Die Tatsache ist wenigen bekannt – in der Praxis hingegen in einem Insolvenzszenario ein Stolperstein: Die persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH aus § 15 a InsO.
Wie ich in Beratungen von Geschäftsführern und Vorständen immer wieder feststelle, ist vielen das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der GmbH (bzw. Aktiengesellschaft) gar nicht bewusst. Dabei stellt die Inanspruchnahme der Geschäftsführung im Falle einer zu späten Insolvenzantragstellung einen Standardfall dar, dessen Prüfung und Durchsetzung nicht nur von Insolvenzrichtern gefordert,
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