Unwirksamkeit einer “englischen Restschuldbefreiung”

geschrieben von am 18. April 2012 um 12:07

Die Wege des Privat-Insolvenzverfahrens in Deutschland sind oft steinig und immer lang: Die sog. Wohlverhaltensperiode bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung dauert (immer noch) 6 Jahre. Die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre ist in Planung, wird aber an die Bedingung einer Mindestquote von 25% gekoppelt sein.
Verbreitet werden von verschiedenen Dienstleistern daher schnelle EU-Insolvenzverfahren in England und Frankreich angepriesen. Es ist jedoch keineswegs sicher, dass sämtliche Verbindlichkeiten bei einem solchen Verfahren restschuldbefreit werden und die Insolvenzrichter in Frankreich oder England – angesichts des blühenden Insolvenztourismus – nicht die Anforderungen erhöhen und damit dem Insolvenztourismus einen Riegel vorschieben.
Selbst nach “erfolgreichem” Abschluss des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich ist es keineswegs gesichert, dass die Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt wird:

Zuletzt hat das Landgericht Köln dem Insolvenztourismus mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2011 (Az.: 82 O 15/08) eine deutliche Absage erteilt: Im entschiedenen Fall hatte sich der beklagte Schuldner zusammen mit vier weiteren Deutschen eine Wohnung in London geteilt. Die Mitbewohner hielten sich ebenfalls in London auf, um das englische Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Das Landgericht Köln bewertete die Wohngemeinschaft als „Insolvenznest“ und sah es als erwiesen an, dass der Beklagte seinen Wohnsitz unter Ausnutzung des “organisierten Insolvenztourismus” rechtsmissbräuchlich nach England verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Gläubigerforderungen zu entziehen. Dieses Verhalten wurde als Verstoß gegen den sogenannten „Ordre public“ (öffentliche Ordnung) bewertet. Der in England erteilten Restschuldbefreiung wurde deshalb die Anerkennung in Deutschland versagt.

Leitsätze der Entscheidung des LG Köln in seinem Urteil vom 14. Oktober 2011 (Az.: 82 O 15/08):

Verlegt ein Schuldner seinen Wohnsitz nur zum Schein nach England, um sich (die Möglichkeiten des organisierten Insolvenztourismus nutzend) durch das unkomplizierte englische Insolvenzverfahren innerhalb eines Jahres zu entschulden und sich dadurch berechtigten Gläubigerforderungen zu entziehen, liegt ein Verstoß gegen den deutschen Ordre public vor, der dazu führt, dass von der englischen Restschuldbefreiung erfasste Forderungen in Deutschland gleichwohl durchsetzbar sind.

Damit zeigt sich, dass ein derartiger (verbreitete) Insolvenztourismus mit einem hohen Risiko verbunden ist.

Statt auf den Insolvenztourismus zu setzen, lohnt es sich in vielen Fällen, über Wege zur außergerichtlichen Schuldenregulierung (Gläubigervergleich) nachzudenken. Das ist häufig vorteilhaft für alle Beteiligten – für die Schuldner, weil sie schneller schuldenfrei sind und für die Gläubigern, weil im Insolvenzverfahren kaum eine Quote zu erwarten wäre: Die Bereitschaft bei den Gläubigern, einen Gläubigervergleich zu akzeptieren, ist entsprechend groß. Über diesen unbürokratischen Weg lohnt es sich nachzudenken: außergerichtlicher Regulierungsversuch (Gläubigervergleich).

 

Wenn Sie Fragen zu den Möglichkeiten eines Gläubigervergleichs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kontaktanfragen?


Verkürzung der Wohlverhaltensperiode/Restschuldbefreiung

geschrieben von am 10. April 2012 um 10:23

Nachdem wie berichtet Anfang des Jahres 2012 ein erster Referenten-Entwurf zur Verkürzung des Verfahrens über die Restschuldbefreiung vorgelegt wurde, trudeln die Stellungnahmen der verschiedenen Verbände (von Inkasso bis Schuldnerberatungen) ein: Die Spannweite reicht von Ablehnung jeglicher Verkürzung von sechs Jahren auf drei Jahre Wohlverhaltensphase bis zur weiteren Verkürzung ohne die vorgesehene Mindestquote (25%) sowie Deckung der Verfahrenskosten.

