Bundesjuzstizministerin plant Änderung im Insolvenzrecht: Stärkung der Unternehmen gegenüber Insolvenzverwalter

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 18. März 2010 um 11:36

Insolvenzrechtstag Änderung Insolvenzrecht InsO EigenverwaltungIn ihrer heutigen Eröffnungsrede beim Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin kündigte die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine Stärkung der Position von Unternehmen im Insolvenzverfahren an.
Es ist offenbar im Ministerium erkannt worden, dass viele Unternehmen in der Krise deshalb sehr spät Insolvenzantrag stellen, weil damit ein absoluter Kontrollverlust durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters einhergeht: Je nach Qualität und Überforderung der Person des Verwalters ist das aktuelle System mangelhaft und es wird in der Praxis immer wieder der Eindruck bestärkt, dass viele Verwalter die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens an ihren Vergütungsinteressen und nicht an der Sanierung der Unternehmen und die höchstmögliche Befriedigung der Gläubiger ausrichten.

Die Instrumente für die geplanten Änderungen soll die stark verbesserte sog. Eigenverwaltung sein, bei der das Management unter Aufsicht eines Verwalters am Ruder bleibt; weiterhin soll das Insolvenzplanverfahren vereinfacht und effektiver umsetzbar werden.
In der Praxis werden sowohl Eigenverwaltung also auch Insolvenzplanverfahren absolut unzureichend genutzt.  Das liegt zum einen daran, dass die Insolvenzgerichte (im Zusammenspiel mit Verwaltern) meist die Eigenverwaltung ablehnen. Die Möglichkeiten eines Insolvenzplanverfahrens – dort wo es Sinn macht – werden von vielen Insolvenzverwaltern nicht genutzt: Einfacher und angesichts der Massenverfahren und Vergütungsaussichten naheliegender ist für viele die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren (unter Entlastung von den Lohnkosten dank Insolvenzgeld und von vielen weiteren Kosten, für die der “schwache vorläufige Insolvenzverwalter” nicht haftet) und sodann die Veräußerung der Assets nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die vorbeschriebenen Änderungen sind nur ein Teil der bereits im Koalitionsvertrag teilweise festgeschriebenen Reformvorhaben im Insolvenzrecht; die Regierung hat sich die Reform in drei Stufen vorgenommen:

1. Stufe

  • Die Schaffung eines sog. Reorganisationsverfahrens für “systemrelevante” Kreditinstitute (Stichwort Hypo Real Estate/Finanzkrise)
  • Abschaffung der jüngst eingeführten Privilegien der Krankenkassen bei der Insolvenzanfechtung

2. Stufe

  • Reform der Verbraucherinsolvenz
  • Abkürzung der langen Wohlverhaltensperiode bei der Restschuldbefreiung – abgekürzt werden soll von sechs auf drei Jahre
  • Zum Schutz der Gläubiger ist die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote oder die Deckung der Verfahrenskosten als Bedingung in Planung
  • Einführung eines eigenständigen Sanierungsverfahrens – offenbar einer Art Schutzschirm nach Vorbild des Chapter 11 in den USA

3. Stufe

  • Optimierung bei Konzerninsolvenzen – bessere Koordination zur Verhinderung, dass Konzerne auseinanderfallen
  • Auswahl der Insolvenzverwalter – hier sollen Einfluss der Gläubiger bei der Wahl und ein klares gesetzliches Anforderungsprofil geregelt werden

Update:
Die Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kann jetzt hier nachgelesenen werden


Karstadt-Insolvenz: Der Insolvenzplan

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 11. März 2010 um 17:42

Karstadt-Insolvenz Arcandor Insolvenzplan Insolvenzverwalter GörgNachdem Insolvenzverwalter Klaus Hubert Görg bereits hinsichtlich Versandhaus Quelle gescheitert war, zu sanieren oder an Interessenten zu verkaufen (im einzelnen hier nachzulesen), steigen die Befürchtungen, dass Karstadt ein ähnlich katastrophales Ende blüht: Im Insolvenzplanverfahren hat der Verwalter Görg offenbar kaum Interessenten/Investoren eingebunden. Die Financial-Times Deutschland (ftd.de) berichtet etwa nach Analyse der Liste der Interessenten – vor allem der Beteiligungsgesellschaften Apollo, Permira und Pamplona – dass diese wohl als “harte Sanierer” eher ein Interesse haben dürften, einzelne profitable Warenhäuser zu übernehmen, als das vorgesehene Gesamtpaket, bei dem von rund 100 Kaufhäusern nur 13 geschlossen werden.

Ein Vorteil des Insolvenzplanverfahrens, bei dem neben der Frage der Gläubigerbefriedigung auch Details der Sanierung geregelt werden, ist es eigentlich, dass im organischen Prozess der Erarbeitung Interessenten einbezogen werden können. Das steigert naturgemäß die Akzeptanz und damit die Sanierungschance. Davon hat Verwalter Görg offenbar kein Gebrauch gemacht. Bleibt zu hoffen, dass das nun geschnürte Paket Gefallen findet und Karstadt nicht das gleiche Schicksal ereilt wie Quelle.


Im ZDF – Frontal 21: Insolvenzverwalter in der Kritik

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 3. März 2010 um 05:06

Insolvenzverwalter-frontal 21-zdfOffenbar aus gegebenem Anlass hat gestern im Magazin Frontal 21 das ZDF (hier zum Fernsehbeitrag – ab der 21. Minute) unter dem Titel “Plattmachen und Abkassieren” (hier der Beitrag unter frontal21.zdf.de) die mangelnde Kontrolle der Insolvenzverwalter, das System der Insolvenzverwalter-Vergütung und die Qualität vieler der von Insolvenzgerichten eingesetzten Verwalter hinterfragt.

