Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO bleibt weiterhin im Brennpunkt zwischen den betroffenen Unternehmen, dem anfechtenden Insolvenzverwalter und den hierüber entscheidenden Gerichten.
Aufgrund der gesetzlich ungenauen Regelung der Voraussetzungen und der Langräumigkeit von zehn Jahren zeigen sich enorme Schwierigkeiten in der Praxis und in meiner Beratung zeigt sich, dass viele Unternehmen, die selbst Ausfälle bei insolventen Geschäftspartnern haben, durch hohe Anfechtungen selbst in Bedrängnis geraten.
Über die vielen, schwierigen und für Unternehmer oft „bedrohlichen“ Fälle der sog.
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