Wesentlicher Dreh- und Angelpunkt dieser Diskussion ist, ob die Verkürzung zu einer Einschränkung für die Gläubiger führt und ob der Anreiz verstärkt wird, dass noch mehr Schulden gemacht werden. Nach meinen Beobachtungen bei der Begleitung von Privat-/Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten die Gläubiger in den seltensten Fällen überhaupt eine Quote. Wenn Zahlungen aus den pfändbaren Vermögenswerten (etwa Lebensversicherung) eingehen, dann meist zu Beginn des Insolvenzverfahrens – ein nennenswertes pfändbares Einkommen wird selten erzielt. Wenn Zahlungen eingehen, werden sie  zunächst für die Verfahrenskosten, also vor allem die Verwaltervergütung verwendet. Für die Gläubiger bleibt dann nichts oder kaum etwas übrig, so dass viele Gläubiger sogar oft auf die Ausschüttung der minimalen Beträge und auf eine unsinnige Beteiligung im Insolvenzverfahren verzichten. Was bleibt ist unsinnige Bürokratie und das Warten der betroffenen Schuldner auf die Restschuldbefreiung, damit der gesetzlich bezweckte wirtschaftliche Neuanfang eröffnet ist.
Nach meiner Erfahrung in der Praxis nützt also eine lange Wohlverhaltensphase nicht den Gläubigern – eine Verkürzung schadet nicht. Es ist Zeit für eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Lebenswirklichkeit.

Auch die von verschiedenen Seiten genannte Abschreckungswirkung einer langen Dauer bis dann endlich die Restschuldbefreiung erteilt wird, kann ich nicht nachvollziehen: In der überwiegenden Zahl der Privatinsolvenzen sind gescheiterte Selbständigkeit, Arbeitsplatzverlust bzw. Scheidung die Auslöser. Für die übrigen Fälle gilt jetzt schon, dass eine weitere Entschuldung erst nach zehn Jahren möglich ist.

Fazit der Betrachtung des Systems Privatinsolvenzverfahren ist letztlich in den überwiegenden Fällen, dass allen Beteiligten damit gedient ist, einen Gläubigervergleich in Erwägung zu ziehen. Für die Gläubiger kann dann eine nennenswerte Quote erzielt werden und ein bürokratisches, meist sinnloses Insolvenzverfahren ist überflüssig.
Diese Möglichkeit – etwa in Form eines bei Verbraucherinsolvenzen vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuches als Pflicht oder auch bei (ehemals) Selbständigen als Kür – besteht auch jetzt schon und wird bei Verabschiedung/Inkrafttreten der Gesetzesänderung (voraussichtlich im Jahr 2013) noch erleichtert. Die Ablehnung einer sinnvollen außergerichtlichen Einigung durch einzelne Gläubiger ist nach meiner Erfahrung in der Praxis seltener geworden; die Fruchtlosigkeit der sich dann anschließenden Insolvenzverfahren hat sich offenbar herumgesprochen. Diese kann nach der geplanten Änderung zukünftig ersetzt werden, so dass dann ein sinnvoller Gläubigervergleich durch einzelne Gläubiger nicht mehr verhindert werden kann.

Über die Umsetzung der Gesetzesänderung im Bereich der Privatinsolvenzverfahren werde ich hier weiter berichten.


Gläubigervergleich statt Insolvenzverfahren

geschrieben von am 28. März 2012 um 15:39

Ich erlebe es immer wieder in ausführlichen Erstberatungsgesprächen, dass es zur Schuldenregulierung einen anderen – für alle Beteiligten, auch den Gläubigern besseren und schnelleren – Weg als das Insolvenzverfahren gibt. Sowohl bei Selbständigen (Einzelunternehmer, GbRs) und Freiberuflern (Ärzte, Architekten) als auch bei gescheiterter Selbständigkeit sind die Aussichten der Gläubiger, in einem Insolvenzverfahren eine nennenswerte Zahlung zu erhalten dermaßen schlecht, dass auch dort die Durchführung einer außergerichtlichen Regulierung in vielen Fällen auf große Akzeptanz stößt.
Bei GmbHs und Aktiengesellschaften bedarf es eines Runden Tischs und im Falle einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist wegen der Insolvenzantragspflicht eine außergerichtliche Einigung ausgeschlossen – es sei denn, die fälligen Zahlungsverpflichtungen können über kurzfristige Stundungen aufgeschoben werden.

