Schlecker ist insolvent

geschrieben von am 23. Januar 2012 um 22:29

Der als “Drogeriekönig” betitelte Anton Schlecker ist pleite: Am 23.01.2012 stellten die Anton Schlecker e.K. sowie die Tochtergesellschaften Schlecker XL GmbH und Schlecker Home Shopping GmbH beim Amtsgericht Ulm Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Betroffen von der Insolvenz ist also vor allem auch das Einzelunternehmen (Anton Schlecker e. K.), so dass das gesamte Privatvermögen von Anton Schlecker – und nicht lediglich die Drogeriemärkte – Gegenstand des eingeleiteten Insolvenzantragsverfahrens ist.

Beantragt wurde die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und über einen Insolvenzplan. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz aus Neu-Ulm bestellt. Ein bedeutender Gläubiger, der Einkaufsverbund Markant, habe nach Berichten der Financial Times Deutschland (ftd.de) dem Insolvenzgericht schon Vorbehalte gegen das Insolvenz-Planverfahren in Eigenverwaltung signalisiert. In den meisten Fällen scheitern Anträge auf Eigenverwaltung (bei der die Geschäftsleitung/der Unternehmer die Geschäfte weiter führt und nicht der Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt, sondern als Sachwalter eher im Hintergrund bleibt) – auch hier ist mit einer Ablehnung zu rechnen. Dennoch bietet das Insolvenzverfahren hier Chancen für eine Sanierung: Über Sonderkündigungsrechte können etwa Mietverträge für unprofitable Filialen oder ungünstige Lieferverträge beendet werden.
Der Preis eines Insolvenzverfahrens bei einem Einzelunternehmen wie Anton Schlecker e. K.  ist allerdings hoch: Auch das gesamte Privatvermögen ist Bestandteil der Insolvenzmasse und wird verwertet sowie Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters.


Selbständige in der Insolvenz: Schutz der Altersvorsorge

geschrieben von am 17. Januar 2012 um 14:21

Seitdem vor einigen Jahren die Altersvorsorge für Selbständige vor Zwangsvollstreckungen von Gläubigern und dem Zugriff von Insolvenzverwaltern gesetzlich geschützt worden ist (Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge – siehe diesen Beitrag), sind Betroffene vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens gut beraten, ihre Lebensversicherungen prüfen und ggf. auf einen solchen Schutz umstellen zu lassen.

Geschieht eine derartige Umstellung auf eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge/Lebensversicherung unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren, stellt sich die Frage, ob dies von dem Verwalter angefochten werden kann, um die angesparte Versicherungssumme/Altersvorsorge zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Erfreulicherweise hat jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart ganz eindeutig den Insolvenzverwaltern eine Absage erteilt:

Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) anfechtbar.
(OLG Stuttgart Urteil vom 15.12.2011, 7 U 184/11)

Mit diesem Urteil hat das OLG Stuttgart die Klage eines Verwalters aus Insolvenzanfechtung abgewiesen mit der Begründung, dass mit entsprechender Umstellung der Lebensversicherung ein vollständiger Pfändungs- und Insolvenzschutz entstanden ist.
Eine Insolvenzanfechtung der unmittelbar vor dem Insolvenzverfahren erfolgten Umstellung scheitert nach den weiteren Feststellung der Oberlandesgerichts daran, dass keine andere Person eine Vermögenszuwendung erhalten hat – nur der Insolvenzschuldner hat (wie gesetzlich vorgesehen) den Pfändungs- und Insolvenzschutz für seine Altersvorsorge aktiviert.

Fazit: Ein Urteil, dass erfrischend deutlich die durch Selbständige aufgebaute Altersvorsorge auf der Sekundärebene des Ausschlusses einer Anfechtung durch Insolvenzverwalter schützt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde übrigens nicht zugelassen.

Die Altersvorsorge in der Insolvenz ist eines der existenziell wichtigen Bausteine bei denen ich rate, sich durch einen erfahrenen Insolvenzanwalt vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens beraten zu lassen.


Gläubigervergleich: frühzeitige Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzverfahren heraus

geschrieben von am 10. Januar 2012 um 14:44

Wie sich noch nicht sehr weit herumgesprochen hat, gibt es über die in der Insolvenzordnung versteckte Norm § 213 InsO einen Weg, aus einem Insolvenzverfahren vorzeitig “auszusteigen” und eine Restschuldbefreiung früher/vorzeitig erteilt zu bekommen. Dieser Königsweg eines abgekürzten Insolvenzverfahrens funktioniert in vielen Fällen über einen Familienkredit/Sponsor – also eines Teilzahlungsangebots und einem Gläubigervergleich.

Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof einen derartigen Gläubigervergleich aus einem Insolvenzverfahren heraus auch für die Wohlverhaltensperiode als zulässig erachtet und damit den Weg geebnet – jüngst erging hierzu eine deutliche Entscheidung:

Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

(BGH, Beschluss vom 29. September 2011 AZ: IX ZB 219/10)

Damit ist jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass dieser frühe Exit aus dem Insolvenzverfahren auch für die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode gilt – also dann, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde und die Restzeit der (noch) 6 Jahre dauernden Phase bis zur Restschuldbefreiung durchlittenlaufen wird. Dies war zuvor nicht klar, weil der Wortlaut von § 213 InsO nur von der frühzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens spricht.

Ein – durch den BGH bestätigter – schnellerer Weg zur Restschuldbefreiung also für all diejenigen, die aus den Zwängen des Insolvenzverfahrens heraus wieder vorzeitig ins aktive wirtschaftliche Leben eintreten wollen.

Weitere Informationen zu diesem Weg finden Sie hier.

 

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Teldafax-Insolvenz: Inkasso des Insolvenzverwalters gegen geschädigte Kunden über 80 Mio. Euro

geschrieben von am 10. Dezember 2011 um 15:48

Teldafax InsolvenzEin Insolvenzverfahren hat für Geschäftspartner und Kunden ganz erhebliche Folgen: Sie bleiben meist auf ihren Forderungen sitzen, nachdem sie zur Insolvenztabelle angemeldet wurden und Jahre später das Verfahren abgeschlossen wird. Die Profiteure sind die Insolvenzverwalter, die je nach Höhe der Insolvenzmasse und über ihre Prozessabteilungen Kasse machen.

Wenig überraschend zeigte sich auch im Teldafax-Insolvenzverfahren schnell, dass die rund 750 000 Teldafax-Gläubiger voraussichtlich nichts vom Insolvenzverfahren haben werden. Im Gegenteil: nach mir bekannt gewordenen Fällen sowie nach Berichten von der Süddeutschen Zeitung (www.sueddeutsche.de) sowie des Hamburger Tageblatt (www.abendblatt.de) fordert jetzt der Insolvenzverwalter Bähr über Creditreform als Inkassounternehmen von vielen der (eigentlich selbst forderungsberechtigten) Gläubiger noch Geld. Insgesamt sollen jetzt Forderungen gegen Stromkunden über insgesamt 80 Millionen Euro eingetrieben werden. Die Hintergründe sind de jure dubios und das Unterfangen, von den betroffenen Kunden, die ihre Vorauszahlungen verloren haben, ohne Verrechnung Forderungen einzutreiben, de facto unerträglich: Das Insolvenzverfahren, das dem vornehmlichen Ziel dient, die Gläubiger durch Einsatz der Figur Insolvenzverwalter gleichmäßig zu befriedigen, gerät offenbar zu einem Massen-Inkasso, das über zu führende Prozesse hohe Gebühren für die zumeist im Hause des Verwalters beauftragten Prozessanwälte sowie für eingeschaltete Inkassounternehmen einbringt und sich gegen einen Kreis der von der Insolvenz geschädigten Kunden richtet, deren Befriedigung das Insolvenzverfahren zu dienen eigentlich bestimmt ist.

Es ist dringend geraten, die vom Insolvenzverwalter bzw. über Creditreform geltend gemachten Forderungen bei den Verbraucherzentralen oder anwaltlich prüfen zu lassen und dann vorsorglich fristgerecht Widerspruch gegen Mahnbescheide zu erheben bzw. anwaltlich erheben zu lassen.
Zu prüfen sind die Frage der Anspruchsberechtigung (es waren auf Seiten Teldafax verschiedene Gesellschaften eingeschaltet), der vertraglichen Regelung zu den jeweiligen Forderungen, Abtretungen und insolvenzrechtliche Vorschriften zum Aufrechnungsverbot. Wahrscheinlich ist, dass in einigen Fällen die von der vom Verwalter vertretenen “Teldafax Services” geltend gemachten Forderungen nicht wirksam an diese abgetreten worden sind; dies wird jeweils im Einzelfall zu prüfen sein.
Über die Entwicklungen werde ich natürlich weiter berichten; Betroffene können hier ihre Erfahrungen gerne über die Kommentarfunktion teilen.

