Über die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers und die damit im Falle einer Insolvenzverschleppung einhergehende Strafbewehrtheit und Haftung im Insolvenzverfahren aus §§ 15a InsO, 64 GmbHG habe ich bereits öfter berichtet – auch über die Auswege aus der Haftungsfalle (s. a. unter Insolvenzratgeber).
Nun stellt sich für die Gesellschafter einer GmbH bei der die oder der Geschäftsführer (möglicherweise im Anbetracht der Erkenntnis einer Insolvenz) ihr Amt niedergelegt haben, die Frage, was zu tun ist,
[...]