Es hat sich bei den Gläubigern herum gesprochen, dass die durchschnittlichen Quoten bei Insolvenzverfahren bei rund 3-5% liegen und in den allermeisten Insolvenzverfahren von Selbständigen und Privatinsolvenzverfahren gar keine Quote herauskommt. Bei Vorträgen über Gläubigerrechte in der Insolvenz höre ich jedes Mal von frustrierenden Erfahrungen bei dem Versuch, in der Insolvenz die eigenen Forderungen noch in Form einer Quote teilweise zu erhalten. Die Insolvenzverfahren dauern oft mehrere Jahre und am Ende wird zunächst die hohe Vergütung vom Verwalter entnommen: für die Gläubiger bleibt oft nichts übrig.

Die üblen Aussichten in einem Insolvenzverfahren führen dazu, dass die Aussichten, einen vernünftigen Gläubigervergleich (bei Verbraucherinsolvenzverfahren: Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan) abschließen zu können, groß sind. Das bestätigt meine praktische Erfahrung – je nach den Aussichten in einem Insolvenzverfahren können Gläubigervergleiche in Form von Teilzahlungsvergleichen über eine Quote von teilweise 50% oder teilweise sogar 10-25% geschlossen werden. Jüngst habe ich bei einem Inkassounternehmen – die als einzige Gläubigervertreter einen wirtschaftlich sinnvollen Gläubigervergleich abgelehnt hatten – erlebt, dass die weitere Darstellung der auch für die Gläubiger nachteiligen Folgen eines Insolvenzverfahrens und einer transparenten Dokumentation der Vermögensverhältnisse dann doch zu einer sinnvollen Lösung führen kann: Hintergrund war eine allgemeine Richtlinie der vom Inkassounternehmen vertretenen Gläubiger, dass kein Vergleich unter 75% akzeptiert werde; die Quote wurde dann nach ausführlicher Besprechung und Darstellung der Konsequenzen doch auf 30% reduziert.

In vielen Fällen sind Geschäftspartner, Familienangehörige oder Freunde bereit, in die Zukunft eines schuldenfreien Lebens/einer schuldenfreien Betätigung zu investieren.

Der Darstellungsaufwand (Analyse, Bewertung und Dokumentation des alternativen Insolvenz-Szenarios für die Gläubiger), Verhandlung und Koordination mit den verschiedenen Gläubigern ist recht groß, lohnt sich aber für alle Beteiligten, da meist ein viel besseres Ergebnis als bei dem Schritt in das Insolvenzverfahren herauskommt:

  1. Die Quote eines Gläubigervergleichs beträgt ein Vielfaches im Vergleich zu einer Insolvenzquote,
  2. Es wird kein Insolvenzverwalter/Treuhänder bestellt, der bei Insolvenzverfahren als einziger gut verdient: Kostenersparnis,
  3. Schnellere Löschung bei Schufa und Schuldenregister sowie Auskunfteien,
  4. Keine langwierige Einschränkung (Jobsuche, Kündigung) wegen eines langwierigen Insolvenzverfahrens und  langjährigen Wohlverhaltensperiode mit Risiken, dass die Restschuldbefreiung am Ende versagt wird,
  5. kein langwieriges Warten der Gläubiger bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens, bis dann entweder gar nichts oder eine lächerliche Quote nach Abzug der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausgeschüttet wird.

 

Wenn Sie Fragen zu den Möglichkeiten eines Gläubigervergleichs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kontaktanfragen?


Haftungsrisiken bei Firmenfortführung oder Erwerb insolventer Unternehmen

geschrieben von am 28. Februar 2012 um 13:05

Über die Risiken der sog. insolvenzsspezifischen Ansprüche gegenüber Geschäftsführer und Gesellschafter habe ich an verschiedenen Stellen (siehe auch hier im Ratgeber) berichtet. In der Praxis erlebe ich es immer öfter, dass Unternehmer sich mit neuen Firmen (unter Entledigung der “alten” über ein Insolvenzverfahren) die Fortführung erhalten und dass hier Haftungsansprüche gegen den “Übernehmer/Erwerber aus Firmenfortführung” aus § 25 HGB geltend gemacht werden können. Gläubiger, die im Insolvenzverfahren regelmäßig komplett mit ihren Forderungen ausfallen oder nur einige Prozent Quote nach vielen Jahren erhalten, können über diese Haftungsnorm in vielen Fällen sich an der “neuen Firma” schadlos halten. Im Rahmen der Beratung und Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren ist mir aufgefallen, dass vielen diese Möglichkeit zur Haftungsdurchsetzung gegenüber “Nachfolgefirmen” nicht bekannt ist.