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Bohlen und Doyen und die Millionenvergütung für den Insolvenzverwalter

geschrieben von am 7. Dezember 2011 um 12:10

Bohlen und Doyen Insolvenzverwalter Kuhmann VergütungDie vom Insolvenzverwalter Uwe Kuhmann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der “Bohlen und Doyen” vor nahezu zwei Jahren beantragte und vom Insolvenzgericht bewilligte umstrittene hohe Vergütung über rund 14 Mio. EURO kommt jetzt doch auf den Prüfstand:

Das Landgericht Aurich hatte zunächst die gegen den Vergütungsbeschluss gerichtete Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und muss nun doch die Höhe der Vergütung prüfen. Diese Entscheidung hat der BGH jetzt kassiert (Beschluss des BGH vom 10.11.2011, Aktenzeichen: IX ZB 165/10)

Nach den mir zugetragenen Informationen und nach Berichten von Radio Bremen (www.radiobremen.de) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall über die hohe Vergütung des Insolvenzverwalters Uwe Kuhmann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der “Bohlen und Doyen” inzwischen entschieden, dass das Landgericht Aurich (und diesmal) den Vergütungsbeschluss des Insolvenzgerichts jetzt doch (inhaltlich) prüfen muss.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück ermittelt währenddessen immer noch gegen den Verwalter und (nach den mir zugetragenen Informationen) offenbar auch gegen den Rechtspfleger, der die Vergütung beim Insolvenzgericht in dieser Höhe antragsgemäß bewilligt hat. Naheliegend ist, dass die in Fragen der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) natürlich unkundigen Ermittler den Ausgang der gerichtlichen Überprüfung dieser horrenden Verwaltervergütung abwarten.

Die Höhe der teilweise in der Praxis von Insolvenzverwaltern beantragten und auch bewilligten Vergütungen ist sehr umstritten: Hierdurch werden – vor allem auf Kosten der Gläubiger, die durch eine Insolvenz ihrer Geschäftspartner bereits viel verloren haben – erhebliche Werte vernichtet. Dies wird jedoch durch die gesetzliche Grundlage – der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) – ermöglicht, denn Ausgangswert der Bemessung ist die “Insolvenzmasse”, so dass die Zuteilung des Insolvenzverwalters (bzw. zunächst vorläufigen Insolvenzverwalters und Gutachter) durch den Insolvenzrichter (auch die Kriterien hierfür sind sehr umstritten) bei größeren Unternehmen einem Lotteriegewinn nahekommt. Einige Insolvenzverwalter laufen dann zusätzlich zur Höchstform auf, wenn es um die Beantragung von Zuschlägen geht.

Über die weitere Entwicklung werde ich hier weiter berichten.


Insolvenz des Druckmaschinen-Herstellers Manroland

geschrieben von am 28. November 2011 um 13:54

manroland insolvenzDer weltweit drittgrößte Druckmaschinenhersteller Manroland hat Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht in Augsburg gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Aufgabe, das Unternehmen zusammen mit dem Vorstand bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich am 1. Februar 2012 wenn nämlich der Insolvenzgeldzeitraum ausgeschöpft worden ist) fortzuführen und hierzu einen Massekredit zu erhalten, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Werner Schneider bestellt worden. Vom Unternehmen angestrebt ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Nur einen Monat vor Weihnachten sind die rund 6.600 Beschäftigten der Manroland AG um ihre Arbeitsplätze besorgt – zumindest nach Ablauf der Insolvenzgeldzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit nach drei Monaten.
Es drohen weiterhin erhebliche Einschnitte in dieser Branche, die zwar immer noch in großen Teilen in der Hand traditionsreicher deutscher Maschinenbauer ist – es hat sich jedoch ein enormer Preiskampf mit der Konkurrenz aus Fernost entwickelt.

Bei Manroland handelt es sich neben Koenig & Bauer und Heidelberger Druck um einen führenden Hersteller mit Wurzeln zurück in frühe 19. Jahrhundert.
Als Auslöser für den Schritt in die Insolvenz wird aus Branchenkreisen der anhaltende dramatische Auftragsrückgang gesehen, wobei Marktinteresse an den Drucksystemen nicht fehlt: Die Kunden – die Druckereien und Verlage – sehen sich jedoch selbst mit Finanz- und Finanzierungsproblemen konfrontiert; ein klassischer Dominoeffekt der seinen Ursprung natürlich im “digitalem Wandel” und dem einhergehenden Rückgang der “Presse” im klassischen Sinne und der Druckerzeugnisse insgesamt hat.

Seit längerem haben die Anteilseigner, der Allianz-Investor Allianz Capital Partners (ACP mit 75% Anteilen) und MAN (mit 25% Anteilen) erfolglos nach einem Käufer für das kriselnde Unternehmen gesucht.
Verständlicherweise sind frische Investoren nicht bereit, Altlasten in Form von Verbindlichkeiten zu übernehmen nutzen in vielen Fällen ein Insolvenzverfahren für einen fresh start; es ist zu erwarten, dass Interessenten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten, um dann – voraussichtlich eine verschlankte – Fortführungslösung über einen Insolvenzplan oder über einen Asset-Deal zu finden. Ein später und teurer Weg: denn die Vergütung des späteren Verwalters und vorläufigen Verwalters richtet sich nach der (hier erwartungsgemäß hohen) Insolvenzmasse. Die Insolvenz vernichtet Werte und damit das Invest der Alianzgruppe sowie MAN und verschlechtert die Aussichten der betroffenen Geschäftspartner und Gläubiger, noch eine wesentliche Quote zu erhalten.
Hinzu kommt, dass die Insolvenz an der Reputation von Manroland kratzt: Von immenser Bedeutung für die Kunden der teuren Druckmaschinen ist die Verlässlichkeit der Ersatzteillieferung und Wartungsmöglichkeit dieser hochwertigen, komplizierten Maschinen.

Profiteur des Insolvenzverfahrens wird neben dem Verwalter derjenige sein, der die ausgereifte Drucktechnologie und die Marke kauft – ob dies jedoch den kriselnden deutschen Konkurrenten gelingen wird, ist fraglich. Es ist mit Interesse aus Fernost zu rechnen, weil die deutsche Marke interessant sein dürfte. Ich halte es ansonsten jedoch auch für wahrscheinlich, dass Manroland letztlich in den noch bestehenden zwei deutschen Druckmaschinen-Herstellern aufgehen wird.


Hamburger Sietas Werft ist insolvent

geschrieben von am 18. November 2011 um 13:31

Hamburger Sietas Werft InsolvenzDie im Jahre 1635 gegründete traditionsreiche Sietas-Wert (Fa. J. J. Sietas KG Schiffswerft GmbH u. Co.) ist insolvent; am heutigen Freitag ist Rechtsanwalt Berthold Brinkmann als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Es sind rund 700 Arbeitnehmer betroffen – weitere 250 Arbeitsplätze bei einem Tochterunternehmen (Neuenfelder Maschinenfabrik – ein Schiffsausrüster) sind ebenso gefährdet.

Die Krise war bereits 2009 absehbar – während der Wirtschaftskrise im Jahr 2008 gingen die Aufträge im Bereich Containerschiffe erheblich zurück. Anfang März 2009 wurde vom größten Gläubiger der Werft – der HSH Nordbank – ein neues Management eingesetzt: Der ehemalige Airbus-Manager Rüdiger Fuchs hat die Führung von Sietas Anfang 2009 vom Alleineigner Hinrich Sietas übernommen. Damit wird die Werft erstmals seit 1635 vom Familienfremden geführt.

wurde vom größten Gläubiger der Werft, der HSH Nordbank, Anfang März 2009 ein neues Management eingesetzt. Damit wird die Werft erstmals seit 1635 von Familienfremden geführt.

Die Werft wurde dann auf Spezialschiffe ausgerichtet und erhielt Ende 2010 den Auftrag für das erste in Deutschland zu bauende Offshore-Windkraft-Transport- und Installationsschiff – eigentlich ein neues Geschäftsfeld mit Potential im Offshore-Windpark-Markt.

Offenbar sind die Altlasten aus der Zeit vor der Umstellung des Geschäftsfeldes zu hoch.

Die älteste noch bestehende Werft in Hamburg muss jetzt vom vorläufigen Insolvenzverwalter bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden – die Löhne der Mitarbeiter sind über die üblichen drei Monate (bis einschließlich Januar 2012) durch Zahlung von Insolvenzgeld abgesichert. Die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens ist daher für Februar 2012 zu erwarten.

Bis dahin besteht Zeit, die laufenden Aufträge (Bau von Fähren, Saugbagger und dem besagten Offshore-Installations-Schiff) abzuarbeiten, wozu ein Massekredit benötigt wird. Angesichts der Neuausrichtung auf den Offshore-Windpark-Wachstumsmarkt wird branchenintern damit gerechnet, dass ein Investor leicht zu finden sein wird, bzw. bereits auf Übernahme lauert und nur die Entlastung vom Schuldenberg durch das Insolvenzverfahren abwartete. Die Arbeitsplätze sind durch die Verpflichtung eines Übernehmers, die Arbeitnehmer mit zu übernehmen (§ 613a BGB) weitestgehend geschützt.
Das Nachsehen haben die Gläubiger, da in Anbetracht der hohen Insolvenzmasse und der Betriebsfortführung die Verwaltervergütung sehr hoch ausfallen wird und entsprechend weniger Insolvenzquote verbleibt. Eine Beteiligung im Insolvenzverfahren über den einzurichtenden Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung ist daher anzuraten – auch um die entsprechende Mitwirkungs- und Kontrollfunktion ausüben zu können.

