Verkürzung Privatinsolvenz auf 3 Jahre auf der Zielgeraden

geschrieben von am 16. Mai 2013 um 17:06

Wie fortlaufend auf INSOLVENZ-NEWS berichtet, ist die Verkürzung der Privatinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren auf drei Jahre geplant. Vor dem Bundestag und auch intern wurde diskutiert, ob für die Verkürzung auf 3 Jahre an die Bedingung der Erfüllung einer Mindestquote von zunächst geplanten 25% geknüpft wird. Der Entwurf ist gestern vor dem Rechtsausschuss beraten und es sind Änderungen entschieden worden:

Bedingung für die Verkürzung auf 3 Jahre nun 35% Quote

Nun hat der Rechtsausschuss in seiner gestrigen Sitzung entschieden, die zu erfüllende Mindestquote auf 35% anzuheben; hiergegen wird geltend gemacht, dass dies praxisfern ist, da in der überwiegenden Zahl der Verbraucherinsolvenzen nicht einmal die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können, sondern gestundet werden.

Bei Verbraucherinsolvenz weiterhin außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben

Der Rechtsausschuss hat weiterhin dem Bundestag empfohlen, den für Verbraucherinsolvenzen obligatorischen vorherigen Einigungsversuch mit den Gläubigern (entgegen voriger Planung) beizubehalten und nicht etwas bei Aussichtslosigkeit hierauf zu verzichten.

Zukünftig bei Privat- u. Verbraucherinsolvenzen möglich: Erarbeitung eines Insolvenzplanes

Es bleibt bei der im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Einführung des Insolvenzplans (zuvor nur für Unternehmen möglich) auch für Privatinsolvenzen. Damit wird zukünftig ein früherer Ausstieg aus Insolvenzverfahren möglich sein.

Inkrafttreten der Reform und Verkürzung

Um den Beteiligten und vor allem der gerichtlichen Praxis
einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, ist das Inkrafttreten des Gesetzes (im Wesentlichen) auf den 1. Juli 2014 festgelegt worden.

Zwischenfazit: Aus meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern: die beste Lösung für alle Beteiligten ist der Gläubigervergleich, hieran wird auch die Möglichkeit einer Verkürzung eines Insolvenzverfahrens nichts ändern…

Tatsache ist, dass viele Betroffene eine Quote von 35% zuzüglich der Kosten eines Insolvenzverfahrens (vor allem der Vergütung eines Insolvenzverwalters/Treuhänders) nicht zahlen werden können. Es ist dringend zu raten, nicht auf die Reform zu warten, sondern im außergerichtlichen Einigungsversuch unter Insolvenzvermeidung einen Gläubigervergleich anzustreben.

Nach meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern ist auch den Gläubigern in den meisten Fällen am besten damit gedient, ohne Insolvenzverfahren eine außergerichtlichen Einigung zu erzielen.

Es sind auch einige Verschärfungen etwas bei den Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung vorgesehen.

Ich rate Betroffenen, sich möglichst rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten – nunmehr vorgesehen für den 1. Juli 2014 – bei einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten zu lassen. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich Betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

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Verkürzung der Privatinsolvenz/Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre – der Stand

geschrieben von am 24. April 2013 um 13:48

Wie fortlaufend auf InsolvenzNews berichtet (zum letzten Stand hier und dem Inhalt der geplanten Änderungen hier) ist geplant, das Privatinsolvenzverfahren, bzw. die Zeit der Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre zu verkürzen – wenn eine Mindestquote von 25% der Schulden erreicht wird.

Nach den mir vorliegenden Informationen geht das GesetzgebungsVerfahren jetzt voran:

Aktuell befindet sich der Entwurf bei dem Rechtsausschuss des Bundestages und es ist geplant, dass die dortigen Beratungen zum 15. Mai 2013 abgeschlossen sein sollen; voraussichtlich im Monat Juni wird in der dann laufenden Sitzungswoche der Bundestag weiter beraten. Dann wird sich zeigen, ob die Kritik des Bundesrates und der Sachverständigen an der praxisfernen Mindestquote von 25% festhalten wird und ob ein InsolvenzplanVerfahren für Privatinsolvenzen eingeführt wird. Stattdessen wird von praktisch Erfahrenen die Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit Überstimmung einzelner Kleingläubiger empfohlen.