Aus Sicht der betreffenden Unternehmer, die insolvenzbedingt die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens einstellen und über eine andere GmbH oder als Einzelunternehmer Bestandteile übernehmen wollen, müssen hierbei die Haftungsgefahr aus § 25 HGB beachtet werden. Diese Haftung gilt – anders als es der Wortlaut vermittelt – nicht nur für Erwerber, sondern auch bei der in der Praxis weit verbreiteten faktischen Übernahme von wesentlichen Firmenbestandteilen. Problematisch ist hierbei der weite Bewertungsspielraum bei der Frage, was “wesentlich” ist.
Jüngst habe ich bei einem Prozess vor dem Landgericht Hamburg erlebt, wie weit teilweise von Richtern die Haftung bei Übernahme nur eines Namensbestandteils, der Büroräume und weniger Mitarbeiter ausgelegt wird. Selbst für den Fall, dass ein bei Insolvenz schon bestehendes und geschäftstätiges Unternehmen Bestandteile der insolventen Firma übernimmt, besteht ein enormes Haftungsrisiko und zwar zunächst gegenüber dem die Haftung geltend machenden Einzelgläubiger – letztlich jedoch gegenüber sämtlichen Gläubigern (und ggf. dem Finanzamt) – spätestens wenn diese von einer erfolgreichen Haftungsdurchsetzung eines Gläubigers erfahren.
Ein Schreckens-Szenario für betroffene Unternehmer und eine Chance für Gläubiger, die ansonsten im Insolvenzverfahren ihre Forderungen abschreiben können.


Die erfolglose Schenkungsanfechtung des Insolvenzverwalters

geschrieben von am 13. Februar 2012 um 14:48

Bekanntlich sind Insolvenzverwalter sehr prozessfreudig – nicht zuletzt auch, weil die Prozessrisiken sie nicht selbst treffen und in jedem Fall über die Prozessabteilung zusätzlich zur Verwaltervergütung etwas hinzuverdient werden kann. Außerdem machen es die gesetzlichen Vorgaben der sog. Insolvenzspezifischen Ansprüche den Insolvenzverwaltern eher leicht, Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder aus Insolvenzanfechtung durchzusetzen.

Ein von Gesetzes wegen einfaches Instrument zur Insolvenzanfechtung ist die sog. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO), die bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragstellung möglich ist und vor allem Angehörige und (bei Unternehmensinsolvenzen) dem Gesellschafter nahestehende Personen/Unternehmen betrifft.
In einem von mir auf Seiten des betroffenen Angehörigen eines Insolvenzschuldners lange Zeit durchgefochtenen Fall hat jetzt erfreulicherweise ein Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des Landgerichts, mit dem die Insolvenzanfechtung bejaht wurde, aufgehoben und die Anfechtung verneint.

Nachdem in erster Instanz meine ausführlichen Ausführungen, wieso kein Fall der Schenkung (“Unentgeltlichkeit” im Sinnes des § 134 InsO) vorliegt und auch (ergänzend) jedenfalls kein Fall einer Gläubigerbenachteiligung vorliegt, zunächst schlichtweg ignoriert wurden, haben die Richter am Oberlandesgericht sich etwas kompetenter der insolvenzrechtlichen Fragen angenommen.
Nun, zunächst schien es so, als wollte das OLG die klagende Insolvenzverwalterin juristisch auf die Sprünge helfen, indem sie auf eine alternative Anspruchsgrundlage aufmerksam gemacht wurde.