UPDATE – 22. Nov. 2011
Teuer wird es übrigens auch für die Steuerzahler: sowohl der Bund als auch die Stadt Hamburg hatten der Werft noch im Jahr 2009 erhebliche Bürgschaften gewährt in Höhe von € 34 Mio. (Stadt Hamburg) bzw. € 26 Mio. (Bund); diese Bürgschaften werden jetzt im Insolvenzverfahren fällig. Ein hoher Preis für die Steuerzahler, der nun dafür gezahlt werden muss, dass im Jahr 2009 auf politischer Ebene die Hoffnung bestand, die Werft und die Arbeitsplätze trotz der Auftragseinbrüche zu erhalten. Es fragt sich, wie risikobereit man hierbei war in Anbetracht der Altlasten und ob eine Beteiligung nach einer Bereinigung der Krise durch ein bereits 2009 schon durchführbares Insolvenzverfahren nicht gelinde gesagt geschickter gewesen wäre – eine Frage des Timings.

Die Tatsache jedenfalls, dass Wirtschaftssenator Frank Horch in einem Interview mit dem Hamburger Abendblatt (www.abendblatt.de) feststellt, in der für die Werftbranche kurzen Zeit seit dem Jahr 2009 habe sich Sietas am Offshore-Markt sehr gut entwickeln können, lässt die Schlussfolgerung zu, dass es offenbar eine Fehlentscheidung war, seinerzeit die Steuerzahler bürgen zu lassen: Denn eine bessere Fortführungsprognose als eine positive Entwicklung in der Neupositionierung im Offshore-Sektor hätte man der Entscheidung über die Bürgschaft nicht zugrunde legen können. Wenn also selbst bei der positiven Neuausrichtung seit der Krise 2009 bei der Werft die “Altlasten” nicht bewältigt werden konnten, hätte ausgehend von einer solchen Best-Case-Prognose dies 2009 dem Vorsichtsgebot folgend berücksichtigt werden müssen und bereits zu diesem Zeitpunkt über die Einleitung eines Insolvenz-/Insolvenzplanverfahrens ein fresh start mit dann zu gewährenden Bürgschaften eingeleitet werden müssen.


Vollstreckung trotz Restschuldbefreiung

geschrieben von am 15. November 2011 um 12:08

vollstreckung nach Restschuldbefreiung InsolvenzIch habe hier vor einiger Zeit bereits von einem Fall berichtet, in dem nach bzw. trotz erteilter Restschuldbefreiung eine Gläubigerin noch versuchte zu vollstrecken. Dort war die Besonderheit, dass die Forderung als “deliktisch” und damit eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO geltend gemacht wurde. Dennoch kann die zwangsweise Durchsetzung einer solchen Forderung (bei Widerspruch zur Insolvenztabelle durch den Schuldner) unzulässig sein – die Details sind kompliziert und im Zweifel die anwaltliche Vertretung (auch wegen der existenziellen Folgen) ratsam.

Nun häufen sich die Fälle, in denen die Ausgangslage gar nicht so kompliziert ist, aber um so vehementer trotz Restschuldbefreiung Gläubiger die Vollstreckung androhen. Mein Eindruck ist, dass es offenbar System hat, dass vor allem die “üblichen Verdächtigen”, nämlich Inkassofirmen und die dahinter geschalteten Inkasso-Anwälte mit Vollstreckungsandrohungen Schuldner einschüchtern wollen.
Die für die Betroffenen so bedeutende und langjährig (nach wie vor 6 Jahre Wohlverhaltensperiode die beabsichtigte Verkürzung auf 3 Jahre lässt auf sich warten) erarbeitete Restschuldbefreiung wird schlicht ignoriert.

Eine derartige Vollstreckung ist unzulässig und – nach deutlichem außergerichtlichen Hinweis – durch eine sog. “Vollstreckungsgegenklage” abzuwenden; ich halte ein solches Vorgehen seitens der Inkasso-Firmen und -Anwälte darüber hinaus für rechtsmissbräuchlich. Es gibt (andere) geeignete Wege, einen insolvenzbedingten Ausfall von Forderungen vor und in einem Insolvenzverfahren zu vermeiden – es gibt jedoch Grenzen, die ich hier überschritten sehe und weitere rechtliche Schritte wie Aufsichtsmaßnahmen gegen die Inkassounternehmen (Inkassoregistrierung laut Rechtsdienstleistungsgesetz) könnten ratsam sein, um einen Riegel vorzuschieben.

UPDATE:

Wie erwartet hat das Inkasso-Büro in einem aktuellen Fall der Vollstreckungsmaßnahmen trotz Restschuldbefreiung  auf meine Ankündigung einer Vollstreckungsgegenklage und von Aufsichtsmaßnahmen prompt die Einstellung jeglicher weiterer Rechtsverfolgung erklärt.


Aufhebungsverträge “platzen” in der Insolvenz

geschrieben von am 11. November 2011 um 11:53

Bundesarbeitsgericht Insolvenz Abfindung AufhebungsvereinbarungIn der Insolvenz läuft alles anders als sonst in “normalen” Rechtsverhältnissen – vor allem lassen sich als sicher geglaubte Rechtsansprüche nicht mehr durchsetzen bzw. finden nach durchschnittlich 4-6 Jahren eine mickrige quotale Berücksichtigung von 1-5 %. In vielen Fällen gibt es keinerlei Zahlung auf die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung.

Zu den Geschädigten einer Insolvenz gehören vor allem auch die Arbeitnehmer – als Mitarbeiter, die in vielen Fällen ihren Arbeitsplatz verlieren und: als Gläubiger. Ausstehende Gehälter (bis zu drei Monatsgehälter) sind über das Insolvenzgeld abgesichert. Aber was ist mit kurz vor der Insolvenz abgeschlossenen Aufhebungsverträgen, die üblicherweise eine Abfindung vorsehen?
Ich hatte bereits über den konkreten Fall der geschädigten Arbeitnehmer bei der Quelle-Insolvenz berichtet. In der Krise bei Quelle/Arcandor sind viele Arbeitnehmer mit Abfindungsversprechungen ausgeschieden und standen am Ende ohne Job und ohne Abfindungszahlung da: Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung handelte es sich um ein “Zukunfspaket” genannte Ausdünnung der Belegschaft mit versprochenen Abfindungen wenn “auf den Job verzichtet” wurde. 160 Mitarbeiter waren betroffen und keiner erhielt die versprochene Abfindung vom Insolvenzverwalter, der auf die Quotenaussicht aller Gläubiger (von “Null” bei Quelle) verwies. Nicht einmal der Betriebsrat – der ja maßgeblich am “Zukunfstpaket” mitgewirkt und die (letztlich wertlosen) Abfindungspakete geschnürt hatte, hat offenbar auf Risiken im Falle einer Insolvenz hingewiesen.

Einen ähnlich gelagerten Fall hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG – Aktenzeichen: 6 AZR 357/10) entschieden: Geklagt hatte ein Mann, der ebenfalls insolvenzbedingt die per Aufhebungsvertrag zugesagte Abfindung erhielt und nun andersherum versuchte, von dem Aufhebungsvertrag zurück zu treten und seine Weiterbeschäftigung (bei einem Chemie-Unternehmen) durchzusetzen. In diesem und zwei weiteren Fällen aus Nordrhein-Westfalen entschied das BAG, es bleibt bei der (mickrigen) Insolvenzforderung und es bestünde auch im Falle einer nach Abschluss der Vereinbarung eintretenden Insolvenz des Arbeitgebers kein Anspruch mehr auf den Arbeitsplatz.
Leider erlebe ich es in der Beratungspraxis immer wieder, dass Betroffene, aber auch die zur Rat gezogenen Rechtsanwälte (z. B. Arbeitsrechtler) die insolvenzspezifischen Risiken nicht sehen oder ausblenden. Ein vermeintlich (etwa arbeitsrechtlich) justiziabler Anspruch kann in einem Insolvenzverfahren dann nicht einmal 4 % (durchschnittliche Quote bei Unternehmens-Insolvenzen) Wert sein.


Insolvenzreform: Schutzschirmverfahren vom Bundestag beschlossen

geschrieben von am 28. Oktober 2011 um 11:13

Reform Insolvenzrecht, Schutzschirm-Verfahren, SchutzschirmDer Bundestag hat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) abgesegnet. Damit ist das sog. Schutzschirmverfahren beschlossen und muss nur noch den Bundesrat passieren, bevor es – voraussichtlich Anfang kommenden Jahres (meine Prognose: 03-2012) – in Kraft treten kann.
Wie bereits berichtet, ist der Ansatz der Reform nach dem Vorbild des Gläubigerschutzes in den USA (Chapter 11) positiv und das Insolvenzverfahren, wie es gegenwärtig läuft, aus Sicht der betroffenen Unternehmer und Gläubiger sehr verbesserungsbedürftig: Einher geht ein Kontrollverlust der Unternehmer mit Einsetzung der Figur (vorläufiger) Insolvenzverwalter – diese sind in vielen Fällen an die für sie selbst einfachste und vergütungsoptimierte Abwicklung des Insolvenzverfahrens interessiert. Für die betroffenen Gläubiger ergeben sich in der Praxis Quoten von nur durchschnittlich 3-5 %. Bei Veranstaltungen und der Beratung von Gläubigern insolventer Geschäftspartner erlebe ich regelmäßig tiefe Frustration über die Art und Weise, wie Insolvenzverfahren durchgeführt werden und welche lächerlichen Quotenzahlungen nach vielen Jahren herauskommen.

Einzige Profiteure der Insolvenzverfahren in unserem System sind die Insolvenzverwalter nach deren Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse für die Gläubiger meist nicht viel übrig bleibt.