Bereits jetzt möglich: außergerichtliche Regulierung mit Gläubigervergleich

Nach meinen Erfahrungen sind wegen der Nachteile von Insolvenzverfahren und den äußerst niedrigen Quoten (durchschnittlich 0 bis 3 %) viele Gläubiger bereit, einem vernünftigen Gläubigervergleich zuzustimmen. Ich rate daher, bereits jetzt Initiative zu einem sinnvollen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu ergreifen.

Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Schuldenregulierung (zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens) haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

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Ab 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

geschrieben von am 18. April 2013 um 10:14

Wenn Zwangsvollstreckungen drohen, in Insolvenzverfahren aber auch bei der Verhandlung mit Gläubigern zum Abschluss einer außergerichtlichen Schuldenregulierung sind die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens maßgeblich. In vielen Fällen sind die pfändbaren Anteile das einzige, auf das Gläubiger zugreifen können. Auch in Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensperiode ist dies oft die einzig relevante Position dessen, was den Schuldnern genommen und der Insolvenzmasse zufließt.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2013 werden mal wieder die Pfändungsfreigrenzen “angepasst”:

Das Bundesjustizministerium teilte jetzt mit, dass der monatlich unpfändbare Grundbetrag dann von 1.028,89 EUR auf 1.045,04 EUR steigt. Die Bekanntmachung der neuen Pfändungsfreigrenzen ist am 08.04.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Eine gute Übersicht ergibt sich wie stets aus der Broschüre des Justizministeriums – sie kann hier eingesehen werden.

Höhe der Pfändungsfreigrenzen bei gesetzlichen Unterhaltspflichten

Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (zuvor: 387,22 EUR) für den ersten Unterhaltsberechtigten und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die “Anpassung” der Freibeträge erfolgt alle zwei Jahre

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird alle zwei Jahre jeweils zum 01. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen vzum 01.07.2011 erhöht worden. Da der steuerliche Grundfreibetrag seit dem letzten Stichtag um 1,57% gestiegen ist, ergibt sich die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Ich rate von Pfändungen und Insolvenzen Betroffenen, anhand der Broschüre der neuen Pfändungsfreigrenzen die abzuführenden Pfändungsbeträge einmal nachzurechnen. Viele Betroffene leisten nach meiner Erfahrung Ratenzahlungen über die pfändbaren Anteile hinaus und könnten aufgrund einer gesetzlich geringen oder ausgeschlossenen Pfändbarkeit ihres Einkommens statt einer Ratenzahlung bis zum “Sankt-Nimmerleins-Tag“ einen Gläubigervergleich zur Schuldenregulierung unternehmen.

Nachfragen unter der Kommentarfunktion beantworte ich gerne.


Stromanbieter Flexstrom ist insolvent – 500.000 Kunden betroffen

geschrieben von am 14. April 2013 um 21:17

Zwei Jahre nach der letzten großen Stromanbieter-Pleite ist nun das Berliner Unternehmen FlexStrom AG insolvent. Rechtsanwalt Christoph Schulte-Kaubrügger wurde vom Amtsgericht Charlottenburg (Insolvenzgericht) zum sog. vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er muss – unter der üblichen dreimonatigen Nutzung des Insolvenzgeldes und der Kostenentlastung des vorläufigen Insolvenzverfahrens – zunächst den Geschäftsbetrieb fortführen. Die Insolvenzmasse wird um die in diesem Zeitraum noch eingehenden Zahlungen der Kunden wachsen – hieraus wird freilich zunächst die Verwaltervergütung entnommen werden; Kunden mit Ansprüchen aus Gutschriften und andere Gläubiger wie Versorgungsunternehmen werden am Ende des Insolvenzverfahrens mit keiner nennenswerten Quote rechnen können.