Es wird über Einzelfälle berichtet und das mangelhafte System der Einsetzung von Insolvenzverwaltern, deren Qualitätskontrolle und allgemeine Beaufsichtigung sowie die Praxis der Beantragung und Bewilligung der Insolvenzverwalter-Vergütung beschrieben. Hierzu wird Hans Haarmeyer – selbst jahrelang als Insolvenzrichter tätig gewesen – in einem Interview befragt.

Es handelt sich auch nach meiner Erfahrung in der Praxis um ein ausgesprochen dürftiges und korrekturbedürftiges System der Vergabe von Insolvenzverfahren, (tatsächliche) Kontrolle und Vergütungspraxis. Es fängt damit an, dass ausschließlich juristisch ausgebildete Insolvenzrichter nach ihren Einschätzungen Verwalter einsetzen, diese im eröffneten Insolvenzverfahren praktisch nicht kontrolliert werden können vom Insolvenzgericht und selbst – so wie die Insolvenzrichter – in den meisten Fällen unternehmerisch nicht qualifiziert und erfahren sind.
Was dabei heraus kommt, sind in vielen Fällen marginale Quoten für die (ungesicherten) Insolvenzgläubiger und häufig dient dann ein Insolvenzverfahren wirtschaftlich nur den Vergütungsinteressen des Verwalters und nicht den Gläubigern.


Holzmann–Insolvenz: Verwalter mit 246 Mio. $ Klage gescheitert

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 2. März 2010 um 18:44

Holzmann-Insolvenz-Insolvenzverwalter Ottmar Hermann-MBIEin unrühmlicher Abschluss im Insolvenzverfahren Philipp Holzmann AG: Der Insolvenzverwalter Ottmar Hermann hatte im US-Bundesstaat New York den Investor MBI auf Zahlung von $ 246 Mio verklagt. Hintergrund waren vermeintliche Zahlungszusagen des Investors während Verkaufsverhandlungen – MBI wollte im Jahr 2002 die US-Tochter von Holzmann JA Jones kaufen und hatte dann Abstand genommen.

Der Supreme Court des US-Bundesstaats New York hat die Klage jetzt abgewiesen, weil bereits mit Ablauf des Jahres 2006 der Anspruch verjährt ist – weitere Details sind nachzulesen bei Financial Times Deutschland (ftd.de).

Unklar ist, warum der Insolvenzverwalter nahezu sechs Jahre nach dem vermeintlichen Vertragsbruch erst Klage einreichte und damit in die Verjährung schlitterte.

Es dürfte in solchen Fällen seitens der Gläubiger interessant sein, nachzuprüfen, ob die Prozessführung im Sinne der Haftungsnorm § 60 InsO der “Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters” entspricht. Macht ein Insolvenzverwalter als Anwalt oder über die Prozessabteilung seiner Kanzlei selbst die Ansprüche geltend, schuldet er die gleiche Sorgfalt wie auch sonst Anwälte gegenüber Mandanten wie der Bundesgerichtshof bereit 1993 entschieden hat. Dieser Maßstab macht natürlich Sinn, denn immerhin streichen Insolvenzverwalter – gerade bei lohnenden hohen Streitwerten – auch im Falle des Unterliegens in vielen Fällen über ihre Prozessabteilung erhebliche Gebühren ein.

Im Falle eines verlorenen Prozesses haben dann die Insolvenzgläubiger das Nachsehen: Es wird nicht nur nicht die Insolvenzmasse um die Klagsumme angereichert, sondern es wird die Insolvenzmasse vor Ausschüttung an die Gläubiger vorab durch Abrechnung der Anwaltsgebühren für den verlorenen Prozess geschmälert.


Strafanzeige gegen Insolvenzverwalter wegen hoher Vergütung

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 26. Februar 2010 um 17:47

Insolvenzverfahren Bohlen und Doyen, Uwe Kuhmann, VergütungIm Insolvenzverfahren des Wiesmoorer Bauunternehmens “Bohlen und Doyen” sollen nach Recherchen des Radio-Bremen-Fernsehregionalmagazins “buten un binnen” der Bremer Insolvenzverwalter Uwe Kuhmann und die Gläubigervertreter enorme Vergütungen erhalten haben: Die sechs Mitglieder im Gläubigerausschuss sollen danach Aufwandsvergütungen von jeweils mehr als 400.000 Euro – der vorläufige Insolvenzverwalter Uwe Kuhmann soll sogar über 14 Millionen Euro brutto erhalten haben.
Das Insolvenzgericht – Amtsgericht Aurich soll offenbar nach der Recherche von Radio Bremen diese Vergütungen abgesegnet haben.

Inzwischen hat laut Generalanzeiger (www.ga-online.de) die Staatsanwaltschaft Aurich die Ermittlungen aufgenommen. Nach Aussagen des Insolvenzrechts-Experten Prof. Dr. Hans Haarmeyer (selbst ehemaliger Insolvenrichter und kritischer Betrachter der aktuellen Insolvenzpraxis bei Vergütung und Gläubigerbeteiligung) bei “radiobremen TV” seien die Vergütungen unverhältnismäßig hoch: In einem sehr instruktiven Fernsehbeitrag von Radio Bremen wird nicht nur die hohe Vergütung in diesem Fall, sondern auch das System der Vergütungsbewilligung stark kritisiert. Offen ist, ob die hohen Vergütungen im Falle Kuhmann und der Gläubigerausschuss-Mitglieder von der gesetzlichen Vergütungsverordnung gedeckt waren – dies wird Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sein.

