Wenn Insolvenzantrag gestellt wird und der Geschäftsbetrieb noch läuft (also nicht stillgelegt ist bzw. liquidiert wird), wird in der Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter
Das ist in fast allen Fällen ein sog. „schwacher“ vorläufiger Verwalter – diese Figur ist aus Sicht der Unternehmer (des insolventen Betriebs, aber gerade auch der Geschäftspartner) höchst fragwürdig und problematisch: Selbst wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Geschäften zustimmt, z. B. Materiallieferungen mit abzeichnet, die Bezahlung aus der Insolvenzmasse zusagt,
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