Der weitere Verfahrensablauf: nach drei monatigem vorläufigem Insolvenzverfahren wird das Insolvenzverfahren eröffnet werden – mit einer Fortführung von Flexstrom AG rechne ich nicht; Kunden werden längst zu anderen (günstigen) Stromanbietern gewechselt haben.

Betroffene Kunden sollten prüfen, ob bei zu erwartenden Überzahlungen/Gutschriften weitere Zahlungen eingestellt werden; ansonsten können sie ein sich bei Endabrechnung ergebendes Guthaben in den Wind schreiben. Weiterhin sollte geprüft werden, ob Einzugs­ermächtigung widerrufen werden und für bereits abge­buchte Zahlungen Rücklastschriften erfolgen.

Wie auch die Erfahrungen bei der Teldafax-Insolvenz vor zwei Jahren gezeigt haben, bleibt es dabei: Von Vorauskasse ist immer abzuraten. Im Falle der FlexStrom wurden die Kunden vor allem mit günstigen Vorauskasse-Tarifen geködert. Die Kunden mussten hierbei ein Jahr im Voraus bezahlen – hierdurch riskieren die Betroffenen, nach Einstellung der Versorgung von den vorgeleisteten Zahlungen nichts wieder zu erhalten; außer einer voraussichtlich lächerlichen Quote nach Abschluss des Verfahrens.

Hinsichtlich der Stromversorgung gilt in diesen Fällen wirklich die Aussage: “Der Strom kommt aus der Steckdose…”: der Strom wird weiter fließen, sofern nicht mehr über Flexstrom AG durchgeleitet wird, fallen die Kunden in die sog. Ersatzversorgung und können kurzfristig zu anderen Stromanbietern wechseln.

Im übrigen empfehle ich den Artikel in der Welt am Sonntag: Insolvenz Flexstrom-Kunden sollten jetzt schnell kündigen (online unter: www.welt.de); die Journalistin Kathrin Gotthold hat mir für diesen Artikel einige Fragen dazu gestellt, was die Insolvenz von Flexstrom AG für die Kunden bedeutet.

Hier kann der Beschluss des Insolvenzgerichts eingesehen werden: (Beschluss Insolvenz FlexStrom AG).
Über Neuigkeiten im Insolvenzverfahren werde ich hier natürlich weiter berichten.


Selbständige in der Insolvenz: was ist an den Insolvenzverwalter abzuführen?

geschrieben von am 3. April 2013 um 16:34

Der Bundesgerichtshof (BGH – höchstes dt. Zivilgericht) hat entschieden, dass Selbständige in der sog. Wohlverhaltensphase (also in der Schlussphase nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung) keine Auskünfte über etwaige Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit geben müssen. Diese Klarstellung des BGH ist vor allem deshalb so erfreulich, weil Verwalter in der von mir beobachteten Praxis häufig die betroffenen Selbständigen dazu aufforderten, Überschüsse an die Insolvenzmasse abzuführen. Nicht selten war dies gekoppelt mit einem Hinweis, dass die Versagung der Restschuldbefreiung droht.
Dem hat der BGH nun eine klare Absage erteilt:

a) In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.

b) Verlangt ein Gericht eine solche – nicht durch § 295 Abs.1 Nr. 3 InsO gedeckte – Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO.

(LEITSÄTZE BGH-Urteil vom 26. Februar 2013, Aktenzeichen: IX ZB 165/11)

Abzuführen haben Selbständige in der Wohlverhaltensphase nach der Regelung in § 295 Abs. 2 InsO den pfändbaren Anteil des sog. fiktiven Einkommens – also dessen, was sie als Angestellte verdienen würden. Die Details dieser Bewertung sind natürlich wiederum kompliziert und einem Beurteilungsspielraum zugänglich. Es besteht hier also das Risiko einer Falschbewertung durch den betroffenen Selbständigen und einer späteren Versagung der Restschuldbefreiung.
Ich rate Selbständigen daher, sich frühzeitig durch einen Insolvenzanwalt beraten und in die Insolvenz begleiten zu lassen.

