Es ist üblich, dass Banken die Vergabe von Darlehen an GmbHs davon abhängig machen, dass der Geschäftsführer und/oder Gesellschafter für den Kredit bürgen. In der Praxis verlagert sich daher das Risiko einer Insolvenz der GmbH als existenzielles, privates Risiko auf die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer.
Das Merkmal der „beschränkten Haftung“ der GmbH oder Unternehmergesellschaft (sog. „Mini-GmbH“) als Schutz für die Unternehmer persönlich ist damit faktisch ausgehebelt. Zudem haften bürgende Gesellschafter selbst im Falle einer Darlehensrückführung für das „Freiwerden“
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