Im Schutzschirmverfahren soll die Figur (vorläufiger) Insolvenzverwalter nun erst einmal vor der Tür bleiben: Unternehmer werden bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit haben, innerhalb von drei Monaten in einem „Schutzschirmverfahren“ (d. i. Gläubigerschutz) unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten.  Ziel ist, diesen anschließend als Insolvenzplan umzusetzen. Die Insolvenzgerichte sollen den vom Schuldner vorgeschlagenen Experten/Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen; auf Antrag ist das Gericht dazu verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Die Gläubigerautonomie soll insgesamt gestärkt werden. Deshalb ist es Ziel, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der ein wichtiges Mitspracherecht auch bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung haben soll. Die Eigenverwaltung und damit die Vermeidung eines Kontrollverlustes soll dann die Regel sein. Die Insolvenzgerichte werden gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Wenn der Gläubigerausschuss sie einhellig fordert, soll das Gericht hieran gebunden sein. Auch bei der Bestellung des Insolvenzverwalters, soll dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden: Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein.

Wie ich wiederholt geäußert habe, sehen nicht nur die Perspektiven des betroffenen Unternehmens besser aus, wenn eine Insolvenzvermeidung sich umsetzen lässt – auch für die Gläubiger und deren Befriedigungsaussichten ist bei einer zukünftig möglichen Regulierung/Sanierung unter einem Schutzschirm unter Vermeidung der Figur Insolvenzverwalter und der Wertevernichtung durch die dann später abgerechnete Vergütung eine erhebliche Besserung zu den jetzt verbreiteten Zuständen zu erwarten.
Schon jetzt erkundigen sich viele Unternehmer gezielt bei mir über das neue Schutzschirmverfahren und hoffen auf eine für alle Beteiligten konstruktive Lösung zur Vermeidung einer Situation, wie sie regelmäßig im bisherigen Insolvenzverfahren eintritt: Das Ende des Unternehmens, die Vernichtung von wirtschaftlichen Werten durch hohe Insolvenzverwaltervergütung und einige wenige Prozent Quote nach vielen Jahren für die betroffenen Gläubiger.

LEITSATZ FÜR DIE PRAXIS:
Auch mit Einführung des Schutzschirmverfahrens wird sich wegen der Ausrichtung darauf, dass auch dann noch ein Insolvenzverfahren sich anschließt (Ziel ist die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes), nichts daran ändern, dass eine Sanierung unter Beteiligung der Gläubiger mit Vermeidung eines Insolvenzverfahrens meist der beste Weg ist – auch für die Gläubiger und Geschäftspartner.

Wenn die Reform und damit das Schutzschirmverfahren und die Verbesserung der Gläubigerrechte im Verfahren in Kraft tritt, werde ich hierüber und über die Chancen dieser Neuerungen berichten.

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  • 040 – 348 378-88

  • Verbraucher-/Privatinsolvenz: Schuldnerberatung und Wartezeiten

    geschrieben von am 26. Oktober 2011 um 12:35

    schuldnerberatung hamburgIn meiner Praxis als wirtschafts- und insolvenzrechtlicher Berater werde ich überwiegend von Unternehmern um anwaltliche Beratung gebeten – zur Vermeidung oder bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bis hin zur Vertretung bei insolvenzspezifischen Klagen der Insolvenzverwalter.
    In der letzten Zeit nehmen wir jedoch eine Zunahme der Mandate im Bereich der Verbraucherinsolvenz/Privatinsolvenz wahr: Die Hilfesuchenden beklagen, dass die Wartezeiten bei den Schuldnerberatungsstellen mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern und dass dort ein außergerichtlicher Regulierungsversuch (zur Insolvenzvermeidung) eher “schematisch” abgehandelt wird. Viele wollen einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit besseren Erfolgsaussichten – der in vielen Fällen wegen der verschwindend geringen Quoten im Insolvenzverfahren auch für die Gläubiger sinnvoll sein kann – und kein Rundschreiben an alle Gläubiger “von der Stange”.

    Nach meinen Feststellungen sind von einer drohenden Insolvenz sämtliche Berufsgruppen betroffen und nicht etwa nur Selbständige und arbeitslose Menschen. Vielen hoch verschuldeten Privatpersonen sind vor allem Kredite zur Immobilienfinanzierung zusammen mit unterschiedlichsten Fixkosten zum Verhängnis geworden – Einkommensverlust bzw. Auftragsrückgänge und mangelnde Zahlungsmoral der Kunden lassen die Schulden ansteigen. Bei Zahlungsrückständen setzt dann ein Wettlauf der Vollstreckungsgläubiger ein bis hin zur wirtschaftlichen Lähmung über Einkommenspfändungen oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früherer Offenbarungseid).

    Der Weg zur Entschuldung ist im Verbraucherinsolvenzverfahren leider immer noch bürokratisch und angesichts der 6-jährigen Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung langatmig. Bisherige – auch von mir unterstützte – Reformversuche sind (noch) nicht umgesetzt worden. Die erhoffte Verkürzung der Zeit bis zur Restschuldbefreiung (aktuelles Gesetzesvorhaben im Justizministerium: Verkürzung auf 3 Jahre) lässt auf sich warten, so dass weiterhin sowohl für betroffene Verschuldete als auch für die Gläubiger der Versuch eines Schuldenvergleichs sehr zu empfehlen ist. Ich nehme sowohl auf Seiten der Verschuldeten als auch auf Seiten der Gläubiger wahr, dass die Aktzeptanz für eine vernünftige außergerichtliche Regulierung ohne Kosten eine Insolvenzverfahrens (und hierin zumeist ohne nennenswerte Quotenaussicht) groß ist.

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  • Insolvenz einer “führungslosen” GmbH und Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter

    geschrieben von am 24. Oktober 2011 um 22:21

    führungslose GmbH Insolvenzantragspflicht der GesellschaterÜber die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers und die damit im Falle einer Insolvenzverschleppung einhergehende Strafbewehrtheit und Haftung im Insolvenzverfahren aus §§ 15a InsO, 64 GmbHG habe ich bereits öfter berichtet – auch über die Auswege aus der Haftungsfalle (s. a. unter Insolvenzratgeber).

    Nun stellt sich für die Gesellschafter einer GmbH bei der die oder der Geschäftsführer (möglicherweise im Anbetracht der Erkenntnis einer Insolvenz) ihr Amt niedergelegt haben, die Frage, was zu tun ist, damit sie nicht selbst wegen einer Insolvenzverschleppung haften bzw. sich strafbar machen. Durch das sog. MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Verhinderung von Missbräuchen v. 01.11.2008) ist nämlich die Insolvenzantragspflicht verschärft, vor allem der Kreis der hier Verpflichteten erweitert worden: Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist seitdem jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats “auch” insolvenzantragsverpflichtet, auf ihn geht die originäre Antragspflicht (des Geschäftsführers) über.

    Zunächst: ich halte einen Geschäftsführer, der in einer “insolvenznahen” Situation des von ihm geführten Unternehmens sein Amt niederlegt, um (wie naheliegt) sich seiner Pflichten in einem absehbaren Insolvenzverfahren zu entziehen für schlecht beraten. Es besteht das große Risiko, dass der spätere Insolvenzverwalter belegen kann, dass ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) im Zeitpunkt der Niederlegung bereits eingetreten war. Zugleich ist – nach meiner eigenen Erfahrung – die Wirkung bei Insolvenzrichtern und Gutachtern (die regelmäßig später auch als Insolvenzverwalter eingesetzt werden) äußerst negativ und führt geradezu zwingend zum Anfangsverdacht, dass der Geschäftsführer sich seiner Verantwortlichkeit entziehen wollte und Motivation die eigene Erkenntnis der Insolvenz war. Anders als beim aktiven Einleiten des Insolvenzverfahrens ist auch in den Prozessen zur Geschäftsführerhaftung die Wirkung bei den entscheidenden Richtern negativ; neben den Fakten geht es gerade auch bei der Frage des Insolvenzstichtages und eines unverschuldeten Verzögerns immer um eine Bewertung, bei der auch der Eindruck des Prozessgerichts von Bedeutung ist.
    Eine Amtsniederlegung oder Abberufung des Geschäftsführers lässt zwar ab diesem Zeitpunkt die Antragsberechtigung entfallen, beseitigt jedoch nicht die zivil- und strafrechtliche Haftung für eine bereits eingetretene Versäumnis der Antragspflicht.

    Die Gesellschafter sollten – wenn die Geschäftsführung abdankt oder nicht erreichbar ist (auch dies kommt tatsächlich vor) – unmittelbar handeln und bei Anhaltspunkten sofort das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter Einbeziehung des Steuerberaters prüfen und positivenfalls einen Insolvenzantrag stellen.

    Hierbei müssen alle Anforderungen der InsO eingehalten werden: Der Insolvenzantrag muss, wie auch die Strafandrohung des § 15a Abs. 3 InsO für einen “nicht richtig” gestellten Antrag zeigt, den in § 13 InsO dargelegten Anforderungen genügen. Die zusätzliche Einschaltung/Begleitung durch einen anwaltlichen, spezialisierten Berater ist ratsam. Erfahrungsgemäß ist in manchen Fällen – auch bei großen Unternehmen – nicht einmal klar, ob überhaupt eine oder eine wirksame Niederlegung des Geschäftsführers seines Amtes vorliegt: Jüngst habe ich etwa von einem anwaltlichen Vertreter eines Geschäftsführers (der offenbar seinen Mandanten vor einem “Insolvenzverfahrenszugriff” schützen wollte, ihm aber voraussichtlich einen Bärendienst erwiesen hat) einen umständlichen 4-seitigen Brief erhalten. Es wird lang und breit gerechtfertigt und um Verständnis gebeten, warum der Anwalt seinem Mandanten – Geschäftsführer oder ehemaliger GF das ist hier die Frage – nicht empfehlen könne, einen Insolvenzantrag zu stellen.
    Wie die “Eingangswirkung” dieses Vorgehens bei Gericht und dem Gutachter (späteren Insolvenzverwalter) sich darstellt, wenn jetzt die Gesellschafter des führungslosen Unternehmens Insolvenzantrag stellen, kann ich mir bildlich vorstellen.