Und tatsächlich ist in der Praxis zu beobachten, dass oft die einzigen, die in der Insolvenz von dem, was noch da ist, profitieren, die Verwalter sind. Das liegt an der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, nach der ein erheblicher Anteil der Insolvenzmasse vorab in der Kasse des Verwalters klingelt. Das liegt aber auch an den teilweise sehr ambitionierten teils überhöhten Vergütungsanträgen der Verwalter, bei denen viele zur Höchstform auflaufen.
Es sollte die Regel sein, dass wie im hier geschilderten Fall die Vergütungen überprüft und auch öffentlich diskutiert werden. Denn es handelt sich zum einen um den Verwaltern gerichtlich anvertrautes Vermögen. Zum anderen bleibt nach Abzug der Vergütung häufig wenig oder nichts mehr für diejenigen übrig, die von der Insolvenz existenziell betroffen sind: beispielsweise für Arbeitnehmer und Lieferanten.


Wirtschaftsminister Brüderle: Verkürzung der Wohlverhaltensperiode

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 24. Februar 2010 um 06:16

Wohlverhaltenszeit Restschuldbefreiung 3 Jahre Insolvenzrecht InsONachdem ich bereits über das Vorhaben der Bundes-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger berichtet habe, die Wohlverhaltenszeit auf drei Jahre zu halbieren, berichtet Reuters jetzt über ein paralleles Vorhaben des Bundes-Wirtschaftsministers Rainer Brüderle.
Von ihm ist die Rede von einer ”Kultur der zweiten Chance”, um mehr Neugründungen zu erreichen.

Unsere Justizministerin hat inzwischen auch gegenüber der F.A.Z. die Absicht, die Wohlverhaltensperiode für überschuldete Privatinsolvenzferfahren auf drei Jahre zu verkürzen noch einmal bestätigt und weitere Reformen – wie eine Verstärkung des Planverfahrens – angekündigt. Näheres findet sich im Interview bei FAZ.NET der Frankfurter Allgemeine.

Offenbar ist die Initiative einheitlich in der Bundesregierung auf dem Tisch und man darf gespannt sein, wann sie formal als Gesetzesinitiative ins Spiel gebracht und schließlich umgesetzt wird. Ich werde alle Leser auf dem Laufenden halten.


Dank Insolvenzplan: Restschuldbefreiung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 14. Februar 2010 um 23:04

Insolvenz Insolvenzplan unerlaubte Handlung Restschuldbefreiung Urteil BGHDer Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren (etwa von Einzelunternehmern) der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sog. Planquote (Quote laut Insolvenzplan) auch die Foderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit umfasst.

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 32/ 08

Im Regelinsolvenzverfahren – also ohne die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes – sind derartige deliktischen Forderungen gerade von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Es wird in Insolvenzverfahren mit derartigen deliktischen Verbindlichkeiten zielführend sein, einen Insolvenzplan statt ein standardmäßiges Verfahren anzustreben. Neben diesem vorbeschriebenen jetzt höchstrichterlich ausgeurteilten weiteren Vorteil eines Insolvenzplan-Verfahrens sind natürlich die zu erzielende kürzere Dauer und die regelmäßig geringeren Verfahrenskosten sowie die höhere Quote für die Gläubiger es wert, diese Option zu wählen.


Wohlverhaltensperiode soll auf 3 Jahre verkürzt werden

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 10. Februar 2010 um 06:29

Wohlverhaltenszeit Restschuldbefreiung 3 Jahre Insolvenzrecht InsOEine gute Nachricht der neu amtierenden Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Anlässlich einer Rede vor dem Deutschen Bundestag (Haushaltsdebatte) erwähnte sie die Absicht, die Wohlverhaltensperiode für die Restschuldbefreiung zu verkürzen:

“Außerdem werden wir die Regelung zur Restschuldbefreiung ändern und die Wohlverhaltenszeit auf drei Jahre halbieren.”

Die gesamte Rede der Liberalen kann hier nachgelesenen werden.

Details und Timing dieser absolut sinnvollen Kürzung des aktuell sechsjährigen Zeitraums der Wohlverhaltensperiode sind offen. Ich werde die Entwicklung der ja seit einiger Zeit geplanten Änderungen im Bereich der Privatinsolvenzverfahren natürlich – auch im politischen Lager – beobachten und hier berichten.


Springer-Verlag erwägt Klage gegen Bundesregierung wegen PIN Group

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 1. Februar 2010 um 14:40

PIN-Insolvenz-Springer-MindestlohnDer Verlag Axel Springer erwägt, gegen die Bundesregierung eine Schadensersatzklage einzureichen. Hintergrund ist der jüngst vom Bundesverwaltungsgericht für unrechtmäßig erklärte Mindestlohn in der Postbranche.

Der Springer-Verlag hatte 2007 mehrheitlich den privaten Zustelldienst PIN Group übernommen. PIN geriet allerdings – im wesentlichen wegen der Einführung des Mindestlohns von 9,80 Euro – in Zahlungsschwierigkeiten und stellte schließlich Insolvenzantrag. Springer/die Aktionäre verloren letztlich bei diesem Engagement mehr als 600 Millionen Euro. Als Folge der Einführung des Mindestlohnes sind 2008 rund 19.000 Arbeitsplätze bei privaten Briefdiensten verloren gegangen.

