Im Unterschied zu angestellten Insolvenzschuldnern gibt es für Selbständige in der Insolvenz keine feststehenden an den Treuhänder/Verwalter abzuführende Einkommensanteile. In der Insolvenzordnung heißt es vage:
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) …
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Das ist in der Insolvenzpraxis Brennpunkt für Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern/Treuhändern und kann ein Risiko für die Restschuldbefreiung bedeuten: Angesichts der geringen Quoten für die Gläubiger – die Insolvenzmasse reicht in den meisten Fällen nur für die Verwaltervergütung – entlädt sich in der Praxis häufig der Unmut in Anträgen,
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