    Haftung eines Übernehmers bei Fortführung eines insolventen Unternehmens

    geschrieben von am 29. September 2011 um 12:05

    § 25 HGB Haftung Firmenkauf InsolvenzIn Insolvenzverfahren ist es eine weit verbreitete Praxis, dass das Anlagevermögen oder die Kunden einer insolventen Firma übernommen werden bzw. der Geschäftsbetrieb über eine andere Firma faktisch fortgeführt wird. Gläubiger haben in vielen Fällen den berechtigten Eindruck, es werde munter über eine neue Firma oder über einen Dritten “so weitergemacht wie bisher” – nur: ohne Schulden.

    In diesen Fällen kann sich für die Gläubiger, die wegen der Insolvenz mit ihren Forderungen ausgefallen sind, eine Möglichkeit ergeben, doch noch an ihr Geld zu kommen: Denn nach § 25 HGB haftet das den Geschäftsbetrieb fortführende Unternehmen für deren Schulden.

    Dieses Haftungsrisiko besteht dann nicht, wenn das Handelsgeschäft – etwa im Wege des sog. Asset-Deals – vom Insolvenzverwalter erworben wird. Bei einem Übernahmeinteresse ist es also für Unternehmer ratsam, mit dem Verwalter zu verhandeln, sich aber jedenfalls von einem unabhängigen hier erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
    Bei der Anwendung des § 25 HGB sind jedoch einige besondere Fälle zu berücksichtigen, die nach meiner Erfahrung sowohl auf Seiten der Übernehmer von insolventen Firmen als auch von Seiten der Gläubiger, die über diese Haftungsnorm noch ihre Forderungen eintreiben wollen, übersehen werden: Es muss kein “Erwerb” vorliegen, auch wenn es im Gesetzestext so heißt: Der BGH hat wiederholt bestätigt, dass auch bei “faktischer”, also tatsächlicher Fortführung ohne Vertrag eine Haftung entstehen kann. Jedoch muss ein fortführungsfähiger Bestand, der den Kern des insolventen Unternehmens beinhaltet, bestehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das insolvente Unternehmen bereits insolvenzbedingt faktisch eingestellt worden ist und deshalb der Insolvenzverwalter – der zur Verwertung verpflichtet ist – keine Bestandteile des Unternehmens verkaufen konnte.

    In der Bewertung der Frage, ob der prägende, wesentliche Kern des insolventen Unternehmens fortgeführt wird, ist die umfassende Rechtsprechung zu beachten und Bewertung durch einen Fachmann zu raten. Die Rechtsprechung ist umfangreich und komplex; als Anhaltspunkt: in unseren Rechtsprechungsdatenbanken habe ich anlässlich eines aktuellen Falles bei Lexis-Nexis/Jurion 205 Treffer, also Entscheidungen recherchiert, bei beck-online sogar eine Trefferliste von 448 Entscheidungen.

    Die wirtschaftliche Bedeutung Inanspruchnahme wegen Firmenfortführung aus § 25 HGB ist enorm: Für die Gläubiger geht es darum, statt der läppischen 2-4% (durchschnittlichen) Quote im Insolvenzverfahren die gesamte Forderung gegen eine solvente neue Firma vollständig durchzusetzen.
    Für den Übernehmer eines Handelsgeschäfts aus einer Insolvenz hinaus bzw. für den Inhaber eines insolventen Unternehmens, der diese auf anderem Wege weiterführen möchte, geht es um die Existenz – die frühzeitige Beratung vor einer derartigen Transaktion ist daher sehr zu empfehlen.


    Transparenz in Insolvenzverfahren: den Insolvenzverwaltern “auf die Finger schauen…”

    geschrieben von am 27. September 2011 um 12:27

    Beratung Insolvenz Anwalt HamburgIn unterschiedlichsten Stadien bitten Unternehmen und Einzelunternehmer um wirtschaftsrechtliche Beratung: teilweise bereits vor Gründung eine Unternehmens oder erst dann, wenn Schwierigkeiten auftauchen. In der wirtschaftsrechtlichen Krisenberatung oder auch Insolvenzberatung reicht die zeitliche Spanne in der um anwaltliche Unterstützung gebeten wird, bis zu dem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden ist.

    Nach meiner Erfahrung nehmen jedoch die Fälle zu, bei denen unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter bei Unternehmern und auch Privatpersonen der Eindruck entsteht, es wird nicht sorgfältig gearbeitet, trotz Engagements enthält ein motivierter Unternehmer keinerlei Informationen – es entsteht bei vielen betroffenen Menschen der Eindruck, dass im Massengeschäft vieler Verwalter einfach nicht sorgfältig gearbeitet wird. Dieser Eindruck ist verbunden mit der Erkenntnis, dass der Insolvenzverwalter eigene Interessen im Insolvenzverfahren hat und nicht der Berater und Freund des betroffenen Unternehmers ist.

    So auch wieder in einem aktuell mir geschilderten Fall, in dem der Insolvenzverwalter seit über einem halben Jahr nicht einmal mit den Krankenkassen einer freiberuflichen Altenpflegerin abgerechnet hat. Nach den Schilderungen der Betroffenen sind die Patientenunterlagen an einen anderen Altenpfleger übergeben worden, der – so die zu überprüfende Vermutung – offenbar als Ausgleich für die eigentlich dem Insolvenzverwalter obliegende Abrechnung auf eine Erweiterung seines Kundenkreises hoffte. Ein solcher Umgang mit Patientendaten wäre natürlich nicht akzeptabel und zu verfolgen. Der gleiche Insolvenzverwalter fordert jetzt im Nachhinein pfändbare Gehaltsanteile der Betroffenen (sog. Insolvenzschuldnerin), da er die Einziehung beim (neuen) Arbeitgeber offenbar versäumt hat.

    In derartigen Fällen hilft etwas, was im Allgemeinen bei Insolvenzverfahren zu wenig beachtet wird: Transparenz. Das Instrument dazu ist die Einsicht in die Akten und vor allem auch der Berichterstattung des Insolvenzverwalters. Das wird leider immer noch zu wenig in Anspruch genommen. Wenn den Verwaltern mehr auf die Finger geschaut werden würde – da bin ich mir sicher – wäre dies mit einer Qualitätssteigerung bei der Insolvenzverwaltung verbunden.
    Und das ist angesichts meiner Erfahrungen und der von mir begleiteten Fälle auch im Interesse der betroffenen Unternehmer und Gläubiger sehr wünschenswert. Wünschenswert ist dies auch aus Sicht von Insolvenzrichtern, wie mir jüngst auf einer Veranstaltung mitgeteilt wurde. Hierbei ging es um das Thema “Haftung des Insolvenzverwalters“.


    Teldafax Insolvenz: Finanzamt hat möglicherweise seit 2009 von drohender Insolvenz gewusst

    geschrieben von am 20. September 2011 um 10:48

    Teldafax InsolvenzWie bereits hier berichtet, gab es bereits im Oktober 2010 einen Bericht des Handelsblatt über finanzielle Schwierigkeiten bei Teldafax. Nach Recherchen in einem Artikel der aktuellen Ausgabe der Süddeutsche Zeitung (online unter www.sueddeutsche.de) sei den zuständigen Finanzbehörden bereits im September 2009 bekannt gewesen, dass Teldafax “damals schon so gut wie pleite” war. Die Süddeutsche Zeitung nimmt Bezug auf einen Entwurf eines internen Prüfberichts im Hauptzollamt Düsseldorf vom 25. September 2009, woraus sich alarmierende Ergebnisse ergeben hätten, wonach Teldafax so gut wie kein Vermögen und keine Perspektive hatte und bereits bilanziell überschuldet gewesen sei.

    Die Journalisten der SZ fragen sich, wieso bei derart alarmierenden Feststellungen nicht die Verbraucher etwa durch Einschalten der Staatsanwaltschaft wegen eines Verdachts auf Insolvenzverschleppung alarmiert worden sind und ob es den Steuerbehörden wichtiger sei, eigene Außenstände noch einzutreiben, statt “die Bürger aufzuklären”, also zu warnen. Bekanntlich haben in der Zeit bis zur Insolvenzantragstellung im Juni 2011 viele Menschen durch Vorauszahlungen – mit denen möglicherweise wie in einem Schneeballsystem die Liquiditätslücken zeitweise geschlossen wurden – ihr Geld verloren: Auf eine halbe Milliarde Euro wird dieser Schaden der betroffenen Bürger geschätzt.

