Stellt der Geschäftsführer einer GmbH zu spät Insolvenzantrag (Insolvenzverschleppung), kann dies zur (zivilrechtlichen) Geschäftsführerhaftung und zu strafrechtlichen Ermittlungen und Strafe nach § 15a InsO führen
Insolvenzverschleppung der Geschäftsführer bei vielen GmbH-Insolvenzen
Nach meiner Erfahrung stellen viele Geschäftsführer von GmbHs zu spät einen Insolvenzantrag – nämlich, wenn das Unternehmen schon überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Im Insolvenzverfahren wird dann meist durch den Insolvenzverwalter geprüft, ab wann die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig (sog. Insolvenzgründe) geworden ist. Dies ist schon alleine durch die eingehenden Forderungsanmeldungen der Gläubiger leicht feststellbar.
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