Bei der Vorprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage wird es vor allem um die folgende zentrale Frage gehen: Hat die Deutsche Post AG (so die Ansicht der Wettbewerber) ihre Führerschaft im Arbeitgeberverband Postdienste ausgenutzt, um hohe Mindestlöhne für die “neuen” Postunternehmen zu diktieren, so dass ein fairer Wettbewerb ausgeschlossen wurde? Hat aufgrund dieses Engagements die Bundesregierung im November 2007 unzulässigerweise (Pflichtverletzung, Kausalität des entstandenen Schadens) den Mindestlohn im Briefzustellerbereich eingeführt?

Das kann teuer werden – nur für wen? Nicht für diejenigen, die (aus welchen Motiven auch immer) mit Einführung des Mindestlohns den “neuen” Postunternehmen wie PIN den Teppich unter den Füßen weggezogen haben; sondern für den deutschen Steuerzahler.


Westfalia ist insolvent

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 28. Januar 2010 um 21:39

Westfalia InsolvenzDer Wohnmobilhersteller Westfalia ist pleite. Die Gesellschaft Westfalia Van Conversion GmbH mit Sitz im ostwestfälischen Rheda-Wiedenbrück stellte am 27. Januar Insolvenzantrag.
Im ersten Halbjahr 2009 seien die Auftragseingänge um bis zu 70 Prozent eingebrochen sagte Geschäftsführer Sven Dübbers.

Betroffen von der Insolvenz sind rund 170 Mitarbeiter. Der Umsatz des Traditionsunternehmens lag 2008 bei rund 40 Millionen Euro. Das Unternehmen gehört zur Münchner Industrieholding Aurelius AG.

Wie üblich, wird die Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren durch die Entlastung von den Lohnkosten (Insolvenzgeld) gesichert sein. Danach – also ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in rund 3 Monaten nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums – wird sich zeigen, ob eine Sanierung im Wege des Insolvenzplanverfahrens möglich ist.

Wo liegt der Grund der Insolvenz? Aus dem Unternehmen ist zu hören, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten würden die Verbraucher zunächst im Freizeitbereich sparen. Die Ursachen der Verkaufszahlen dürften jedoch auch mit der zunehmenden Zurückhaltung im Automobilbereich zusammenhängen: Ein hoher Wertverlust einhergehend mit Unsicherheiten über steigende Spritpreise lässt bei vielen Wohnmobilbegeisterten die Vernunft entscheiden.


Geschäftsführer einer insolventen GmbH

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 23. Januar 2010 um 16:47

Geschäftsführerhaftung-Geschäftsführer-GmbH-Insolvenz-Geschäftsführer in der InsolvenzÜber die Vorkehrungen eines GmbH-Geschäftsführers habe ich bereits kürzlich hier und dort berichtet. Ich habe auch die systembedingten Hintergründe in Insolvenzverfahren beschrieben – nämlich die Tatsache, dass bei vielen “massearmen” GmbH-Insolvenzen die Verwalter im Sinne der Sicherung ihrer eigenen Vergütung die breite Palette der insolvenzspezifischen Haftungsansprüche und Anfechtungsansprüche ausbreiten.

In den entsprechenden Beratungs- und Verteidigungsmandaten finden sich dabei auch immer wieder abenteuerliche Versuche, die Geschäftsführer oder Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Wie jüngst, als mir ein Geschäftsführer erzählte, dass er wegen “Freiwerden aus seiner Bürgschaft” aus Anfechtung gemäß § 135 InsO eine beträchtliche Summe an den Verwalter zahlen soll. Hintergrund war die Auskehr von vom Verwalter eingezogenen Forderungsbeträgen an die Bank aufgrund deren Globalzession – hierdurch wurde der Geschäftsführer aus seiner gleichzeitig als Sicherungsmittel gewährten Bürgschaft entsprechend “frei”.
Der Insolvenzverwalter  argumentiert nun, dies sei anfechtbar.

Auf dem ersten Blick erscheint dies von vornherein abstrus: Soll das Instrument der Insolvenzanfechtung doch Vermögensverschiebungen zugunsten Einzelner in der Krise des Unternehmens rückgängig machen und der “gerechten” Verteilung im Sinne einer Gläubigergleichbehandlung zuführen. Die Rechtsprechung (des BGH – als höchsten Zivilgerichts) hat jedoch in der Vergangenheit unter dem Kapitel “Eigenkapitalersatz” derartigen Vermögensvorteilen zugunsten von Geschäftsführern/Gesellschaftern in der “Krise” tatsächlich einen Kompensationsanspruch gegenüber gestellt. In Fällen der sog. “Doppelbesicherung” der Bank mit reflexartigem “Freiwerden” eines Geschäftsführers/Gesellschafters aus der Bürgschaft gegenüber der Bank gab es also einen spezifischen Rückforderungsanspruch in der Insolvenz.

Nur – aufgrund der Änderung/Erleichterung im Gesellschaftsrecht dank des MoMiG sind sämtliche dieser Eigenkapitalersatz-Regeln abgeschafft worden. Hier hat die Anfechtungsvorschrift des § 135 InsO eine stärkere Bedeutung erhalten, wonach Befriedigungen und Sicherungen von Gesellschaftern angefochten werden können – im langwierigen einjährigen Anfechtungszeitraum. Nun setzt die Anfechtung nach § 135 InsO eine Gläubigerbenachteiligung und eine (anzufechtende) Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus: Beides ist gerade nicht der Fall, wenn der Insolvenzverwalter an die absonderungsberechtigte Bank auskehrt und die Gläubiger wegen der Globalzession von vornherein keinen Anspruch hierauf hatten, also nicht benachteiligt wurden.

