In meiner Beratung von Geschäftsführern betreffend eine GmbH taucht oft die Frage auf, ob möglicherweise bei einem Insolvenzantrag ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – also nicht eröffnet werden könnte. Das ist der Fall, wenn die sog. Verfahrenskosten (also vor allem die Vergütung, die der Verwalter berechnet) von der (zukünftigen) Insolvenzmasse nicht gedeckt ist.
Hintergrund ist oft die Hoffnung, dass in diesem Fall (ohne Insolvenzverfahren) etwaige Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung oder Anfechtung wegen Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nicht relevant und ohne einzusetzenden Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht würden.
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