    Die Feststellungen der SZ-Journalisten sind nicht nur bedenklich im Hinblick darauf, dass viele der wechselnden Stromkunden möglicherweise nicht nur ihr Geld nicht verloren hätten, wenn staatsanwaltliche Maßnahmen gegen Teldafax angeregt worden wären oder vom Finanzamt selbst Insolvenzantrag gestellt worden wäre. Die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit bereits im September 2009 kann sogar dazu führen, dass der Insolvenzverwalter gegenüber dem zuständigen Finanzamt die dort erlangten Zahlungen anfechten wird. Eine Anfechtung ist nämlich nach § 133 InsO bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag unter der Voraussetzung möglich, dass aus dem Unternehmen heraus mit Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, Zahlungen geleistet worden sind und der Empfänger (hier das zuständige Finanzamt) Kenntnis hiervon hatte (siehe zu diesem Thema auch den Bericht über die mögliche Anfechtung gegenüber Bayer Leverkusen wegen der noch geflossenen Sponsorengelder).

    Letztlich würde dies bedeuten, dass eine nachvollziehbare Hoffnung der Sachbearbeiter der handelnden Finanzbehörden darauf, die Steuerschulden zurückzufahren, von Beginn an mit dem in derartigen Situationen offenkundigen Anfechtungsrisiko behaftet war. Wenn aber ein Anfechtungsanspruch durchgesetzt werden sollte, wäre ein doppelter Schaden zu beklagen: die verlorenen Vorauszahlungen der Stromkunden und der Ausfall für die Bürger. Sollten Steuergelder im Wege der Insolvenzanfechtung an den Verwalter zurückgezahlt werden müssen, wird hiervon zunächst die Verwaltervergütung bedient. Mit einer maßgeblichen Quote für die geschädigten Stromkunden ist dennoch nicht zu rechnen.
    Und die Finanzämter zahlen im Falle einer Anfechtung nicht “ihr” Geld zurück, sondern das Geld der Steuerzahler. Deshalb müssen die Behörden frühzeitig im Falle von Steuerrückständen die Reißleine ziehen – und das ist nach meinen Erfahrungen eigentlich auch die Devise der Finanzämter. Ob im Falle von Teldafax hiervon – und positivenfalls aus welchen Gründen – abgewichen worden sein sollte, wird sich zeigen.

    Nach Andeutungen im zitierten Artikel der Süddeutschen Zeitung soll jedenfalls vom Teldafax-Vorstand im Herbst 2009 versucht worden sein, über einen Bundestagsabgeordneten Einfluss auf den Fiskus zu nehmen.


    Versagung der Restschuldbefreiung: Die vollständige Gläubigerliste

    geschrieben von am 12. September 2011 um 13:00

    Versagung Restschuldbefreiung PrivatinsolvenzWie ich hier bereits berichtet hatte, nehmen nach meinen Feststellungen die Fälle der Versagung der Restschuldbefreiung in Privatinsolvenzverfahren zu.
    Die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers kann dazu führen, dass die Gläubiger ihre Forderungen dann gegen den Schuldner trotz abgeschlossenen Insolvenzverfahrens durchsetzen können. Für den betroffenen Schuldner stellt dies einen der schlimmsten denkbaren Fälle dar: Er hat dann zum einen das Insolvenzverfahren “umsonst” durchgeführt und kann zum andern in den folgenden zehn Jahren kein erneutes Insolvenzverfahren durchlaufen (Sperrzeit). Es bleibt dann nur noch der in diesen Fällen erfahrungsgemäß manchmal recht beschwerliche Weg der außergerichtlichen Schuldenregulierung durch einen Gläubigervergleich.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht sehr milde mit den Insolvenzschuldnern. Es hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen ist, wenn letztlich trotz der fehlenden Angabe eines Gläubigers keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfolgt ist. Der Versagungsgrund wegen nicht vollständiger Gläubigerauflistung aus § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger beispielsweise anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 24.03.2011, AZ IX ZB 80/09).
    Diese aktuelle Entscheidung des BGH liegt in einer Linie mit einem vorherigen Urteil, in dem die Versagung der Restschuldbefreiung sogar (nach Auffassung des BGH zu Recht) in einem Fall erfolgt ist, in dem die Forderung des betreffenden Gläubigers vom Insolvenzschuldner bestritten wurde (BGH, Beschluss vom 02.07.2009, AZ IX ZB 63/08). Auch streitige Forderungen müssen also vom Insolvenzschuldner bei Antragstellung angegeben werden.

    Nach meinen Feststellungen stellt die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben bei Insolvenzantragstellung neben dem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit einen der häufigsten Fälle dar. Die anwaltliche Begleitung im frühen Verfahrensstadium ist daher wirklich ratsam.

    Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kontaktanfragen?

  • 040 – 348 378-88

  • Saab-Insolvenz: Gläubigerschutz abgelehnt

    geschrieben von am 9. September 2011 um 09:28

    Saab-InsolvenzDer schwedische Autohersteller Saab ist mit dem Antrag auf sog. Gläubigerschutz gescheitert. Ziel was es (ähnlich wie es in Deutschland als sog. “Schutzschirmverfahren” eingeführt werden soll und wie es als Chapter 11 in den USA schon längst Praxis ist), eine Insolvenz zu vermeiden, um unter der Aufsicht eines Verwalters das Unternehmen zu sanieren.

    Das Amtsgericht im westschwedischen Vänersborg (Insolvenzgericht) begründete die Ablehnung damit, dass kein glaubwürdiges Sanierungskonzept vorgelegt worden sei. Es ist zu erwarten, dass jetzt die Arbeitnehmervertreter einen Insolvenzantrag stellen, damit die ausstehenden Gehälter (vergleichbar der Leistungen in Deutschland in Form des Insolvenzgeldes) durch einen staatlichen Garantiefonds ausgezahlt werden können.

    In der allgemeinen Presse wird nun verlautet, dass – nachdem Saab bereits wie hier berichtet, im Februar 2009 unter Gläubigerschutz stand – das Ende von Saab besiegelt sei.

    Nun, was ist schon mit “Ende” gemeint: es ist zumindest davon auszugehen, dass die wertvolle Marke Saab und möglicherweise Teile der Produktion und damit auch der betroffenen Mitarbeiter bei anderen Autoherstellern Interesse finden werden. Dort kann man dann die auch in Schweden nicht unattraktiven Möglichkeiten eines Asset-Deals aus dem Insolvenzverfahren heraus nutzen, um den Kern des Unternehmens – den Wert, die Ästhetik und das Know-How – fortzuführen. Zwei chinesische Unternehmen haben bereits Interesse an einem Einstieg bekundet und eine Option könnte es sein, dass Saab demnächst unter chinesischer Flagge rollt.
    Die strategische Entscheidung: würde das eine Beule im Kultstatus der Marke bedeuten und der Fangemeinde einen Stich versetzen? Wenn man sich die sog. Luxusmarken wie Jaguar, Bentley und Lamborghini etwa ansieht, hat die Übernahme von Jaguar durch zunächst Ford, dann zusammen mit Land Rover an Tata Motors (Indien) und der Marken Bentley und Lamborghini durch VW nicht geschadet – zumindest nicht dem Umsatz (gemessen an den sowieso relativ kleinen Stückzahlen). Wirkliche Fans und Liebhaber lassen solche Übernahmen schaudern – die großen Konzernen freuen sich über Imagetransfers und Diversifikation. Wir werden sehen und ich hier weiter berichten.


    Teldafax-Insolvenz: Anfechtung in Millionenhöhe gegen Sponsor Bayer Leverkusen?

    geschrieben von am 5. September 2011 um 23:05

    Teldafax Insolvenz InsolvenzverfahrenWie berichtet hat der Stromverkäufer Teldafax im Juni 2011 beim Amtsgericht Bonn Insolvenzantrag gestellt. Parallel wird gegen die Verantwortlichen der Unternehmen von Teldafax wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des gewerbsmäßigen Betruges ermittelt, wie die Staatsanwaltschaft Bonn mitgeteilt hat.

    Inzwischen ist das Insolvenzverfahren (am 1. September) eröffnet worden, mit der Folge, dass die Kunden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können; die rund 700.000 Gläubiger werden hierzu unter einem übermäßig bürokratischen Aufwand vom Büro des Insolvenzverwalters Dr. Biner Bähr angeschrieben. Eine nennenswerte Quote ist jedoch nicht zu erwarten: Selbst wenn der Verwalter – etwa über Anfechtungen oder Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung – maßgeblich Insolvenzmasse ansammeln sollte, wird er zunächst selbst über die Vergütung (degressiv proportional zum Massezufluss) profitieren und bei Prozessen zusätzlich die in der Regel im gleichen Hause angeschlossene Prozessabteilung. Die Streitwerte und damit Einnahmen über die Prozesse sind in vielen Insolvenzverfahren lohnend.

    Erste Hinweise auf vom Insolvenzverwalter angedachte Anfechtungsansprüche kursieren bereits: So hat jetzt die Sueddeutsche Zeitung (www.sueddeutsche.de) davon berichtet, dass dem Sponsor Bayer Leverkusen eine Rückzahlungs-Aufforderung in Höhe von rund 16 Millionen Euro bevorstehen könnte. Hintergrund sei, dass dem Sponsoren bereits vor zwei Jahren Tatsachen über eine Finanznot bei Teldafax bekannt gewesen sein sollen.

