Die Krise erreicht die Arbeitnehmer…

arbeitnehmer-insolvenzUnternehmen wie Opel kämpfen ums Überleben, Aufträge brechen in vielen Branchen weg: Die Wirtschaftskrise hat längst den Arbeitsmarkt erreicht. Der Chef der Bundesagentur für Arbeit Frank-Jürgen Weise schließt selbst nicht mehr aus, dass die Zahl der Arbeitslosen im Jahr 2009 auf 4 Millionen steigen könnte. Im Februar sind rund 3,5 Mio. Menschen (offiziell) arbeitslos gemeldet gewesen.

Was können Arbeitnehmer in der Krise oder gar Insolvenz Ihres Unternehmens/Betriebes tun? Zunächst: die Arbeitsverhältnisse werden von der Insolvenz nicht unmittelbar betroffen. Weder endet die Beschäftigung automatisch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, noch ist die Insolvenz selbst ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung.

Da die Arbeitgeber in der Krise bzw. nach Insolvenzanmeldung/Insolvenzeröffnung der Verwalter die Personalkosten minimieren wollen, wird schnell gekündigt. Auch in der Insolvenz ist eine Kündigung jedoch nur dann wirksam, wenn die Sozialauswahl beachtet und der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Hier werden in der Praxis auch von Verwaltern viele Fehler begangen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung oder einer Abfindung führen können. Lohnansprüche und Abfindungen nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter richten sich gegen die sog. Insolvenzmasse (Masseansprüche) und sind nicht etwa wie Insolvenzforderungen nur quotal sondern vollständig zu begleichen.

Bei Lohnrückständen können Arbeitnehmer theoretisch auch von sich aus kündigen (ohne eine Sperrfrist beim Arbeitsamt befürchten zu müssen). Das kann ein fataler Fehler sein, denn möglicherweise findet sich ein Betriebserwerber, der den notleidenden Betrieb im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB übernimmt. Dann richtet sich der Gehaltsanspruch nicht nur gegen die Masse, sondern auch gegen den sog. Betriebsübernehmer.

In der Insolvenz haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesanstalt für Arbeit. Das Insolvenzgeld wird gewährt für ausstehende Gehälter von bis zu drei Monaten. Da bis zur Auszahlung Zeit vergeht, können Vorschüsse angefordert werden, manchmal finanzieren Verwalter vor. Der Antrag auf Insolvenzgeld-Zahlung muss rechtzeitig, innerhalb von 2 Monaten nach Entscheidung über den Insolvenzantrag gestellt werden.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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