Verkürzung Privatinsolvenz auf 3 Jahre auf der Zielgeraden
geschrieben von Oliver Gothe-Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), InsolvenzAnwalt & Schuldnerberater Hamburg am 16. Mai 2013 um 17:06
Wie fortlaufend auf INSOLVENZ-NEWS berichtet, ist die Verkürzung der Privatinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren auf drei Jahre geplant. Vor dem Bundestag und auch intern wurde diskutiert, ob für die Verkürzung auf 3 Jahre an die Bedingung der Erfüllung einer Mindestquote von zunächst geplanten 25% geknüpft wird. Der Entwurf ist gestern vor dem Rechtsausschuss beraten und es sind Änderungen entschieden worden:
Bedingung für die Verkürzung auf 3 Jahre nun 35% Quote
Nun hat der Rechtsausschuss in seiner gestrigen Sitzung entschieden, die zu erfüllende Mindestquote auf 35% anzuheben; hiergegen wird geltend gemacht, dass dies praxisfern ist, da in der überwiegenden Zahl der Verbraucherinsolvenzen nicht einmal die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können, sondern gestundet werden.
Bei Verbraucherinsolvenz weiterhin außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben
Der Rechtsausschuss hat weiterhin dem Bundestag empfohlen, den für Verbraucherinsolvenzen obligatorischen vorherigen Einigungsversuch mit den Gläubigern (entgegen voriger Planung) beizubehalten und nicht etwas bei Aussichtslosigkeit hierauf zu verzichten.
Zukünftig bei Privat- u. Verbraucherinsolvenzen möglich: Erarbeitung eines Insolvenzplanes
Es bleibt bei der im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Einführung des Insolvenzplans (zuvor nur für Unternehmen möglich) auch für Privatinsolvenzen. Damit wird zukünftig ein früherer Ausstieg aus Insolvenzverfahren möglich sein.
Inkrafttreten der Reform und Verkürzung
Um den Beteiligten und vor allem der gerichtlichen Praxis
einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, ist das Inkrafttreten des Gesetzes (im Wesentlichen) auf den 1. Juli 2014 festgelegt worden.
Zwischenfazit: Aus meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern: die beste Lösung für alle Beteiligten ist der Gläubigervergleich, hieran wird auch die Möglichkeit einer Verkürzung eines Insolvenzverfahrens nichts ändern…
Tatsache ist, dass viele Betroffene eine Quote von 35% zuzüglich der Kosten eines Insolvenzverfahrens (vor allem der Vergütung eines Insolvenzverwalters/Treuhänders) nicht zahlen werden können. Es ist dringend zu raten, nicht auf die Reform zu warten, sondern im außergerichtlichen Einigungsversuch unter Insolvenzvermeidung einen Gläubigervergleich anzustreben.
Nach meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern ist auch den Gläubigern in den meisten Fällen am besten damit gedient, ohne Insolvenzverfahren eine außergerichtlichen Einigung zu erzielen.
Es sind auch einige Verschärfungen etwas bei den Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung vorgesehen.
Ich rate Betroffenen, sich möglichst rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten – nunmehr vorgesehen für den 1. Juli 2014 – bei einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten zu lassen. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich Betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.
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