Der Bundesgerichtshof (BGH – das höchste Zivilgericht) hat jetzt entschieden, dass Lohnzahlungen an Arbeitnehmer vor der Insolvenz nicht allein deshalb anfechtbar sind (sog. Insolvenzanfechtung), weil Löhne rückständig waren und dies dem Mitarbeiter bekannt gewesen ist. Die Beschäftigten gehen in diesem Fall nämlich davon aus, dass es sich um Zahlungsschwierigkeiten und nicht unbedingt um eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz handelt. Lediglich bei Kenntnis noch weiterer Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen – etwa bei entsprechender Unterrichtung durch den Arbeitgeber (Betriebsversammlung) – könnte die hiernach erfolgte Gehaltszahlung anfechtbar sein.
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