Die erfreuliche Nachricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung für alle Selbständigen in der Insolvenz ist jedoch, dass Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode, die oberhalb des in einer angestellten Tätigkeit zu erwartenden Einkommens liegen, jedenfalls nicht an die Insolvenzmasse abgeführt werden müssen.

Diese Nachricht ersetzt – wie stets – nicht die notwendige Beratung im Einzelfall; nehmen Sie bei weiteren Fragen gerne Kontakt auf.

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Insolvenzantrag stellen… – Risiken

geschrieben von am 22. Februar 2013 um 11:04

Wenn ein Gläubigervergleich nicht funktioniert (hat) und ein Insolvenzverfahren nicht zu vermeiden ist, sollte der Insolvenzantrag sorgfältig vorbereitet sein. Fehler die an dieser frühen Stelle der Verfahrenseinleitung gemacht werden, können später kaum korrigiert werden:

  • bei Unternehmensinsolvenzen (GmbHs und andere Kapitalgesellschaften) besteht die Gefahr der Abweisung eines unvollständigen/unzulässigen Insolvenzantrages mit der Folge, dass der spätere dann zulässig gestellte Antrag als verschleppt (Geschäftsführerhaftung) bewertet wird.
  • bei Verbraucherinsolvenz/Privatinsolvenz droht bei unvollständigen Angaben nicht nur die Abweisung wegen Unzulässigkeit, sondern die spätere Versagung der Restschuldbefreiung.

In der Praxis erlebe ich es, dass die Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens wirklich notwendig und ein sorgfältiges Vorgehen hierbei sinnvoll ist: Sowohl beim Insolvenzgericht als auch beim Insolvenzverwalter entscheidet der erste Eindruck, ob es hier um ein Verfahren geht, bei dem genauer hinzusehen ist (wenn nur oberflächlich vorbereitet wurde) oder ob man sich auf die Auskünfte eher verlassen kann. Ich weiß von Insolvenzrichtern, dass bei Schuldnern, die es nicht so genau nehmen tendenziell “detektivische” Insolvenzverwalter eingesetzt werden und die Haltung von Anfang an eher “skeptisch” ist. Kurz: es geht hierbei nicht nur um Formalitäten, sondern um die Psychologie des wesentlichen ersten Eindrucks.

Bei sog. “natürlichen Personen”, also betroffenen Verbrauchern aber auch Einzelunternehmern kann ein Fehler in der frühen Phase – etwa nur ein einziger nicht angegebener Gläubiger – nach einigen Jahren zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Hier sind einige wirklich hohe Anforderungen in der Rechtsprechung zu beachten – Fehler können sonst ggf. nicht mehr korrigiert werden. Dies fängt bereits bei der Wahl der richtigen Formulare (diese sind nur für Verbraucherinsolvenzen fest vorgegeben) an. Teils bieten die Insolvenzgerichte die Anträge online an – teils mit “Ausfüllhinweisen”: jedoch erlebe ich bei vielen Betroffenen, wie mühsam das Ausfüllen und Zusammenstellen der richtigen Unterlagen ist. Zwar kennen viele Betroffene leidlich die Bürokratie von Behörden bei der Vergabe von Fördermitteln, über Steuererklärungen bis hin zu Meldungen von Arbeitnehmern bei Krankenkassen: Der Insolvenzantrag ist für die allermeisten jedoch eine Premiere.

Für weitere Fragen zu den notwendigen Formularen, gesetzlichen Anforderungen bzw. Obliegenheiten bereits bei Antragstellung, können Sie gerne unten im Feld eine Nachricht hinterlassen oder Kontakt aufnehmen.