So eindeutig die neue Rechtslage dank des das Unkraut des Eigenkapitalersatz-Rechts lichtenden MoMiG ist: Viele Verwalter werden freilich weiterhin die alten Pfade gehen und es wird sicherlich bald ein klarstellendes Urteil des Bundesgerichtshof hierzu geben. Ich gehe davon aus, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Maßnahme die klaren Vorgaben der Anfechtung gerade nicht mehr verwässert werden, also der beschriebene Fall der Doppelbesicherung nicht als anfechtbar eingestuft wird. Es fehlt schlicht am Vorliegen der (seit MoMiG wie gesagt) klaren gesetzlichen Voraussetzungen.


Awo Mobile Soziale Dienste gGmbH: vorläufiger Insolvenzverwalter

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 15. Januar 2010 um 20:08

gemeinnützige GmbH gGmbH AWO "Mobile Soziale Dienste"-InsolvenzNach Insolvenzantrag der AWO Mobile soziale Dienste gGmbH am 12. Januar ist heute als vorläufiger Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm bestellt worden.

Unterdessen kritisiert die Gewerkschaft ver.di die Geschäftsführung der Awo in Ahrensburg. Wie berichtet hatte der Geschäftsführer Arp Kreßin die hohen Gehälter als (eine) Ursache der Insolvenz angeführt. Ver.di-Mitarbeiterin Sabine Hebenstein wird demgegenüber mit den Worten zitiert: “Der wirtschaftliche Niedergang ist eindeutig durch Fehlentscheidungen der Geschäftsführung verursacht” (Hamburger Abendblatt, 15.1.2010).

"gemeinnützige GmbH" gGmbH, AWO "Mobile Soziale Dienste"-Insolvenz, vorläufiger Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Guido Böhm

Es ist dies leider kein Einzelfall, dass Gewerkschaften und

Geschäftsführung (oder weitere Beteiligte) sich die Schuld für eine Insolvenz gegenseitig in die Schuhe schieben. Für die Mitarbeiter ist zu befürchten, dass etwa im Wege einer übertragenden Sanierung  – nach Ablauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens im eröffneten Verfahren – die Vereinbarung eines geringeren Gehalts zur Bedingung für die Übernahme gemacht wird.


Awo-Gesellschaft “Mobile Soziale Dienste” insolvent

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 13. Januar 2010 um 20:21

gemeinnützige GmbH gGmbH AWO "Mobile Soziale Dienste"-InsolvenzDie Ahrensburger AWO Mobile soziale Dienste gGmbH (gemeinnützige GmbH) ist insolvent. Der Geschäftsführer Arp Kreßin hat gestern beim Insolvenzgericht/Amtsgericht Reinbek Insolvenzantrag gestellt. Hiervon berührt werden die von der Arbeiterwohlfahrt betriebene Ambulante Pflege, Betreutes Wohnen und der Menüdienst “Essen auf Rädern”.
Betroffen sind rund 90 Mitarbeiter der gemeinnützigen GmbH und 130 Pflegebedürftige Patienten in Ahrensburg und Bad Oldesloe sowie 120 weitere Kunden in anderen Bereichen.
Hintergrund der Insolvenz ist der Umsatzrückgang einhergehend mit den im Vergleich zu privat betriebenen Pflegeeinrichtungen höheren Gehältern: Die privaten Unternehmen zahlen den Arbeitnehmern rund 40 % weniger Gehalt. Vor etwa zwei Jahren ist zwar mit den Mitarbeitern ein “Notlagen-Tarifvertrag” abgeschlossen worden mit Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen als Ausgleich: offenbar keine zielführende Maßnahme.

In dem dreimonatigen Insolvenzgeld-Zeitraum werden die Gehälter über die Bundesagentur für Arbeit abgedeckt (Insolvenzgeld) – damit kann unter Entlastung von den Lohnkosten der Pflegedienst unproblematisch aufrecht erhalten werden. Danach ist damit zu rechnen, dass ein voraussichtlich in der Kostenstruktur billigerer (niedrigere Gehälter) wohl privater Träger die Kunden übernimmt. Der Geschäftsführer Kreßin meinte hierzu, wer im Pflegebereich noch Tariflöne zahle, den werfe der Markt heraus.


Geschäftsführer einer GmbH: Vorkehrungen

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 11. Januar 2010 um 06:09

Geschäftsführerhaftung-Geschäftsführer-GmbH-Insolvenz-Geschäftsführer in der InsolvenzDie Tatsache ist wenigen bekannt – in der Praxis hingegen in einem Insolvenzszenario ein Stolperstein: Die persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH aus § 15 a InsO.
Wie ich in Beratungen von Geschäftsführern und Vorständen immer wieder feststelle, ist vielen das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der GmbH (bzw. Aktiengesellschaft) gar nicht bewusst. Dabei stellt die Inanspruchnahme der Geschäftsführung im Falle einer  zu späten Insolvenzantragstellung einen Standardfall dar, dessen Prüfung und Durchsetzung nicht nur von Insolvenzrichtern gefordert, sondern inzwischen auch von den allermeisten (auch “kleinen”) Insolvenzverwaltern beherrscht wird. Die Motivation der Verwalter, auf diesem Weg noch Insolvenzmasse zu generieren, ist naturgemäß groß, denn hiervon hängt die eigene Vergütung ab. Wenn die gegen den Geschäfsführer durchzusetzenden Ansprüche schwierig und streitig sind, winken sogar noch höhere Einnahmen über die RA-Gebühren des (dem Verwalter-Büro angeschlossenen) Prozessanwalts und über Erhöhungszuschläge.