    Das Instrument der Insolvenzanfechtung ist ein scharfes Schwert – die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 129 InsO ff. weitgehend – zumindest was den Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag betrifft. Eine Anfechtung darüber hinaus ist jedoch (sofern keine Schenkung vorliegt) nach § 133 InsO nur unter der Voraussetzung möglich, dass aus dem Unternehmen heraus mit Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, Zahlungen geleistet worden sind und der Empfänger (hier der Club Bayer Leverkusen) Kenntnis hiervon hatte. Der Verwalter ist als Anspruchsteller natürlich beweisbelastet – es gibt bei dieser Vorschrift jedoch Konstellationen der Beweiserleichterung und sogar Beweislastumkehr. Letztlich wird bei der Bewertung der Gerichts – falls es tatsächlich zu einem Anfechtungsprozess kommt – auf die Gespräche zwischen Teldafax und dem Sponsor ankommen und ob aus den besprochenen Umständen Bayer Leverkusen eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte entnehmen können. Möglicherweise fehlte es aber bereits am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz: Dieser wird nicht angenommen, wenn der Schuldner aufgrund konkreter Vorstellung davon überzeugt war, in naher Zukunft alle Insolvenzgläubiger befriedigen zu können, wenn also aus seiner Sicht eine Insolvenz so gut wie ausgeschlossen war. Es stellt sich also auch hier wieder die zentrale Frage, ob mit den Neukunden-Geschäften eine berechtigte Hoffnung verbunden werden durfte, auch zukünftige Zahlungspflichten (aus Abrechnungen mit den teilweise vorauszahlenden Kunden und etwa aus dem Sponsorenvertrag usw.) leisten zu können.

    Derartige Prozesse sind aufwändig und mit einer weitgehenden Zeugenbefragung und -bewertung verbunden, bei vielen Richtern ist eine verwalterbevorzugende Anfangstendenz zu beobachten, der in der Verteidigung einiges entgegengesetzt werden muss. Dennoch: Selbst im Falle eines Massezuflusses würde wie gesagt zunächst einmal der Insolvenzverwalter profitieren – ob am Ende des Verfahrens eine nennenswerte Quote für die vielen geschädigten Kunden herauskommt, ist fraglich.


    Geschäftsführerhaftung – die Haftung des “faktischen” Geschäftsführers

    geschrieben von am 12. August 2011 um 12:13

    Geschäftsführerhaftung, faktischer Geschäftsführer, in der Insolvenz, HaftungWie bereits hier des öfteren berichtet, ist vielen Geschäftsführern nicht bekannt, wie weitreichend ihre Haftung im Falle einer Insolvenzverschleppung ist (sog. Geschäftsführerhaftung). Zu der Haftungsgrundlage aus §§ 15a InsO, 64 GmbHG gibt es eine weitreichende Rechtsprechung und sie ist ein Standard, dessen Prüfung und Durchsetzung von Insolvenzrichtern gefordert und inzwischen auch von den allermeisten Insolvenzverwaltern beherrscht wird.

    Bei der prozessualen Verteidigung sind häufig Überraschungen bei der unterschiedlichen richterlichen Bewertung über den Zeitpunkt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) und der Frage der Masseschmälerung zu erleben. Unterschiedlich bewertet wird selbst die Frage, wer überhaupt als Geschäftsführer in Haftung genommen werden kann; das dürfte deshalb für einige Leser überraschend sein, weil die Bestellung zum Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen werden muss (§ 10 GmbHG). Hierzu sollte man wissen, dass sich in der Kasuistik eine Haftung des sog. “faktischen” Geschäftsführers herausgebildet hat. In der Praxis ist es nicht selten zu erleben, dass neben “formalen” Geschäftsführern eine weitere Person wie ein Geschäftsführer leitende Funktionen im Unternehmen und sogar nach außen Vertretungsfunktionen wahrnimmt.

    Häufig ist die Rechtsprechung – vor allem der unterinstanzlichen Gerichte die naturgemäß auch den Insolvenzgerichten (Amtsgerichte) näher stehen als den betroffenen Unternehmern – eher “verwalterfreundlich”, wie ich als Prozessanwalt in Insolvenzverfahren selbst erlebt habe und es ist ein beträchtlicher Einsatz auf Seiten der Verteidigung der Geschäfsführung nötig. Viele gerichtliche Entscheidungen verhindern jedoch die Ausuferung der Haftungsrisiken für die Geschäftsführung bei GmbHs (und natürlich der Vorstände bei AGs): So hat der BGH als höchstes Zivilgericht wiederholt die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife dahingehend beschränkt, dass die Zahlung die Masse verkürzt haben muss. Das ist relevant für quasi “investive” Zahlungen (im Rahmen des Geschäftsbetriebs) mit der Folge dass werthaltige Güter oder Forderungen erlangt werden – diesbezüglich kann dann argumentiert werde, dass keine Masseschmälerung vorliegt.

    Eine weitere erfreuliche Entscheidung zur Frage einer Haftung eines faktischen Geschäftführers hat nun jüngst das OLG München mit Urteil vom 8. 9. 2010 (Aktenzeichen 7 U 2568/10) getroffen. Der Verwalter hatte einen vermeintlich “faktischen” Geschäftsführer in Haftung genommen, weil dieser u. a. sich in der Krise der GmbH intern und extern bei Verhandlungen beteiligt hatte. Das OLG München stellte hierzu fest, dass das Institut der faktischen Geschäftsführung und die sich hieraus ergebenden Haftungsfolgen restriktiv anzuwenden seien: Eine faktische Geschäftsführung sei nicht anzunehmen, wenn wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln des Betroffenen vorliegt, welches nur zum Zwecke der Konsolidierung/Rettung eines finanziell angeschlagenen Unternehmens vorgenommen wird.

    Eine Revision vor dem BGH wurde nicht zugelassen – es ist daher letztlich nach wie vor nicht gesichert, ob die vom OLG München gesetzten Maßstäbe auch bei anderen Gerichten angewendet werden. Es sind daher Vorkehrungen zu treffen, um die Risiken der Unternehmer zu minimieren.

    Hinweis: Mehr Informationen zum Themengebiet der Geschäftsführerhaftung finden Sie über Nutzung der Suchfunktion im Menü.

    Senden Sie mir Fragen, Anregungen oder auch Kontaktanfragen gerne unverbindlich zu unter: Anfrageformular


    Teldafax-Insolvenz und die Folgen

    geschrieben von am 30. Juni 2011 um 12:02

    Teldafax Insolvenz InsolvenzverfahrenDer Stromverkäufer Teldafax hat im Juni 2011 beim Amtsgericht Bonn für die Teldafax Holding AG, Teldafax Energy GmbH und die Teldafax Services GmbH Insolvenzantrag gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr bestellt – er ist damit verantwortlich für alle TeDaFax Verfahren und wird (wenn die Gläubiger ihn nicht ablehnen) voraussichtlich als Insolvenzverwalter bestellt werden. Nach eigenen Angaben verfügte Teldafax zuletzt in Deutschland über rund 780.000 Kunden.

    Gegen die Verantwortlichen der Teldafax Holding GmbH und mehrerer Tochtergesellschaften werde wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des gewerbsmäßigen Betruges ermittelt, teilte die Staatsanwaltschaft Bonn am Montag mit.

    Durch Verträge mit Preisbindung sind offenbar bei Teldafax sukzessive hohe Verluste entstanden. Die Staatsanwaltschaft prüft gegenwärtig Anhaltspunkte, wonach möglicherweise bereits mit den 2008 einsetzenden Strompreiserhöhungen die Teldafax-Kunden nicht mehr haben profitabel beliefert werden können. In diesem Fall wäre eine Vielzahl von Strom-Verträgen möglicherweise in Kenntnis der sich abzeichnenden Krise abgeschlossen worden, möglicherweise, um durch mit der Akquise von Neukunden verbundene Vorauszahlungen einzunehmen und ein Liquiditäts-Exodus zu verhindern, bzw. zu verzögern: Sofern insgesamt nicht rentabel gewirtschaftet wird, bzw. wegen Preisbindungen die Einnahmen nicht erhöht werden können, ist der Gau naturgemäß vorprogrammiert.

    Das Handelsblatt hatte bereits am 20. Oktober 2010 berichtet, dass der Stromanbieter Teldafax überschuldet sei. Das Unternehmen finanziere sich wie ein Schneeballsystem aus Neukunden, mit deren Vorauszahlungen Strom eingekauft werde, der dann mit Verlusten weiterverkauft werde. Nach dieser Berichterstattung des Handelsblatt bereits vor einem 3/4 Jahr sei eine Pleite in der Vergangenheit nur mit Bilanztricks verhindert worden. Teldafax hatte diese Vorwürfe abgestritten.

    Laut Staatsanwaltschaft wird jetzt – wenig überraschend – der Verdacht geäußert, dass eine Vielzahl von Verträgen in Kenntnis der desolaten Situation abgeschlossen worden seien, um die mit den Verträgen verbundenen Vorauszahlungen der Kunden zu kassieren.

    Unterdessen berichtet das Handelsblatt von weiteren Unregelmäßigkeiten: Es wird berichtet, dem Handelsblatt liege eine Überweisungsliste aus der Teldafax-Buchhaltung aus dem Monat vor der Insolvenz vor, wonach der bereits im März ausgeschiedene Ex-Vorstand Klaus Bath immer noch mehr als 17.000 Euro netto erhalten haben soll. Dem neuen Vorstand Alexander Kutz, der erst 2009 bei einem Gehalt von rund 4000 Euro brutto in der Marketingabteilung angefangen hatte, sollen danach ebenfalls mehr als 17.000 Euro ausgezahlt worden sein. Und die Leiterin der Rechtsabteilung habe sich nach Angaben des Handelsblatt wenige Wochen vor dem Insolvenzantrag neben ihrem Gehalt noch hunderte Überstunden auszahlen lassen – insgesamt soll sie so 17.100 Euro netto erhalten haben. Auch sog. Sanierungsexperten sollen erheblich abkassiert haben (so die Berichterstattung auf www.handelsblatt.com).