Gläubigervergleich mit Banken statt Insolvenz

geschrieben von am 19. Februar 2013 um 18:10

Zur Vermeidung eines Privat-Insolvenzverfahrens/einer Verbraucherinsolvenz ist nach meiner Erfahrung in vielen Fällen ein ausführliches Gespräch mit den Gläubigern zielführend. Stattdessen kann ein Gläubigervergleich (außergerichtliche Schuldenregulierung) für alle Beteiligten schneller zu einer nennenswerten Quote führen.

Wenn Vermögenswerte vorhanden sind, werden bei vielen Gläubigern natürlich Erwartungen geweckt, hierüber in einem Insolvenzverfahren eine nennenswerte Quote erzielen zu können. Wenn man jedoch aus der Praxis den Verlauf der üblichen Verwertungen von Verwalter kennt, ahnt man, was dabei in der Regel herauskommt: Je nach Verwertungsergebnis wird die Verwaltervergütung aufgrund der Massesteigerung und Erhöhungsfaktoren hochgerechnet und für die Gläubiger bleibt oft selbst dann nicht viel übrig – nach einigen Jahren üblicher Verfahrensdauer.

Dass es schneller und besser laufen kann, hat ganz aktuell eine große Bank in einer meiner Schuldenregulierungs-Fälle erkannt: Es war eine Immobilie vorhanden – das Ergebnis einer Verwertung (bei Zwangsvollstreckung oder auch im Insolvenzverfahren bei “freihändiger Verwertung” durch einen Verwalter) wäre schätzungsweise nach Abzug der zu erwartenden Kosten so mittelmäßig gewesen. Nach ausführlicher Darstellung der möglichen Szenarien und offenen Gesprächen hierüber, in denen ich auch über meine Erfahrung aus Insolvenzverfahren (aus den Blickwinkeln der Insolvenzverwaltung, der Gläubiger und Schuldner) berichtete, fanden wir ein für den betroffenen Schuldner als auch Gläubiger (die Bank) gutes Ergebnis: Die Bank verzichtete auf 75% der Forderungen und erhielt aus Drittmitteln (beim betroffenen Schuldner wäre außer der Immobilie wenig zu pfänden) den Vergleichsbetrag von 25%.

Die Bank hat hohe Kosten iF der Verwertung durch einen Verwalter mit zweifelhaftem Ergebnis für eine Quote nach unabsehbarer Verfahrensdauer eingespart und einen nennenswerten feststehenden Anteil erhalten.
Der Betroffene und seine Familie haben nun keine Sorge mehr um ihr Zuhause und sind mit einer aus der Verwandtschaft machbaren Teilzahlung auf einen Schlag die Schulden los: ohne jahrelanges Insolvenzverfahren mit sechsjähriger “Wohlverhaltensperiode”.
Das sind Verhandlungsergebnisse bei denen ich mich für alle Seiten ganz ehrlich freue, dass wir nach offenen Gesprächen einen so guten Regulierungsweg gefunden haben.


Insolvenzverfahren aus Sicht der Finanzämter

geschrieben von am 4. Februar 2013 um 11:34

Steuerschulden Insolvenzverfahren

In der aktuellen Ausgabe der sog. “Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht” – ZInsO abgekürzt – befindet sich neben den üblichen eher trockenen juristischen Artikeln ein Erfahrungsbericht eines Sachbearbeiters aus der Vollstreckungsstelle eines Hamburger Finanzamtes. Auf den Punkt gebracht, beklagt sich der Finanzbeamte darüber, dass in Insolvenzverfahren regelmäßig die bei Vollstreckungsaufschub ratenweise geleisteten Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren per Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung vom Verwalter zurück gefordert werden.

Er beschreibt diese Anfechtung als ärgerlich und demotivierend, weil ein Vollstreckungsaufschub mit RatenzahlungsVereinbarung

in 90 % der Vollstreckungsaufschubfälle, nämlich in allen denen, die nicht in Insolvenz enden, auch zur erfolgreichen und dauerhaften Steuerbeitreibung führt; was “ihr täglicher Job” ist.

