Für Selbständige ist das Insolvenzverfahren in vielen Fällen komplizierter als für Angestellte. Es gilt, die Fortführung des Unternehmens und die Erlangung der Restschuldbefreiung abzusichern.
Die Pfändungstabelle und damit feste Sätze des pfändbaren Einkommens sind nicht unmittelbar anwendbar. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Selbständige denjenigen Betrag an die Gläubiger abführen muss, den er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation bei einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen würde (sog. fiktiver Verdienst). Eine Orientierung am tatsächlichen Erfolg des (selbständigen) Schuldners ist also nicht vorgesehen – das Risiko des wirtschaftlichen Erfolges trägt er selbst.
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