungsmandaten finden sich dabei auch immer wieder Versuche, die Geschäftsführer oder Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Wie jüngst, als mir ein Geschäftsführer erzählte, dass er wegen „Freiwerden aus seiner Bürgschaft“ aus Anfechtung gemäß § 135 InsO eine beträchtliche Summe an den Verwalter zahlen soll. Hintergrund war die Auskehr von vom Verwalter eingezogenen Forderungsbeträgen an die Bank aufgrund deren Globalzession – hierdurch wurde der Geschäftsführer aus seiner gleichzeitig als Sicherungsmittel gewährten Bürgschaft entsprechend „frei“.
Der Insolvenzverwalter argumentiert nun, dies sei anfechtbar.

Auf dem ersten Blick erscheint dies von vornherein abstrus: Soll das Instrument der Insolvenzanfechtung doch Vermögensverschiebungen zugunsten Einzelner in der Krise des Unternehmens rückgängig machen und der „gerechten“ Verteilung im Sinne einer Gläubigergleichbehandlung zuführen. Die Rechtsprechung (des BGH – als höchsten Zivilgerichts) hat jedoch in der Vergangenheit unter dem Kapitel „Eigenkapitalersatz“ derartigen Vermögensvorteilen zugunsten von Geschäftsführern/Gesellschaftern in der „Krise“ tatsächlich einen Kompensationsanspruch gegenüber gestellt. In Fällen der sog. „Doppelbesicherung“ der Bank mit reflexartigem „Freiwerden“ eines Geschäftsführers/Gesellschafters aus der Bürgschaft gegenüber der Bank gab es also einen spezifischen Rückforderungsanspruch in der Insolvenz.

Nur – aufgrund der Änderung/Erleichterung im Gesellschaftsrecht dank des MoMiG sind sämtliche dieser Eigenkapitalersatz-Regeln abgeschafft worden. Hier hat die Anfechtungsvorschrift des § 135 InsO eine stärkere Bedeutung erhalten, wonach Befriedigungen und Sicherungen von Gesellschaftern angefochten werden können – im langwierigen einjährigen Anfechtungszeitraum. Nun setzt die Anfechtung nach § 135 InsO eine Gläubigerbenachteiligung und eine (anzufechtende) Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus: Beides ist gerade nicht der Fall, wenn der Insolvenzverwalter an die absonderungsberechtigte Bank auskehrt und die Gläubiger wegen der Globalzession von vornherein keinen Anspruch hierauf hatten, also nicht benachteiligt wurden.

Anfechtung gemäß § 135 InsO

So eindeutig die neue Rechtslage dank des das Unkraut des Eigenkapitalersatz-Rechts lichtenden MoMiG ist: Viele Verwalter werden freilich weiterhin die alten Pfade gehen und es wird sicherlich bald ein klarstellendes Urteil hierzu geben. Ich gehe davon aus, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Maßnahme die klaren Vorgaben der Anfechtung gerade nicht mehr verwässert werden, also der beschriebene Fall der Doppelbesicherung nicht als anfechtbar eingestuft wird. Es fehlt schlicht am Vorliegen der (seit MoMiG wie gesagt) klaren gesetzlichen Voraussetzungen. Bekanntlich findet jedoch ein Gericht gerne mal eine „Regelungslücke“ – das bleibt abzuwarten.

Update: 15. Feb 2011

Wie ich bereits in vielen Fällen erfolgreich argumentiert habe, setzt die Anfechtung nach § 135 InsO eine Gläubigerbenachteiligung und eine (anzufechtende) Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus: Beides ist nach meiner rechtlichen Bewertung gerade nicht der Fall, wenn ein Insolvenzverwalter an die absonderungsberechtigte Bank (wegen einer Globalzession oder einem Grundpfandrecht nach Verwertung einer Gewerbeimmobilie) auskehrt und hierdurch der Gesellschafter aus der parallel gewährten Bürgschaft entlastet wird.