    Die russischen Anteilsinhaber, die in den vergangenen Monaten 100 Millionen Euro in den Stromanbieter Teldafax investiert und verloren haben, leiten rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen ein. „Die internationale Großkanzlei DLA Piper wurde damit beauftragt, mögliche Ansprüche zu prüfen“, bestätigte Aufsichtsratschef Wolfram Scharff auf Anfrage des Handelsblatts. „Die Investoren sehen sich getäuscht.“

    Es zeichnet sich ab, dass es sich bei der Teldafax-Insolvenz um ein Verfahren handeln wird, bei dem ein Schwerpunkt auf die Prüfung und ggf. Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und Vorstandshaftung liegen wird. Den vielen betroffenen Stromkunden wird indes die etwaige Durchsetzung solcher Ansprüche nur wenig helfen, denn erfahrungsgemäß sind die Insolvenzverwalter zunächst die Profiteure solcher Verfahren, da mit der Masse-Vermehrung die Verwalter-Vergütung steigt, die Prozessgebühren in der Praxis häufig über Anwälte in derselben Kanzlei abgerechnet werden und Erhöhungsfaktoren geltend gemacht werden. Statistisch ergeben sich bei Insolvenzverfahren nach jahrelanger Verfahrensdauer oft nur 3-4 % Quote.

    Eine Sanierung des Unternehmens ist unwahrscheinlich, da die Kunden nach Grundversorgung durch örtliche Stromanbieter bereits zu anderen um sie buhlenden Stromverkäufer wechseln. Mitarbeiter in den sog. Service-Centern werden ebenfalls bereits durch andere Stromverkäufer in Call-Center gelockt.


    Keine Versagung der Restschuldbefreiung

    geschrieben von am 27. Mai 2011 um 10:06

    Versagung der Restschuldbefreiung, Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, Gläubiger beantragt Versagung Restschuldbefreiung, § 295 InsO, § 290 InsO, Obliegenheiten Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, PrivatinsolvenzWie ich bereits an anderer Stelle hier berichtet habe, nehmen die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung in Privatinsolvenzverfahren zu. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit Insolvenzrichtern und aus der zunehmenden Zahl von Klienten, die von mir nicht bei Einleitung des Insolvenzverfahrens beratet wurden, jedoch um Unterstützung bitten, wenn Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben.
    Für die Gläubiger geht es darum, ihre Forderungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode doch noch durchsetzen zu können – bei den betreffenden Schuldnern geht es um ihr eigentliches Ziel des langwierigen Insolvenzverfahrens, nämlich von ihren Schulden befreit zu werden, also um: Alles.

    Aus Vorträgen und der Beratung von Gläubigern weiß ich, worin der eigentliche Anstoß liegt. Er liegt einmal in der für sie frustrierenden und schädlichen Tatsache begründet, dass Insolvenzverfahren (vor allem bei Privatinsolvenzen) fast nie eine Quote einbringen, sondern noch vorhandenes Vermögen und pfändbare Einnahmen des Schuldners in der Vergütung der Insolvenzverwalter/Treuhänder versickern. Zum anderen sinkt bei vielen Schuldnern die Motivation, in der Zeit des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase, sich um hohe Einkünfte zu bemühen – viele Gläubiger wittern verdeckte Einnahmen und fingierte Arbeitsverhältnisse über Nahestehende. Das ist alles nachvollziehbar und ergibt sich schlüssig aus dem schwachen System des Insolvenzverfahrens an sich.

    Nun gibt es auch solche Gläubiger, die aus eigenen Recherchen Anhaltspunkte für Beteiligungen an Firmen und Internetdomains finden und ein großes Geschäft an Gläubiger und Verwalter vorbei vermuten. Mit einem solchen Gläubiger habe ich es in der Verteidigung eines – nach meinen Feststellungen integren Schuldners – zu tun gehabt; die gerichtliche Auseinandersetzung erstreckte sich über ein Jahr und zwei Instanzen. Das Insolvenzgericht hat nach ausführlicher Darstellung von unserer Seite, wieso der Schuldner alle Obliegenheiten eingehalten hat und die Vorwürfe unsubstantiiert und an den hier einschlägigen Versagungsgründen des § 295 InsO vorbeiliefen, den Versagungsantrag abgewiesen. Dann die Beschwerde und erneute Prüfung durch das Insolvenzgericht – ein Nervenkrieg für den betroffenen Schuldner, der nicht alles richtig aber nicht gegen die gesetzlichen Obliegenheiten (etwa Erwerbsobliegenheit) verstoßen hat.
    Nachdem für den Gläubiger nachvollziehbar schlüssig die angestellten Vermutungen durch Darstellung der Fakten entkräftigt wurden, hat dieser nunmehr den Versagungsantrag zur großen Erleichterung für meinen Klienten für erledigt erklärt. De facto handelt es sich um eine Rücknahme des Versagungsantrages mit dem juristischen Vorteil für den betroffenen Schuldner, dass (im Unterschied zu einer Rücknahme) bei einer Erledigungserklärung nicht noch einmal aus den gleichen Gründen ein Versagungsantrag gestellt werden kann. Ziel ist es offenbar zu versuchen, eine für den Gläubiger positive Kostenentscheidung zu erreichen, was nicht eintreten wird, da der Versagungsantrag von Beginn an unbegründet war, der Gläubiger nur die Fakten nicht wahrhaben wollte. Fair Play: mein Kostenantrag wird sehr moderat ausfallen.


    Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre wird kommen

    geschrieben von am 7. April 2011 um 19:50

    Wohlverhaltensperiode Verkürzung Restschuldbefreiung drei 3 JahreWie bereits hier und dort berichtet, ist seit längerem geplant, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu verschlanken und insbesondere die – gemessen an einigen anderen europäischen Staaten – lange Wohlverhaltensperiode von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen.

    Auf dem achten Deutschen Insolvenzrechtstag heute in Berlin hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ihre Pläne für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform weiter konkretisiert. Sie kündigte noch einmal die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf nur noch drei Jahre ausdrücklich an; wie bereits von mir berichtet, wird eine solche aber tatsächlich an zwei Voraussetzungen gekoppelt:

    1. Begleichung sämtlicher Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung)
    2. Erreichen einer Mindestquote von voraussichtlich 25%

    Zur Begründung dieser “Zwei-Klassen-Wohlverhaltensperiode” meint die Justizministerin:

    Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst. Mir ist bewusst, dass insbesondere die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen von der pünktlichen und zuverlässigen Begleichung offener Forderungen abhängt. Wir dürfen auf keinen Fall einer Mentalität Vorschub leisten, die den eigenen Konsum „auf Pump“ finanziert. Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer ist deshalb nicht „zum Nulltarif“ zu haben. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; denken Sie zum Beispiel an eine Quote von etwa 25 %. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren. Die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verkürzen, soll den Schuldnern einen Anreiz geben, durch erhebliche Anstrengungen einen schnellen Neustart zu bekommen. Von diesem Ansatz werden bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung auch die Gläubiger profitieren. Anreizstrukturen sind effektiver als Strafen. Und nichts dürfte den Schuldner mehr zu überobligatorischen Anstrengungen motivieren, als eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode. Diesem Aspekt trägt die Insolvenzordnung bislang nicht ausreichend Rechnung.

    Die gesamte Rede der BJM Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auf dem Achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin ist hier zu finden.

    Angesichts der Tatsache, dass in den allermeisten Verbraucher-Insolvenzverfahren keine Quote erzielt werden kann, rechne ich – sollte es tatsächlich bei dieser Kopplung an die recht hohe Mindestquote bleiben – mit einer praktisch kaum relevanten Motivation. Es ist ja auch so, dass der Erledigungsvermerk nach Erlangung der Restschuldbefreiung in der Schufa erst nach weiteren drei Jahren gelöscht wird: macht selbst dann insgesamt immer noch sechs Jahre bis zu einem wirklichen wirtschaftlichen Neuanfang.

    Damit steht jetzt schon fest, dass es weiterhin eine bessere Wahl als ein Insolvenzverfahren mit auf drei Jahren verkürzte Wohlverhaltensperiode geben wird: die außergerichtliche Schuldenregulierung mit nennenswerter Quote und unter Vermeidung der Kosten eines (auch für die Gläubiger) bürokratischen, langatmigen Insolvenzverfahrens.
    Hier nun die gute Nachricht der Justizministerin auf dem heutigen Insolvenzrechtstag in Berlin:

    Der (bei Verbraucherinsolvenzen vorgeschriebene) außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch soll zukünftig die Zustimmungsersetzung einzelner Ablehnungen von Gläubigern vorsehen.
    Stay tuned: über die weitere Entwicklung der weiteren Reform-Umsetzungen werde ich natürlich hier weiter berichten.

    UPDATE: auf vielfache Nachfrage danach, wann die Änderungen umgesetzt werden – da bisher lediglich ein erster Regierungsentwurf vorliegt und bald die Sommerpause ansteht, rechne ich nicht damit, dass vor Ende des Jahres oder nächstes Jahr der Bundestag die Verkürzung absegnen wird; ich werde hier natürlich unmittelbar berichten, wenn es Entwicklungen gibt.

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