Bekanntlich sind Insolvenzverwalter sehr prozessfreudig – nicht zuletzt auch, weil die Prozessrisiken sie nicht selbst treffen und in jedem Fall über die Prozessabteilung zusätzlich zur Verwaltervergütung etwas hinzuverdient werden kann. Außerdem machen es die gesetzlichen Vorgaben der sog. Insolvenzspezifischen Ansprüche den Insolvenzverwaltern eher leicht, Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder aus Insolvenzanfechtung durchzusetzen.
Ein von Gesetzes wegen einfaches Instrument zur Insolvenzanfechtung ist die sog. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO), die bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragstellung möglich ist und vor allem Angehörige und (bei Unternehmensinsolvenzen) dem Gesellschafter nahestehende Personen/Unternehmen betrifft.
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