Letztlich gelang es jedoch durch umfassende Beleuchtung der Hintergründe der vermeintlichen unentgeltlichen Leistung und detaillierte rechtliche Bewertung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Richter davon zu überzeugen, dass in keinerlei Hinsicht ein Anspruch der Verwalterin gegeben ist. Es sind vor allem zwei rechtliche Wertungsgesichtpunkte, die für die Praxis sehr relevant sind:

1. Eine unentgeltliche Verfügung (i. S. d. § 134 InsO, Schenkung) liegt dann nicht vor, wenn zugleich eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird und

2. Für jede Insolvenzanfechtung (auch der Schenkungsanfechtung) ist festzustellen, ob im wirtschaftlichen Ergebnis die Gläubiger benachteiligt worden sind, also ob sie ohne die angefochtene Handlung Zugriff auf den Vermögensteil gehabt hätten.

Nicht nur nach meiner rechtlichen Bewertung war die Insolvenzverwalterin hier einem Irrtum aufgesessen – auch das Ergebnis stimmt: Mein Mandant kann Haus und Hof behalten und die Insolvenzverwalterin geht leer aus; im Falle einer erfolgreichen Anfechtung hätte sie den überwiegenden Teil für ihre Anwaltkosten im Prozess und für die Verwaltervergütung kassiert und für die Gläubiger wäre am Ende mal wieder (nahezu) nichts herausgesprungen.

Betroffene einer Insolvenzanfechtung können gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kontaktanfragen?


Schlecker Insolvenz: “Es ist nichts mehr da”

geschrieben von am 30. Januar 2012 um 19:23

“Ich glaube, sie haben es nicht verstanden: Es ist nichts mehr da.” sagte die Tochter Meike Schlecker des Schlecker-Patriarchen Anton Schlecker anlässlich der heutigen Pressekonferenz. Wiederholt angesprochen auf das Vermögen von ihrem Vater, der selbst sich im Hintergrund hält und im Jahr 2010 Tochter Meike und Sohn Lars in die Unternehmensleitung nachfolgen ließ, steht die Frage im Raum, wo das Vermögen von Anton Schlecker geblieben sei. Auf der sog. Reichen-Liste des Magazins Forbes jedenfalls ist er mit geschätzten 3,1 Milliarden US-Dollar auf Platz 362 weltweit geführt worden.

Wie bereits erläutert – ist Anton Schlecker als sog. Eingetragener Kaufmann mit seinem Einzelunternehmen insolvent, so dass das gesamte Privatvermögen betroffen ist. Der spätere Insolvenzverwalter – voraussichtlich, soweit er nicht abgewählt wird, der jetzige vorläufige Insolvenzverwalter Arndt Gewitzt – wird genau prüfen müssen, ob in den einschlägigen Anfechtungszeiträumen (Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO immerhin bis zu vier Jahren, Insolvenzanfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO sogar teilweise bis zu zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag) Vermögen an Kinder oder Ehefrau (hier ist Gütertrennung vereinbart worden) übertragen worden ist.
Freilich wird dies in der Praxis bei Unternehmern häufig so gehandhabt – spätestens wenn eine Unternehmenskrise sich abzeichnet; wenn Unternehmer gut beraten sind, auch früher – gerade wegen der weitläufigen Anfechtungszeiträume. Ein weiterer Grund für eine Übertragung von Vermögen zu (frühen) Lebzeiten eines Unternehmers ist die steuerlich günstigere Handhabung einer sog. “Vorweggenommenen Erbfolge” – es werden idR weniger Steuern fällig als bei späterer Vererbung des Vermögens.

Das Vorliegen der Anfechtungstatbestände, wie etwa die Frage der Unentgeltlichkeit oder die Gläubigerbenachteiligung ist eine in den Prozessen stark umkämpfte Tatsachen- und Rechtsfrage. Insolvenzverwalter sind prozessfreudig, da sie (auch wenn sie den Rechtsstreit verlieren) den Prozess nicht aus der eigenen Tasche bezahlen müssen: Über die Prozessführung aus Mitteln der Insolvenzmasse lässt sich sogar gut zusätzlich über die Prozessabteilung verdienen und häufig werden darüber hinaus am Ende des Insolvenzverfahrens bei der Verwaltervergütung auch noch Erhöhungszuschläge geltend gemacht.

Kurz: es darf damit gerechnet werden, dass das Insolvenzanfechtungskapitel im Laufe des Insolvenzverfahrens (in der Praxis meist erst nachdem der Verwalter erst einmal einvernehmlich mit den Unternehmern die Fortführung und ggf. Übertragung unter Dach und Fach hat) aufgeschlagen wird.