Der Ansatzpunkt für Verwalter ist dabei relativ leicht feststellbar und in vielen Fällen auch leicht belegbar: Es reicht bereits die Unfähigkeit des Unternehmens (über die Geringfügigkeitsschwelle von 10% hinaus), nicht die fälligen Verbindlichkeiten aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bezahlen zu können und schon liegt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit einhergehend mit der Insolvenzantragspflicht vor.
Folge: für Zahlungen (die masseschmälernd sind) haftet fortan der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.

Nach meiner Erfahrung kann man hier nicht auf ein Audit der Steuerberater hoffen – im eigenen Interesse sollten Geschäftsführer die finanziellen Verhältnisse genau im Auge haben: im Verlaufe ihrer Geschäftsführung und natürlich vor Einstieg in ein Unternehmen. Die erfreuliche Nachricht ist nämlich, dass es Wege zur Vermeidung einer persönlichen Haftung als Geschäftsführer gibt. Es handelt sich dabei um Instrumente von Rangrücktritt, über Liquiditätszusagen oder – wenn nötig – auch um Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern. Wird man hier nicht aktiv, steigt das Risiko – nicht nur über etwaig übernommene Bürgschaften – persönlich in Anspruch genommen zu werden. In der Praxis führen Unternehmensinsolvenzen daher häufig zu Folge-Privatinsolvenzverfahren der Geschäftsführer. Demgegenüber kann die Vorsorge viel Schwierigkeiten ersparen – etwa auch das Risiko, dass es gar nicht zu einer Restschuldbefreiung kommt. Denn der Gesetzgeber plant, dass Haftungsansprüche der Geschäftsleitung zukünftig von der Restschuldbefreiung sogar ausgenommen werden sollen.


Pohland: erfolgreich mit Insolvenzplan aus der Insolvenz heraus

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 4. Januar 2010 um 05:24

Pohland-Insolvenz-InsolvenzplanDie Herrenmodenkette Pohland (Pohland-Herrenkleidung GmbH & Co. KG) hat nach (nur) neun Monaten im Wege eines Insolvenzplanverfahrens erfolgreich den Weg aus dem Insolvenzverfahren geschafft. Das Insolvenzverfahren ist inzwischen – nachdem der Insolvenzplan per Beschluss der Gläubiger bestätigt wurde – aufgehoben worden.

Im Unterschied zu den üblichen Insolvenzverfahren mit Quoten im unteren einstelligen Prozentbereich sind hier Quoten für die Forderungen der Gläubiger von über 50 % erzielt worden. Hintergrund dieses konstruktiven Ausweges aus der Insolvenz ist auch die Tatsache, dass vor dem Insolvenzantrag das Management: Achim Rövenich (Geschäftsführer), Bruno Uphues (Finanzen & Personal, Prokurist) und Alexander Kamps (Einkaufsleiter) das Unternehmen vom Finanzinvestor Aurelius AG gekauft hatte (sog. Management-Buy-Out, wie berichtet). Das Management glaubte an die Zukunft des Unternehmens und strebte die Sanierung durch die Umsetzung eines Insolvenzplanverfahrens an. Bereits vor dem Schritt ins Insolvenzverfahren wurde mit Lieferanten Gespräche geführt und das Insolvenzplanverfahren vorbereitet – durch die Initiative aus dem Unternehmen heraus, waren die Mitarbeiter entsprechend motiviert.

Es handelt sich um ein schönes Beispiel, wie sich Eigenengagement und die aktive Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens auszahlen können.


Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz zwingend nach sechs Jahren

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 21. Dezember 2009 um 18:29

Privatinsolvenz Restschuldbefreiung WohlverhaltensperiodeDer Bundesgerichtshof (BGH) – höchstes deutsches Zivilgericht – hat jetzt entschieden, dass zwingend nach 6 Jahren ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist (Urteil vom 03.12.2009, Az.: IX ZB 247/08 – noch nicht veröffentlicht). Das gelte auch dann, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen worden sei/werden könne.

Zur Begründung verweist der BGH auf den Zweck des Gesetzes, wonach dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden soll.


Risiken und Nebenwirkungen einer GmbH

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 10. Dezember 2009 um 05:32

Stammkapital-Geschäftsführerhaftung-Insolvenz-Gesellschafter-MoMiG-Geschäftsführer in der InsolvenzIn gesellschaftsrechtlichen Beratungsmandaten sind immer wieder Fragen zu den Themen Stammkapital-Zahlung, Haftung der Gesellschafter und Haftung der Geschäftsführer relevant. In der Praxis werden diese wichtigen Punkte zumeist im Krisenstadium virulent, wenn Exit-Strategien geprüft werden: Ein Insolvenzszenario bedeutet dann die Gefahr für die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH oder anderer Gesellschaften, dass die o. g. Palette der Haftungsansprüche sorgsam durchgeprüft wird. Denn viele Insolvenzrichter erwarten das – zumindest in Hamburg – von ihren Verwaltern und die Aussicht, hier zumindest etwas Insolvenzmasse zu generieren hat sich auch bei den “kleinsten” Verwalter herumgesprochen.
Es zahlt sich auch aus für die Verwalter, denn die Vergütung hängt natürlich davon ab, dass überhaupt Insolvenzmasse eingeht – die Höhe der Verwaltervergütung ist degressiv-proportional.