Jüngst hat erfreulicherweise ein Oberlandesgericht entschieden:

Leitsätze:

  • 1. Sind zugunsten des Gläubigers einer GmbH Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen der Gesellschaft und wegen derselben Forderung Sicherheiten durch einen Gesellschafter bestellt worden, kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft nach Verwertung der dem Absonderungsrecht unterliegenden Gegenstände und Auskehr des Erlöses an den Gläubiger nicht mit Erfolg die Insolvenzanfechtung gegenüber dem Gesellschafter mit der Begründung geltend machen, durch die Tilgung der Gesellschaftsschuld sei die Sicherheit entsprechend frei geworden. (amtlicher Leitsatz)
  • 2. Insbesondere ist eine Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO in der seit dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung nicht möglich, da die maßgebliche Rechtshandlung entgegen § 129 Abs. 1 InsO nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. (amtlicher Leitsatz)
  • 3. § 135 Abs. 2 InsO n. F. ist auf die vorstehend dargestellte Situation auch nicht über den Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO hinaus entsprechend anzuwenden. (amtlicher Leitsatz)

Normenkette: §§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO

 

Die Revision ist zugelassen worden und der BGH muss jetzt in dieser für die Praxis sehr relevante Fallkonstellation entscheiden.

Update: Inzwischen hat im Revisionsverfahren der Bundesgerichtshof entschieden:

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet.

BGH, Urteil vom 1. 12. 2011 – IX ZR 11/11; OLG Hamm (Lexetius.com/2011,6040)

Es bleibt also nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den im Leitsatz beschriebenen Fällen dem Grunde nach bei einer Erstattungspflicht des Gesellschafters.

Da es auf die konkrete Fallkonstellation ankommt, biete ich an, Ihren Fall einzuschätzen – nehmen Sie dafür einfach Kontakt auf.

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    8 Kommentare zu “Haftung Geschäftsführer und Gesellschafter einer insolventen GmbH

    1. says:

      Ich berate und vertrete deutschlandweit viele Gesellschafter (und Geschäftsführer) von insolventen GmbHs. Es ist wirklich schlimm, in wie vielen Fällen die Insolvenzverwalter Geschäftsführer und Gesellschafter in Anspruch nehmen – In dem Ausmaße fragen sich die betroffenen Unternehmer, warum sie überhaupt eine Gesellschaft mit BESCHRÄNKTER Haftung gegründet haben, wenn sie nicht nur aus etwa Banken gewährten Bürgschaften haften, sondern auch dafür, dass ein Insolvenzverwalter beispielsweise eine Immobilie verwertet, über die Sicherungsgrundschuld die Bank ihr Geld bekommt und dadurch der Gesellschafter aus seiner Bürgschaft eigentlich frei wird, in gleicher Höhe aber ein Anfechtungsanspruch gegen den Gesellschafter ausgelöst wird. Ähnlich läuft es bei Globalzessionen.

      Jeder Fall ist besonders gelagert und ich rate dazu, sich von einem hier wirklich erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen und biete an, mir Ihren Fall anzusehen und anhand der aktuellen Rechtsprechung und der Besonderheiten eingehend zu prüfen – dann sehen wir weiter.
      Je nach den Aussichten übernehme ich auch die Vertretung im Prozess (bei Ihnen dann in der Berufungsinstanz, also zweite Instanz vor dem OLG), ich bin für diese Fälle deutschlandweit unterwegs, auch das ist gar kein Problem.

    2. H-P. W.
      says:

      Betr. Prozess wegen Anfechtung Bürgschaft

      Ich bin vom Insolvenzverwalter verklagt worden, weil über die Verwertung der Immobilie der GmbH meine Bürgschaft, die ich als Gesellschafter gegeben habe, zurückgeführt wurde.

      Der Verwalter argumentiert, ich sei durch die Gesellschafts-Sicherheit (Grundschuld Immobilie) zu Unrecht aus der GesellschafterSicherheit (Bürgschaft) freigeworden und müsste in diesem Umfang das Geld (es geht um fast 400.000 Euro) an die Insolvenzmasse zahlen.
      Es handelt sich offenbar um genau den Anspruch aus § 135 InsO, den Sie in Ihrem Artikel beschreiben.

