Deutscher Insolvenzrechtstag: wie steht es um das Insolvenzrecht?

12. Deutscher Insolvenzrechtstag, Reformen InsolvenzrechtVom 18. bis 20. März 2015 hat in Berlin der 12. Deutsche Insolvenzrechtstag stattgefunden. Auszugsweise fasse ich einige hier relevanten Themenpunkte, über die ich auf INSOLVENZ-NEWS auch bereits fortlaufend berichtet habe, zusammen.

Rückgang von Insolvenzverfahren und damit Aussichten für Insolvenzverwalter

Hier wurde die „Lage in der Branche“ als „kritisch“ beurteilt – damit ist gemeint, dass die Anzahl der Insolvenzverfahren und die „Werthaltigkeit in Insovenzverfahren“ weiter nach unten geht.

Die Insolvenzverwalter haben Sorge, dass die (teilweise sehr hohen) Vergütungen schrumpfen – kurz: die gute Nachricht, dass die Zahlen der Insolvenzverfahren zurück gehen und in vielen Fällen eine Insolvenz versucht wird zu vermeiden, ist eine schlechte Nachricht für die Verwalter.

Einschränkung der Vorsatzanfechtung aus § 135 InsO

Angemahnt wurde auf dem Insolvenzrechtstag eine Eindämmung der unscharf ausgestalteten Anfechtungsregelung der Vorsatzanfechtung, § 135 InsO: Teilweise versuchen Insolvenzverwalter über die Behauptung, Geschäftspartner hätten von einer bevorstehenden Insolvenz gewusst, bzw. andere Geschäftspartner benachteiligen wollen, viele Jahre lang rückwirkend anzufechten. Hintergrund: an dieser Massemehrung verdienen die Verwalter selbst Geld und machen dann später Erhöhungszuschläge in ihren Vergütungsanträgen geltend. In vielen Fällen ist die Prozessfreudigkeit (an den Prozessen rechnen Insolvenzverwalter-Kanzleien ungeachtet eines Erfolges einer Klage zusätzlich hohe Gebühren ab) gr0ß, der Ausgang der Anfechtungsprozesse sehr durchmischt.

Nach meiner Erfahrung tendieren viele Gericht eher zu einer „verwaltergünstigen“ Rechtsprechung, zuletzt haben höherinstanzliche Gerichte aber offenbar erkannt, dass eine uferlose langräumige Anfechtung nicht das Ziel des Gesetzgebers gewesen ist, wenn nicht auf einen wirklichen Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen geschlossen werden kann.

Schufa-Eintragung früher als 3 Jahre nach Restschuldbefreiung löschen

Ein weiterer Impuls und Gesprächsstoff ist die von mir und anderen anwaltlichen Schuldnerberatern und Rechtsanwälten angemahnte Änderung der noch 3 Jahre nach erfolgter Restschuldbefreiung sichtbare Erledigungsvermerk bei der Schufa: Rechtlicher Rahmen ist, dass die Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung auf der amtlichen Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de private Wirtschaftsauskunfteien (also vor allem die Schufa) gem. § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG berechtigt, die Angaben drei Jahre lang ab Ende des Jahres der Erteilung zu zeigen – auf der amtlichen Seite werden sie hingegen schon nach einem halben Jahr gelöscht.

Diese Speicherung bedeutet für ehemalige Schuldner im Leben nach der Restschuldbefreiung als Behinderung: Bei der Wohnungssuche etwa muss häufig eine sogenannte „Schufa-Selbstauskunft“ vorgelegt werden. Die (vermeintlich) positive Information, das Verfahren als redlicher Schuldner durchlaufen zu haben und jetzt schuldenfrei zu sein, wird natürlich vom damit erkennbaren negativen Hinweis, früher ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu haben, vollständig verdrängt.

Die Verhinderung der Eintragungen ist für viele meiner Mandanten einer der Motivationen, die Insolvenz zu vermeiden und ein Vergleichsverfahren oder Insolvenzplanverfahren durchzuführen.

Der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages hat eine Überprüfung und Änderung dieser Speicherpraxis durch einen Neufassung des § 35 BDSG bereits 2013 angeregt.

Über die geplanten Umsetzungen der Änderungen werde ich weiter berichten.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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