Wenn bei Beratungen über die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft die Folgen einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung und Gesellschafter gescannt werden, landet man dann schnell bei Insolvenzvermeidungs-Strategien. Allerdings nur dann, wenn es nicht zu spät ist und mit den Lieferanten/Gläubigern eine außergerichtliche Regulierungsmöglichkeit zu finden ist.
Bei den beteiligten Gläubiger wiederum hat es sich herumgesprochen, dass selbst bei Haftungsansprüchen der vorgenannten Art, sich ein Insolvenzverfahren wenn, dann nur für ein Insolvenzverwalter rechnet. Die Quoten für die Gläubiger rangieren – auch nach ständiger heftiger Kritik von verschiedenen Seiten – immer noch im unteren einstelligen Prozentbereich. Denn die Kosten des Insolvenzverfahrens – vor allem also die Verwaltervergütung – wird vorab abgezogen.
Diese schlimme Tatsache führt jedoch dazu, dass die Akzeptanz der Gläubiger, Sanierungsstrategien umzusetzen und ein Unternehmen nicht der ehrenwürdigen Bestattung eines Insolvenzverfahrens zuzuführen, wächst.

Besonders erfreulich ist dann eine Lösung in diesem Sinne, wenn eine Gesellschaft als Mantel gekauft und fortgeführt wurde und sich dann herausstellt, dass das Unternehmen seit Jahr und Tag bereits überschuldet gewesen ist; so wie kürzlich festgestellt. Bei einem derartigen Mantelkauf von Gesellschaften – der gerne über Internetportale feilgeboten wird – sollte man wachsam sein: Sonst wird eine günstig (und schnell) erworbene GmbH schnell zu einer teuren Anschaffung – so wie ein billiges Gebrauchtfahrzeug mit verheimtlichten Unfallschaden.
In einem von mir geprüften Fall war es sogar so, dass der frühere Gesellschafter (s)einen Rückzahlungsanspruch aus einem der GmbH gewährten Gesellschafterdarlehen zunächst verschwiegen hat. Früher konnte in der Krise eines Unternehmens die Rückzahlung wegen Eigenkapitalersatzes verweigert werden. Aufgrund der GmbH-Reform durch das MoMiG zum 1. November 2008 kann jetzt die Geschäftsführung die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen trotz Krise nicht mehr verweigern. Es bleibt dann nur noch der Weg ins Insolvenzverfahren – wodurch eine langfristige Anfechtung bei solchen Darlehensrückzahlungen gegenüber den Gesellschafterns eröffnet wird. Bei einem derartigen Szenario erklären sich viele Gesellschafter zu Verzichten und Sanierungslösungen bereit.
In anderen Fällen kann ein sog. Rangrücktritt der Gesellschafter vorliegen – das ist oft auf Rat der Steuerberater erfolgt, um eine Überschuldung auszuschließen, denn solche Darlehen müssen dann nicht passiviert werden. Bei vorliegender Rangrücktrittserklärung wird i. d. R. ein Rückzahlungsanspruch in der Krise ausgeschlossen.

Wie man sehen kann: die schöne Rechtsform einer GmbH führt in der Praxis zu vielen hässlichen Stolpersteinen.


Frucom ist insolvent

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 4. Dezember 2009 um 05:53

Frucom Insolvenz Hamburg InsolvenzverfahrenWie jetzt bekannt geworden ist, hat der Hamburger Fruchthändler Frucom Hamburg GmbH & Co. KG Insolvenzantrag gestellt. Bereits am 20. November ist Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

Frucom Insolvenz Hamburg

Unter Entlastung von den Lohnkosten (Insolvenzgeldzeitraum von drei Monaten seit Einstellung der Gehaltszahlungen) und weiteren Fixkosten wie Miete usw. wird die Fortführung des Geschäftsbetriebs möglich sein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist – wie in den meisten Fällen – eine übertragende Sanierung (also Übetragung der Assets des Unternehmens) auf einen anderen Rechtsträger wahrscheinlich. Alternativ kommt ein Insolvenzplan zur Sanierung der KG in Betracht.

Das Unternehmen hatte sich für die Hauptkundin Rewe vor allem auf die Zulieferung von Äpfeln der Sorte Royal Gala spezialisiert. Es gibt Spekulationen, wonach die schlimme Apfelsaison in Chile mit zur

finanziellen Schieflage beigetragen habe – hierzu weitere Informationen unter Fruchthandel Newsnet.


Insolvenz-Prognose: 2010 erreichen Insolvenzen Rekordniveau

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 2. Dezember 2009 um 05:30

Creditreform, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Statistik, Insolvenzstatistik, Insolvenzverwalter, Insolvenzrecht-InsolvenzordnungDie Wirtschaftsauskunftei Creditreform hat die aktuelle Insolvenzentwicklung in Deutschland analysiert. Danach sei die Zahl der Firmeninsolvenzen im laufenden Jahr 2009 bereits um 16 Prozent im Vergleich zum Vorjahr angestiegen. Die “Schäden aus Insolvenzen” – also vor allem die Forderungsausfälle der Gläubiger seien um zwei Drittel gestiegen auf die beträchtliche Summe von € 48,6 Mrd. – auch das ist bitteres Rekordniveau. Mehr als eine halbe Million Beschäftigte haben danach ihren Job verloren.

Die derzeitige Wirtschaftskrise wird voraussichtlich im Jahr 2010 zu noch mehr Insolvenzen führen – es wird mit bis zu 40.000 Unternehmensinsolvenzen gerechnet.

Auch Creditreform kritisiert die Praxis der Insolvenzverfahren und die Qualität der Insolvenzverwalter: Gläubigern werde jedes Jahr Milliarden Euro vorenthalten und sanierungsfähige Unternehmen voreilig liquidiert, es wird auf die fehlende Sachkunde und Professionalität des vom Insolvenzrichter bestimmten Verwalters verwiesen.