      Eine Frage: ich bin mit meinem Anwalt (wie er mich berät, vor Gericht vertritt, Kommunikation) unzufrieden. Es sieht auch so aus, als würde ich mit ihm in erster Instanz vor dem Landgericht verurteilt werden. Anhand Ihrer Darstellungen, der Artikel und verständigen Art würde ich mich gerne von Ihnen in der zweiten Instanz vertreten und beraten lassen.
      Bieten Sie als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hamburg auch die Prozessvertretung in Berlin an (dort läuft das Klageverfahren) und können Sie vorab mir eine Einschätzung geben?

    3. says:

      Guten Tag Christian W., ich berate und vertrete in vielen Fällen Geschäftsführer und Gesellschafter in der Insolvenz bzw. in der „Krise“. Hier auf dem law-blog berichte ich lediglich über Neuerungen und Hintergründe, es ist ein rein informatives Portal. Für weitere Infos können Sie jedoch gerne Kontakt aufnehmen.

    4. Christian W.
      says:

      Guten Tag,vielen Dank für Ihre detaillierte Darstellung des Falles einer Anfechtung gegen Gesellschafter weil aus Bürgschaft „frei geworden“!Ich bin selbst betroffener und blicke durch die verschiedenen Entscheidungen der Gerichte nicht durch.Selbst wennder Konkursverwalter Anfechtung vor Gericht durchsetzen könnte,wäre nicht viel zu holen,da meine GmbH ja pleite ist und ich nicht mehr gutverdienender Geschäftsführer.Ich komme nicht aus Hamburg,sondernSüddeutschland,vertreten sie auch in diesen Fällen?

    5. Rechtsanwalt Preißler
      says:

      Ich schließe mich der Ansicht an, dass mit der Neufassung des § 135 InsO keine Änderung der Rechtslage, so wie sie in § 32b GmbHG a.F. normiert war, gewollt war. Freilich steht nun der Wortlaut des § 129 InsO einer Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO entgegen, weil dieser eine Rechtshandlung voraussetzt, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sein muss. In diesem Fall wird aber der BGH mit ziemlicher Sicherheit den Anwendungsbereich des § 129 InsO bei Anfechtungen nach § 135 Abs. 2 InsO dahingehend einschränken, als dieses Erfordernis bei Regressansprüchen gegenüber Gesellschaftern nach § 135 Abs. 2 InsO n.F. rechtssystematisch nicht zur Anwendung kommen kann. § 135 Abs. 2 InsO stellt einen gesellschaftsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter dar, der sich nicht in das System der Anfechtungstatbestände der §§ 130 bis 134 InsO einordnen lässt, weil sich hier eben kein außenstehender Gläubiger Vorteile verschafft hat, sondern ein in das Unternehmen involvierter. Einen außenstehenden Gläubiger trifft z.B. nicht die Finanzierungsfolgenveranwortung. Er ist auch nicht am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Diese Argumente müssen bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen mit berücksichtigt werden.

      § 135 Abs. 2 InsO meint doch gerade den Fall, dass der gesellschaftsfremde Darlehensgeber nach Insolvenzeröffnung sich aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt, obwohl er auch die Gesellschaftersicherheit nehmen könnte. Die Verteilungsmasse wird ohne jeden Zweifel geschmälert, weil aus Sicht der Gesellschaft zunächst der Gesellschafter heranzuziehen gewesen wäre. Hätte der Darlehensgeber sich an den Gesellschafter gehalten, wäre der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens der Masse erhalten geblieben. Da dem Darlehensgeber jedoch ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt wurde, selbst zu entscheiden, welche Sicherheiten er verwerten will, muss als Korrelat dem Verwalter dieser Erstattungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO gegen die Gesellschafter, die insoweit aus ihrer Sicherheit freigeworden sind, erhalten bleiben. Soweit die Sicherheit des Gesellschafters, die Quasi-Eigenkapital darstellt, nicht der Masse wieder zugeführt wird, werden die Gläubiger durch die verminderte Verteilungsmasse benachteiligt.

      Genau zu diesem Erfordernis aus § 129 InsO, Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung, wird auch hier eine gerichtliche Entscheidung erwartet.

