Der Insolvenzverwalter muss Steuererklärungen abgeben – nicht der insolvente Schuldner
Nicht der insolvente Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter hat die (Einkommens-) Steuerklärungen im Insolvenzverfahren abzugeben. Das entschied jetzt am 18.12.2008 der Bundesgerichtshof.
Diese Pflicht des Verwalters ergibt sich unmittelbar aus dem Übergang der Verwaltungsbefugnis aus § 80 Insolvenzordnung (InsO) – folglich auch der steuerlichen Pflichten aus § 34 Abgabenordnung (AO). Auf Verlangen des Verwalters ist der insolvente Schuldner lediglich zur Vorlage der für die Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet. Im Falle fruchtloser mehrfacher Aufforderung kann allerdings die Restschuldbefreiung nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) versagt werden.
In vielen Fällen haben bisher Verwalter die insolventen Schuldner dazu aufgefordert, selbst Steuererklärungen abzugeben und mit der Versagung der Restschuldbefreiung gedroht. Mit der jetzt vorliegenden Entscheidung hat der BGH einem solchen Vorgehen eine deutliche Absage erteilt.
Juni 7th, 2009 at 17:39
Ist es so richtig wie oben beschrieben, dass ich als Insolventer keine Steuererklärung abzugeben habe, sondern mein Insolvenzverwalter hat die Aufgabe dazu?
Ich habe schon mehrfach die Steuererklärung erstellt (mit hohen Aufwand) und die Erstattungen wurden mir nicht ausgezahlt!
Können sie mir hier eine Antwort zu geben?
Mit freundlichen Grüssen
D. Backhaus
Juni 7th, 2009 at 19:46
Das ist richtig so – zumindest so vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden worden: Der Verwalter hat die dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet.
Bitte wenden Sie sich bei Beratungsbedarf an einen hier versierten Anwalt – Insolvenz-News ist ein publizistisches Angebot und soll der Information und Meinungsbildung dienen. Rechtsberatung kann hier nicht erteilt werden und wird hier auch nicht erteilt.
Oktober 24th, 2011 at 15:31
Also meine lieben jeder Kommentar hier ist falsch und auch richtig, ist man in der Wohlverhaltensperiode kann man die Steuerklärung machen und es wird einem nichts abgezogen nur wenn man beim Finanzamt Schulden hat dann ist es natürlich nicht gerade günstig denn das Finanzamt darf sofern man etwas zurück bekommt den Betrag X auf die Finanz Schulden anrechnen, soviel zum Thema es wird einem alles genommen.
Viele Grüße von einem der sich erkundigt hat und sich mit dem Thema immermal wieder auseinandersetzt
Oktober 24th, 2011 at 15:37
…selbstverständlich kann – nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – in der sog. Wohlverhaltensperiode wieder der Schuldner die Steuererklärung abgeben, denn der Übergang der Verfügungs-(Handlungs-)Befugnis des Verwalters/Treuhänders ist dann ja abgeschlossen. Das von mir beschriebene Urteil des BGH und meine Erläuterung beziehen sich wie ja auch deutlich dargestellt, auf das laufende Insolvenzverfahren.
November 17th, 2011 at 00:46
hallo, ich bin in einem laufenden Insolvenzverfahren. von meinem bestellten Insolvenzverwalter höre ich praktisch nichts. wie das ganze verfahren läuft, weiß ich bis heute nicht. stelle ich ihm fragen, was ich nur schriftlich darf, telefonisch wurde mir das untersagt, bekomme ich nichtssagende und angenervte antworten. ich zahle auch nichts an ihn und weiß auch nicht, ob ich das muß, aber ich hab mal gehört, dass
alles über 990,-€ gepfändet wird. er hat zwar die auszüge und verdienstbescheinigungen aber noch nie gesagt, wieviel ich von dem geld was ich darüber habe abgeben muss. wie verhalte ich mich soll ich mich deswegen bei ihm melden oder muss er mir das anhand der Auszüge melden? Die Steuererklärung musste ich unter Androhung der Restschuldversagung auch selbst erstellen. die gutschrift ging an den verwalter. Angeforderte und eingereichte Geschäftsunterlagen, wie Kassenbücher usw. habe ich per paket an Ihn verschickt und die sind da nicht mehr auffindbar, ich hab aber die Postquittung dazu. ich weiß heute fast 2 jahre nach eröffnung noch nix über die summe der schuld, kann das sein?
November 17th, 2011 at 10:16
Hallo Henry, das was Sie beschreiben ist leider weit verbreitet bei Verwaltern: Die Privat- und Verbraucherinsolvenzverfahren laufen nebenher, werden an niedrig bezahlte Zuarbeiter/Angestellte delegiert. Intern wird gesagt, man muss diese Verfahren, die den Verwaltern weniger Vergütung einbringen, halt machen, weil das die Insolvenzrichter fordern, um auch welche von den größeren Verfahren abgreifen zu können; das System ist übel – man wartet auf die “großen Verfahren”, auf das “große Los”, um dann von der großen Insolvenzmasse profitieren zu können: hiernach bemisst sich die Vergütung.
Es hilft nichts anderes, als den Verwaltern auf die Füße zu treten, ihre Arbeit zu kontrollieren – ggf. über Aufsichtsmaßnahmen (Insolvenzgericht) vorzugehen. Zu den Aufgaben des Verwalters/Treuhänders gehört es auch, den pfändbaren Gehaltsanteil beim Arbeitgeber geltend zu machen und einzuziehen. Gleichzeitig trifft dem Insolvenzschuldner jedoch die Obliegenheit, sich selbst um die Berechnung/Ansparung des pfändbaren Anteils zu kümmern; ich persönlich bin der Auffassung, dass die Betroffenen hierzu nicht immer in der Lage sind und es ihnen nicht zugemutet werden kann, einem Verwalter, mit dem man kaum Kontakt aufnehmen kann, ständig zur Erfüllung ihres Jobs anzuhalten. Es hängt jedoch von Einzelfall ab – und den sollten Sie (auch wegen der Obliegenheiten) mit einem auf diesem Gebiet tätigen Anwalt besprechen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.