Wie bereits hier des öfteren berichtet, ist vielen Geschäftsführern nicht bekannt, wie weitreichend ihre Haftung im Falle einer Insolvenzverschleppung ist (sog. Geschäftsführerhaftung). Zu der Haftungsgrundlage aus §§ 15a InsO, 64 GmbHG gibt es eine weitreichende Rechtsprechung und sie ist ein Standard, dessen Prüfung und Durchsetzung von Insolvenzrichtern gefordert und inzwischen auch von den allermeisten Insolvenzverwaltern beherrscht wird.
Bei der prozessualen Verteidigung sind häufig Überraschungen bei der unterschiedlichen richterlichen Bewertung über den Zeitpunkt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit bzw.
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