Nur noch 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung

geschrieben von am 28. Januar 2012 um 14:46

Wie bereits hier und dort berichtet, ist seit längerem geplant, das Verfahren für die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz zu verschlanken und insbesondere die – gemessen an einigen anderen europäischen Staaten – lange Wohlverhaltensperiode von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen.
Nun liegt endlich ein Entwurf (sog. Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium) für diese Änderung des Insolvenzrechts für betroffene Privatpersonen vor:

Die für die Verschuldeten wesentlichen Änderungen sind (wie bereits angekündigt):

1. Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre

Verschuldete Privatpersonen können statt erst in sechs Jahren bereits nach drei Jahren die Befreiung von ihren Schulden (Restschuldbefreiung) erlangen. Voraussetzungen sind: Begleichung von mindestens 25% der Schulden und der Verfahrenskosten.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Wenn auch diese nicht bezahlt werden können, bleibt es bei sechs Jahren Wohlverhaltensperiode.

2. Große Einigungschance im Außergerichtlichen Einigungsversuch

Die Aussicht für Überschuldete, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen steigt erheblich: Eingeführt wird eine Zustimmungsersetzung für  einzelne einem (sinnvollen) außergerichtlichen Gläubigervergleich nicht zustimmende Gläubiger.

Nach meiner Erfahrung birgt die vom Justizministerium eingeführte Stärkung einer Außergerichtlichen Einigung (Gläubigervergleich) eine große Chance für Verschuldete, ganz ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden. Bereits ohne diese Änderung (der geplanten Zustimmungsersetzung) ist nach meiner Erfahrung die Akzeptanz der Gläubiger, eine sinnvolle Teilzahlung anzunehmen, groß: Statt in einem Insolvenzverfahren bürokratischen Aufwand zu betreiben, um dann nach langer Wartezeit mit einer lächerlichen Quote abgespeist zu werden, stehen die Gläubiger mit einem Vergleichsbetrag eines Sponsors besser da.

Der Gesetzesentwurf muss noch vom Bundestag abgesegnet werden – ich rechne mit einem Inkrafttreten der sinnvollen Änderungen noch in diesem Jahr (2012); natürlich werde ich hier über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und etwaige noch erfolgende Änderungen berichten. Über den Menüpunkt Sonstiges kann dieser lawblog als RSS-Feed abonniert werden, so dass neue Beiträge automatisch als eMail zugestellt werden.

3. Keine Rückwirkung auf bereits laufende Insolvenzverfahren

Wie bereits von mir zuvor erläutert, wird die Änderung/Verkürzung nicht für bereits laufende Insolvenzverfahren gelten – eine Rückwirkung wäre auch aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Für alle, die den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich das ganze Jahr 2012) nicht abwarten wollen:

Der vorbeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch (Gläubigervergleich) ist auch bereits jetzt sinnvoll und in vielen Fällen erfolgversprechend – Informationen finden Sie hier.

Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kontaktanfragen?


Schlecker ist insolvent

geschrieben von am 23. Januar 2012 um 22:29

Der als “Drogeriekönig” betitelte Anton Schlecker ist pleite: Am 23.01.2012 stellten die Anton Schlecker e.K. sowie die Tochtergesellschaften Schlecker XL GmbH und Schlecker Home Shopping GmbH beim Amtsgericht Ulm Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Betroffen von der Insolvenz ist also vor allem auch das Einzelunternehmen (Anton Schlecker e. K.), so dass das gesamte Privatvermögen von Anton Schlecker – und nicht lediglich die Drogeriemärkte – Gegenstand des eingeleiteten Insolvenzantragsverfahrens ist.

Beantragt wurde die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und über einen Insolvenzplan. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz aus Neu-Ulm bestellt. Ein bedeutender Gläubiger, der Einkaufsverbund Markant, habe nach Berichten der Financial Times Deutschland (ftd.de) dem Insolvenzgericht schon Vorbehalte gegen das Insolvenz-Planverfahren in Eigenverwaltung signalisiert. In den meisten Fällen scheitern Anträge auf Eigenverwaltung (bei der die Geschäftsleitung/der Unternehmer die Geschäfte weiter führt und nicht der Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt, sondern als Sachwalter eher im Hintergrund bleibt) – auch hier ist mit einer Ablehnung zu rechnen. Dennoch bietet das Insolvenzverfahren hier Chancen für eine Sanierung: Über Sonderkündigungsrechte können etwa Mietverträge für unprofitable Filialen oder ungünstige Lieferverträge beendet werden.
Der Preis eines Insolvenzverfahrens bei einem Einzelunternehmen wie Anton Schlecker e. K.  ist allerdings hoch: Auch das gesamte Privatvermögen ist Bestandteil der Insolvenzmasse und wird verwertet sowie Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters.