Hier ist bis Ende 2009 ein Gesetzesentwurf der neuen Regierung geplant, in dem zumindest am Insolvenzplanverfahren nachgebessert werden soll. Auf eine Qualitätskontrolle und Qualitätsverbesserung der Insolvenzverwalter muss weiter hingearbeitet werden, denn die sog. Schäden aus Insolvenzen entstehen maßgeblich durch mangelhafte Insolvenzverwaltung, die sich allzu oft an den Vergütungsinteressen der Verwalter und nicht an einer optimalen Gläubigerbefriedigung orientiert.


Büromöbel-Hersteller Sama ist insolvent

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 30. November 2009 um 06:07

Der Büromöbel-Markt ist in der Krise – es sind Umsatzrückgänge von mehr als 25 % zu beobachten. Der Branchenverband “bso” (Verband Büro-, Sitz- und Objektmöbel e.V.) meldete einen Rückgang der Inlandsumsätze bis September um 22,8 % und der Auslandsumsätze um 31,3 %.

Das erste Opfer in dieser Branche ist jetzt der Büromöbel-Markenhersteller Samas: Wegen Zahlungsunfähigkeit ist jetzt für insgesamt 15 Unternehmen der Samas-Gruppe mit Traditionsmarken wie Martin Stoll, Drabert und Fortschritt Insolvenzantrag gestellt worden. Die deutsche Samas-Gruppe hat rund 1.000 Arbeitnehmer. Als vorläufiger Insolvenzverwalter ist Tim Brauer aus Worms bestellt worden – der Geschäftsbetrieb wird wie üblich zunächst bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum fortgeführt.


“Kopf schlägt Kapital”

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 22. November 2009 um 10:42

"Kopf schlägt Kapital" InsolvenzvorsorgeEs war eine schöne und spannende Veranstaltung der “Entrepreneurs’ Organization” unter dem Motto “Kopf schlägt Kapital” und sie handelte von der Lust, ein Entrepreneur (also Unternehmer) zu sein. Als Hauptredner im Atlantic Haus, Hamburg war Herr Prof. Dr. Günter Faltin geladen, der unter dem Buchtitel “Kopf schlägt Kapital” von interessanten Unternehmensgründungen berichtete. Sein Leitmotiv ist (in kurzen Worten) die quasi kreative/smarte Gründung unter Nutzung vorhandener Bausteine, statt einer kapitalintensiven Investition.

Das Wort Insolvenz (bzw. Konkurs) tauchte nicht nur bei seinem Vortrag ganz zu Beginn, sondern auch bei den aus ihrer Erfahrung berichtenden (meist noch sehr jungen) Unternehmern/Unternehmerinnen sehr häufig auf – bei einer Veranstaltung, die sich wie gesagt mit der “lustvollen” Gründung von Unternehmen beschäftigte.

Blick vom Atlantic-Haus auf St. Pauli

Blick vom Atlantic-Haus auf St. Pauli

In der Beratungspraxis spielt demgegenüber zur Zeit noch die Insolvenzbegleitung/ Insolvenzvermeidung eine überwiegende Rolle in der Krise eines Unternehmens – selten in der Vorsorge, selten in der Gründungsphase. Herr Prof. Dr. Günter Faltin berichtete von 7 Insolvenzen auf 10 Unternehmensgründungen und auch deshalb ist sein Konzept einer Risikenminimierung durch geringe Investitionen und Nutzung von bestehenden Komponenten (Beispiel: bestehende Logistiksysteme nutzen, statt eigene aufzubauen) nicht überraschend aber wegweisend.


Restschuldbefreiung: Versagung wegen “Verheimlichung” von Einkünften des Ehepartners?

geschrieben von Oliver Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht), Hamburg am 16. November 2009 um 06:08

Schuldnerberatung Hamburg, Restschuldbefreiung-Versagung-Insolvenz Urteil BGHEin Insolvenzschuldner, der dem Treuhänder lediglich die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, “verheimlicht” keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit der Frage der Versagung einer Restschuldbefreiung entschieden.

Die Hintergründe sind kompliziert und sind vom BGH anhand der Regelungen zur den Versagungsgründen einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung ausgeführt worden. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Insolvenzschuldner muss den Treuhänder/Insolvenzverwalter stets über in § 295 InsO aufgeführte Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen unterrichten. Nach der anhand dieser Regelungen zu treffenden Entscheidung des BGH gibt es jedenfalls keine grundsätzliche Auskunftspflicht eines Schuldners über eigene Einkünfte unterhaltsberechtigter Personen (wie seiner Ehefrau) oder sogar über eine Einkommenserhöhung – das sei schlicht nicht gesetzlich vorgesehen. Eine Analogie schloss der BGH aus, da die Erlangung der Restschuldbefreiung von “elementarer Bedeutung” sei.

Wegen der erheblichen Folgen der Verletzung der sog. Obliegenheiten im Insolvenzverfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist jedoch stets eine umfassende Unterrichtung bei der Schuldnerberatung oder bei einem erfahrenen Anwalt ratsam: Ansonsten kann der gesamte Aufwand und die jahrelange Dauer des Insolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensperiode (sechs Jahre) umsonst gewesen sein. Nach § 290 Abs. 1 Ziff. 3 InsO ist im Falle einer Versagung der Restschuldbefreiung in den Fällen der § 296 und § 297 InsO übrigens zehn Jahre lang ein erneutes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ausgeschlossen.