Ausschluss/Löschung als Geschäftsführer einer GmbH

Insolvenzverschleppung strafbar - verspäteter Insolvenzantrag Geschäftsführer Löschung HandelsregisterGmbH-Insolvenzverfahren haben in vielen Fällen erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsführer – in den meisten GmbH-Insolvenzen prüfen und verfolgen die Insolvenzverwalter die sog. Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung.

Über die rechtlichen Hintergründe, Voraussetzungen und aus der Praxis in der Insolvenzverwaltung habe ich bereits berichtet.

Lesen Sie hier den Artikel über die Frage, ob sich ein Geschäftsführer bei Ansprüchen aus Insolvenzverschleppung mit einer Privatinsolvenz von den Schulden befreien kann (Restschuldbefreiung Geschäftsführerhaftung).

Nun häufen sich in der Beratung von Unternehmern bei mir die Fälle, in denen sich Geschäftsführer an mich wenden, weil entweder vom Handelsregister die Bestellung abgelehnt oder sie als Geschäftsführer aus dem Register gelöscht worden sind.

Hintergrund ist die Verschärfung des § 6 Abs. 2 GmbHG – eine Vorschrift die persönliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Geschäftsführer regelt und durch das am 25.6.2008 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) umfassend verschärft worden ist.

§ 6 GmbHG – Geschäftsführer (Auszug)

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

  • 1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  • 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  • 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
    a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
    b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
    c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
    d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
    e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

In der Praxis relevant ist vor allem die Insolvenzverschleppung – die Konsequenz der Löschung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister ist nach meiner Beobachtung zögerlich und uneinheitlich von den Gerichten umgesetzt worden. Es mehren sich aber wie gesagt die Fälle der betroffenen Geschäftsführer, die sich an mich wenden.

Die Folgen einer Insolvenzverschleppung bzw. der unzureichenden Beratung, Vertretung bei einer vorgeworfenen Verschleppung sind einschneidend – lassen Sie sich rechtzeitig beraten.

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    2 Kommentare zu “Ausschluss/Löschung als Geschäftsführer einer GmbH

    1. says:

      Ausschluss Geschäftsführer Gmbh:

      Das ist richtig: da die Folgen einer Insolvenzverschleppung/Haftung wirklich schlimm sein können, rate ich meinem Mandanten, sich rechtzeitig beraten zu lassen.
      Nach meiner Erfahrung kann man auch gütliche Lösungen mit dem Insolvenzverwalter erreichen.

      Ich berate und vertrete in solchen Fällen und es lassen sich oft gute Lösungen finden. Rufen Sie mich für einen Termin einfach in meinem Büro an.

    2. J.VNN
      says:

      Geschäftsführer in GmbH Insolvenz

      Danke für Ihre Informationen hier. Ich bin selbst von einem Insolvenzverfahren einer GmbH betroffener:ich bin Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
      Ich dachte immer, wegen der beschränkten Haftung habe ich nichts zu befürchten (persönliche Haftung usw).nun bin ich eines besseren belehrt, ich bin auch aus Insolvenzverschleppung vom Insolvenzverwalter der GmbH in Anspruch genommen worden. Die Klage wird gerade vorbereitet.

      Ich habe sorge vor den Folgen: Haftung als Geschäftsführer, Schadensersatz? Insolvenzverschleppung als Straftat? Dann keine Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz?
      Und dann noch wie sie hier berichtetn: Ausschluss als Geschäftsführer für andere Unternehmen/Neugründung?

      Können Sie mich gleich beraten, vertreten bei der Geschäftsführerhaftung bzw. daß man sich vergleicht?

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