Selbständige in der Insolvenz: Schutz der Altersvorsorge

geschrieben von am 17. Januar 2012 um 14:21

Seitdem vor einigen Jahren die Altersvorsorge für Selbständige vor Zwangsvollstreckungen von Gläubigern und dem Zugriff von Insolvenzverwaltern gesetzlich geschützt worden ist (Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge – siehe diesen Beitrag), sind Betroffene vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens gut beraten, ihre Lebensversicherungen prüfen und ggf. auf einen solchen Schutz umstellen zu lassen.

Geschieht eine derartige Umstellung auf eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge/Lebensversicherung unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren, stellt sich die Frage, ob dies von dem Verwalter angefochten werden kann, um die angesparte Versicherungssumme/Altersvorsorge zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Erfreulicherweise hat jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart ganz eindeutig den Insolvenzverwaltern eine Absage erteilt:

Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) anfechtbar.
(OLG Stuttgart Urteil vom 15.12.2011, 7 U 184/11)

Mit diesem Urteil hat das OLG Stuttgart die Klage eines Verwalters aus Insolvenzanfechtung abgewiesen mit der Begründung, dass mit entsprechender Umstellung der Lebensversicherung ein vollständiger Pfändungs- und Insolvenzschutz entstanden ist.
Eine Insolvenzanfechtung der unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren erfolgten Umstellung scheitert nach den weiteren Feststellung der Oberlandesgerichts daran, dass keine andere Person eine Vermögenszuwendung erhalten hat – nur der Insolvenzschuldner hat (wie gesetzlich vorgesehen) den Pfändungs- und Insolvenzschutz für seine Altersvorsorge aktiviert.

Fazit: Ein Urteil, dass erfrischend deutlich die durch Selbständige aufgebaute Altersvorsorge auf der Sekundärebene des Ausschlusses einer Anfechtung durch Insolvenzverwalter schützt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde übrigens nicht zugelassen.

Die Altersvorsorge in der Insolvenz ist eines der existenziell wichtigen Bausteine bei denen ich rate, sich durch einen erfahrenen Insolvenzanwalt vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens beraten zu lassen.


Gläubigervergleich: frühzeitige Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzverfahren heraus

geschrieben von am 10. Januar 2012 um 14:44

Wie sich noch nicht sehr weit herumgesprochen hat, gibt es über die in der Insolvenzordnung versteckte Norm § 213 InsO einen Weg, aus einem Insolvenzverfahren vorzeitig “auszusteigen” und eine Restschuldbefreiung früher/vorzeitig erteilt zu bekommen. Dieser Königsweg eines abgekürzten Insolvenzverfahrens funktioniert in vielen Fällen über einen Familienkredit/Sponsor – also eines Teilzahlungsangebots und einem Gläubigervergleich.

Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof einen derartigen Gläubigervergleich aus einem Insolvenzverfahren heraus auch für die Wohlverhaltensperiode als zulässig erachtet und damit den Weg geebnet – jüngst erging hierzu eine deutliche Entscheidung:

Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

(BGH, Beschluss vom 29. September 2011 AZ: IX ZB 219/10)

Damit ist jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass dieser frühe Exit aus dem Insolvenzverfahren auch für die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode gilt – also dann, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde und die Restzeit der (noch) 6 Jahre dauernden Phase bis zur Restschuldbefreiung durchlittenlaufen wird. Dies war zuvor nicht klar, weil der Wortlaut von § 213 InsO nur von der frühzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens spricht.

Ein – durch den BGH bestätigter – schnellerer Weg zur Restschuldbefreiung also für all diejenigen, die aus den Zwängen des Insolvenzverfahrens heraus wieder vorzeitig ins aktive wirtschaftliche Leben eintreten wollen.

Weitere Informationen zu diesem Weg finden Sie hier.

 

Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kontaktanfragen?