Ich kann diese Frustration nachvollziehen – wobei hinzukommt, dass in der Praxis meist das per Insolvenzanfechtung von einzelnen Gläubigern wie den Finanzämtern zurückgeforderte Geld nicht einmal zu einer Quote bei den Gläubigern insgesamt (so die eigentliche Idee der Anfechtung) führt: Ich habe zu den Zeiten, als ich in Insolvenzverfahren solche Anfechtungen prozessual durchgesetzt habe, festgestellt, dass nach Abzug der Verwaltervergütung mit entsprechenden “Erhöhungsfaktoren” für die komplizierte InsolvenzanfechtungsPrüfung und -Durchsetzung und Prozessgebühren der angegliederten Prozessabteilung für die Gläubiger dennoch oft nichts herausgekommen ist; einer der Gründe, seit einiger Zeit nur noch auf Seiten der Unternehmer und Gläubiger und nicht mehr für die Insolvenzverwaltung zu praktizieren.

Ich kann auch die Motivation des Sachbearbeiters aus dem Finanzamt gut verstehen, soweit möglich, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, damit auch für das Finanzamt und damit für die Steuerzahler ein besseres Ergebnis erzielt werden kann: In einigen Fällen ist dies die Ratenzahlung – soweit möglich – in anderen Fällen kann es eine Regulierung im Wege einer Teilzahlung sein.
Nach meiner Erfahrung wächst insgesamt bei Gläubigern die Frustration über die Aussichten von Insolvenzverfahren für die Gläubiger und steigt gleichzeitig die Akzeptanz für außergerichtliche Regulierungen, bei denen alle besser stehen – außer dem potentiellen Insolvenzverwalter.


Verkürzung der Restschuldbefreiung – Kritik der Sachverständigen

geschrieben von am 15. Januar 2013 um 10:27

Nach der ersten Lesung im Bundestag zur Reform der Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz mit Verkürzung auf drei Jahre (hierüber habe ich hier berichtet) sind inzwischen in einer Sitzung des Rechtsausschusses verschiedene Sachverständige (von Schuldnerberater bis Insolvenzrichter) angehört worden.
Hier ist erheblich kritisiert worden, dass die Verkürzung auf 3 Jahre davon abhängig gemacht wird, dass 25% der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt werden; in der Praxis wurden laut Sachverständigen Hans-Ulrich Heyer, Richter am Amtsgericht/Insolvenzgericht Oldenburg an seinem Gericht im Jahr 2012 “nahezu 97 Prozent der Verbraucherinsolvenzen nur mit Hilfe der Verfahrenskostenstundung eröffnet. Dies zeigt, wie aussichtslos – zumindest aus eigenen Mitteln – die Deckung einer Mindestquote von 25% plus der Kosten ist.
Die Details der Tagesordnung sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen können online beim Bundestag (Dokumentensammlung hier eingesehen werden.

Ein weiterer stark kritisierter Reformpunkt ist die unverständlicherweise von Ministerialbeamten geplante Übertragung des Insolvenzplanes auf Privatinsolvenzverfahren – hier wird eine Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs gefordert. Guido Stephan – ehemals Insolvenzrichter, zZt. Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung – pointiert in seiner Stellungnahme die immensen Vorteile einer Stärkung der außergerichtlichen Schuldenregulierung gegenüber der angedachten Einführung des InsolvenzplanVerfahrens für Verbraucher:

Das entscheidende Argument, warum das Insolvenzplanverfahren keine Alternative zum Schuldenbereinigungsplanverfahren sein kann, ist, dass durch die außergerichtliche Einigung einschließlich des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermieden werden soll. Mit der außergerichtlichen Einigung bzw. dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kommen die ersparten Gerichts- und Verwalterkosten, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf noch erhöht werden, den Gläubigern zugute.

Für alle betroffenen Überschuldeten möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass man in vielen Fällen für eine (für alle, einschließlich der Gläubiger sinnvollen) außergerichtliche Regulierung bereits jetzt gute Aussichten hat, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Für weitere Informationen können Sie gerne Kontakt aufnehmen.


