Erfreulicherweise haben sich jetzt zwei hier für die Entscheidungen zuständige Senate (IX. und XI. Senat) des Bundesgerichtshofs (BGH) geeinigt zur Frage, wann Lastschriftwiderrufe der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (Verbraucherinsolvenzverfahren) zulässig sind.
Danach darf der Insolvenzverwalter oder Treuhänder nicht mehr – wie es teilweise zB in Hamburg Praxis war…
„…schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er müsse vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.“
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