      Mit kollegialen Grüßen

    6. Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg
      says:

      Ich habe ja in meinem Blog-Eintrag vom 23. Januar schon dargestellt, dass viele Verwalter „die alten Pfade“ gehen und versuchen werden, über § 135 Abs. 2 InsO Prozesse zu führen, obschon die jetzt (nach MoMiG) klareren gesetzlichen Voraussetzungen gerade nicht (mehr) vorliegen.
      Leider ist es so, dass die Verwalter – zumindest in den Fällen, in denen entweder bei masseschwachen Verfahren PKH (falls überhaupt) bewilligt wird oder genügend Masse vorhanden ist – nicht selbst ins Kostenrisiko gehen und wegen des Zusatzverdienstes der Prozessabteilung auch bei verlorenen Klagen verdienen.

      Ein von Ihnen skizzierter Raum für eine (offenbar meinen Sie analoge) Anwendung der §§ 135 Abs. 2, 129 InsO ist gerade nicht gegeben – eine (für Verwalter naturgemäß wünschenswerte) Entscheidung des BGH, dass § 129 InsO auch für nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlungen gelten soll, wäre mE contra legem. Außerdem fehlt es in den klassischen Fällen der sog. Doppelbesicherung (zusätzlich) an einer Gläubigerbenachteiligung. Im übrigen ist die Inkorporation der unsäglichen/verworrenen alten Eigenkapitalersatz-Regelungen (überwiegend über die Rechtsprechung) in das Anfechtungskonzept gerade das Ziel gewesen und soll nach diesem Zweck einer gesetzlichen Neuregelung (über die Vorschriften der Insolvenzanfechtung) nicht (wieder) im Wege der Rechtsprechung verwässert werden.

    7. Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg
      says:

      Die Kommentarstelle, die Sie zitieren, lässt eine Begründung der jetzt (nach Abschaffung des damaligen § 32b GmbHG aF) nach den klaren gesetzlichen Vorgaben notwendigen Gläubigerbenachteiligung und Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermissen. Diese Kommentarstelle stammt übrigens von einem Verwalter. Ich habe auch bereits die Insolvenzanfechtungs-Vorschriften kommentiert – behaupten kann man in Kommentaren viel; schwach ist es jedoch, wenn nicht ansatzweise begründet wird. Im Hamburger Kommentar findet sich bei § 44a InsO (RdNr. 20) übrigens auch die gegenteilige Meinung eines anderen Autors, wonach kein (Regress-)Anspruch des Verwalters gegen einen Gesellschafter bei Fällen der Doppelbesicherung (Freiwerden aus Bürgschaft) bestehe.

      Über Begründungen, warum/woraus (contra legem) nach Wegfall des § 32b GmbHG (Eigenkapitalersatz) durch das MoMiG derartige Regressmöglichkeiten bestehen sollen, freue ich mich…
      Ich habe jedoch bisher nicht im Ansatz irgendeine Begründung gehört/gesehen und gehe nicht davon aus, dass der BGH nach der vom Gesetzgeber bewusst gewollten Abschaffung der Auswüchse des Eigenkapitalersatzes über ein Hintertürchen, an den klaren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 InsO (in Verbindung mit § 129 Inso als Grundtatbestand aller Anfechtungsvorschriften) vorbei, einen „neuen“ Regressanspruch kreiert.

    8. insolent
      says:

      Darauf würde ich mich als Gesellschafter nun nicht zu sehr verlassen.

      „Wie nach § 32b GmbHG aF sind auch Darlehensrückführungen nach Insolvenzeröffnung, insbes. durch Sicherheitenverwertung, anfechtbar. Eine sachliche Änderung hat sich insoweit durch § 135 II InsO nF nicht ergeben.“ (HambKomm, 3. Aufl. 2009, § 135 Rn 47)
      Wir prozessieren das gerade, und das LG hat den Anspruch ohne weitere Problematisierung antragsgemäß ausgeurteilt. Berufung läuft, aber es würde mich schon sehr wundern, wenn dabei etwas anderes herauskäme. Schaun mer mal.

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