Feuerhand GmbH – Laternen-Hersteller insolvent

geschrieben von am 10. Januar 2013 um 13:03

Über das Vermögen der Feuerhand GmbH wurde zum Jahreswechsel das Insolvenzverfahren eröffnet – RA Klaus Pannen ist vom Insolvenzgericht zum Verwalter bestellt worden.
Bereits 1880 begann Hermann Nier mit der Herstellung von Laternen dieser traditionsreichen Marke – zuletzt waren mehrere Sanierungsversuche unternommen worden und Umsatzrückgänge mündeten in die Insolvenz.

Nun wird vom Verwalter überprüft, ob im Vorfeld des Insolvenzantrages noch das Anlagevermögen sowie die Marke Feuerhand anfechtbar überschrieben wurde – ein Fall der Insolvenzanfechtung? Dieses Instrument in Insolvenzverfahren dient dazu, Vermögensübertragungen zum Nachteile der Gläubiger rückabzuwickeln, eine Aufgabe des Insolvenzverwalters.

„Es gab keinerlei Aktiva“, sagte der Verwalter Klaus Pannen der taz nach deren Berichterstattung (www.taz.de: “Ausgeplündert vor der Insolvenz”): Die Gesellschafter der GmbH hätten danach die Werkshallen und die Maschinen auf eine von ihnen auf dem Gelände gegründete Firma „Müller & Co.“ überschrieben. Weiterhin sei demnach wenige Wochen vor der Insolvenz die Marke „Feuerhand made in Germany“ beim Deutschen Markenamt Müller & Co. überschrieben worden; dies wird zu prüfen sein.

In derartigen Fällen kommt neben der gesamten Palette der Insolvenzanfechtung auch ein Haftungsanspruch gegen eine wesentliche Betriebsmittel übernehmende Gesellschaft (Haftung wegen Firmenfortführung aus § 25 HGB – Informationen zu diesem Haftungsanspruch hier) in Betracht: Gläubiger können sich in solchen Fällen ggf. schadlos halten, denn im Insolvenzverfahren ist kaum eine/keine Quote zu erwarten.
Da Gläubiger in diesen Fällen oft nicht von hierauf spezialisierten Anwälten vertreten werden, übersehen viele auch solche Haftungsansprüche von “Nachfolgeunternehmen” oder Geschäftsführern.

Unternehmer, die per Übertragung von Betriebsvermögen retten wollen was zu retten ist, begeben sich in das Risiko, dass die übernehmende Firma haftet

Weiterhin hat im Fall Feuerhand-Insolvenz die IG Metall bereits angekündigt prüfen zu lassen, ob nicht die 40 Mitarbeiter der insolventen Feuerhand GmbH einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen die Firmal Müller & Co. im Falle der Fortführung der Laternen-Produktion hat: Hierhinter verbirgt sich der weitere Anspruch im Falle einer Betriebsfortführung durch eine andere Gesellschaft aus § 613a BGB – dieses Risiko (nähere Infos hier) ist für ein wesentliche Assets übernehmendes Unternehmen ebenfalls sehr hoch.

Unternehmern ist wegen der hohen Risiken bei rechtlichen Übertragungen in Krisen-Szenarien zu empfehlen, bereits frühzeitig einen insolvenzrechtlichen Spezialisten mit zu Rate zu ziehen und sich spätestens im Insolvenzverfahren flankierend anwaltlich in den Sonderfragen des Insolvenzrechts beraten und ggf. vertreten zu lassen. Nach meiner Erfahrung bei derartigen Beratungen und gerichtlicher Vertretung zur Abwehr von Anfechtungsansprüchen sind die Prozessrisiken ansonsten sehr hoch.

Ebenso ist Gläubigern/Geschäftspartnern eines insolventen Unternehmens (weitere Informationen hier) zu raten, sich von einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten zu lassen, um die gesamte Palette spezifischer Ansprüche bis hin zu Haftungsansprüchen von “Nachfolgeunternehmen” zu nutzen.